„Right to Repair“
Bedeutung
„Right to Repair“ ist kein einzelner Rechtsakt, sondern ein Bündel aus mehreren Regelwerken. Die Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781 löst die Richtlinie 2009/125/EG ab und bildet den Rahmen: Sie enthält selbst keine Ersatzteilfristen, sondern ermächtigt die Kommission, für einzelne Produktgruppen delegierte Rechtsakte mit Anforderungen unter anderem an Reparierbarkeit, Ersatzteilverfügbarkeit und Reparaturinformationen zu erlassen. Konkrete Pflichten ergeben sich derzeit aus den produktspezifischen Ökodesign-Durchführungsverordnungen, die seit dem 01.03.2021 gelten — für Kühlgeräte, elektronische Displays und Haushaltswaschmaschinen etwa die Bereitstellung bestimmter Ersatzteile über Zeiträume von sieben bis zehn Jahren nach dem Inverkehrbringen des letzten Exemplars eines Modells, gestaffelt nach Bauteil und Empfängerkreis (Endnutzer oder fachlich kompetente Reparateure). Daneben steht die Richtlinie (EU) 2024/1799 über die Förderung der Reparatur von Waren, die die Mitgliedstaaten bis zum 31.07.2026 umzusetzen haben. Für die Werbung folgt daraus zweierlei. Zum einen ist Reparierbarkeit eine Produkteigenschaft, deren Bewerbung nachprüfbar sein muss. Ein pauschales „reparierbar“ lässt offen, welche Bauteile getauscht werden können, wie lange sie verfügbar sind, ob Werkzeug und Anleitung zugänglich sind und wer die Reparatur ausführen darf. Bleiben diese Angaben aus, kommt eine Irreführung nach § 5 UWG in Betracht; maßgeblich sind die Verkehrsauffassung der angesprochenen Kreise und die geschäftliche Relevanz im Einzelfall. Werden wesentliche Informationen vorenthalten, kann § 5a UWG einschlägig sein — § 5b UWG bestimmt dabei nur, welche Informationen als wesentlich gelten, und ist selbst keine Verbotsnorm. Zum anderen ist ab dem 27.09.2026 Anhang I Nr. 10a UCPD in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/825, wenn eine ohnehin bestehende gesetzliche Anforderung — etwa die Ersatzteilbereitstellung nach der einschlägigen Durchführungsverordnung — als Besonderheit des eigenen Angebots dargestellt wird. In Deutschland wird die Schwarze Liste im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG umgesetzt. Ein einheitliches EU-Reparaturlabel besteht nicht. Frankreich verwendet mit dem indice de réparabilité und dessen Weiterentwicklung, dem indice de durabilité, eine nationale Kennzeichnung; ihre Werte gelten nur für die dort erfassten Produktgruppen und nur nach der dort vorgeschriebenen Berechnung. Wird ein Reparierbarkeitswert außerhalb dieses Rahmens genannt, gehört die zugrunde liegende Bewertungsmethode dazu; EN 45554 beschreibt hierfür allgemeine Methoden. Umweltbezogene Gesamtaussagen wie „umweltfreundlich, weil reparierbar“ fallen ab dem 27.09.2026 zusätzlich unter Anhang I Nr. 4a UCPD: Die Ziffer nennt die allgemeine Umweltaussage, für die eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nicht nachgewiesen ist — der Beleg zu einem Einzelaspekt wie der Reparierbarkeit genügt dafür nicht. Die Umsetzungsfrist der Richtlinie (EU) 2024/825 endet am 27.03.2026, anzuwenden sind die Vorschriften ab dem 27.09.2026; Rechtsprechung zu ihr liegt bislang nicht vor.
Typische Formulierungen in der Werbung
- „Reparierbar und langlebig“ ohne Angabe, welche Bauteile wie lange verfügbar sind
- „Wir unterstützen das Recht auf Reparatur“ als Besonderheit, obwohl nur ohnehin geltende Pflichten erfüllt werden
- Werbung mit einem Reparierbarkeitswert ohne Angabe der Bewertungsmethode
Übliche Nachweise und Standards
- Produktspezifische Ökodesign-Durchführungsverordnungen, etwa (EU) 2019/2019 (Kühlgeräte), (EU) 2019/2021 (elektronische Displays), (EU) 2019/2023 (Haushaltswaschmaschinen)
- EN 45554 — allgemeine Methoden zur Bewertung der Reparierbarkeit, Wiederverwendbarkeit und Nachrüstbarkeit
- Herstellerangabe zu Ersatzteilliste, Verfügbarkeitsdauer, Empfängerkreis und Bezugsweg
- Indice de réparabilité bzw. indice de durabilité (Frankreich)
Quellenbasierte Orientierung
Rechtsrahmen — Der Begriff ist nicht allein aufgrund seines Wortlauts einem Anhang-I-Eintrag zugeordnet.
Dieser Eintrag beschreibt einen Rechtsakt oder Regelungsrahmen und ist selbst keine Werbeaussage. Anwendungsbereich und Pflichten ergeben sich aus dem jeweiligen Rechtstext in seiner geltenden Fassung.
Merkmale der Quellenkategorie
- Der Rechtsakt wird mit zutreffendem Status und Anwendungsbereich benannt.
Abgrenzungen und weitere Kontexte
- Kein Verbotstatbestand — die Nennung ist zulässig.
- Aussagen zur eigenen Konformität sind eigenständig nachzuweisen.
- Rechtsraum
- EU
- Quellenstand geprüft am
- 1.8.2026
Die Bedeutung hängt vom konkreten Verwendungskontext und den nachweisbaren Tatsachen ab. Empcora nimmt hier keine abschließende Bewertung vor.
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