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Alle Umweltaussagen
Rechtsrahmen

„Green Claims Directive“

Bedeutung

Die Green Claims Directive ist ein Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission vom März 2023 (COM(2023) 166 final). Vorgesehen war, dass ausdrückliche Umweltaussagen vor ihrer Verwendung nach festgelegten Anforderungen belegt und von unabhängigen, akkreditierten Stellen geprüft werden; ergänzend sollten Regeln für Umweltzeichen und deren Governance gelten. Der Vorschlag ist damit das Gegenstück zur EmpCo-Richtlinie: EmpCo untersagt bestimmte Aussagen, Green Claims hätte das Verfahren des Nachweises geregelt. Zum Verfahrensstand: Im Juni 2025 kündigte die Europäische Kommission an, den Vorschlag zurückziehen zu wollen; die kurz darauf angesetzten Trilogverhandlungen wurden daraufhin abgesagt. Der Vorschlag stammt von der Kommission, und nur sie kann ihn zurücknehmen — Rat und Parlament verhandeln über ihn, setzen ihn aber nicht aus. Beschlossen ist der Text nicht, sein weiterer Verlauf ist offen. Solange keine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union erfolgt, entfaltet er keine Rechtswirkung; als Prüfmaßstab für Werbeaussagen taugt er nicht, und eine Behauptung, ein Angebot sei mit ihm „konform“, bezieht sich auf keinen geltenden Rechtsakt. Maßgeblich ist stattdessen die Richtlinie (EU) 2024/825 (EmpCo). Sie ist in Kraft, war bis zum 27.03.2026 in nationales Recht umzusetzen und ist ab dem 27.09.2026 anzuwenden. Sie ergänzt den Anhang I der UCPD um die Ziffern 2a, 4a, 4b, 4c, 10a sowie 23d bis 23j; in Deutschland wird die Schwarze Liste im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG umgesetzt. Daneben und schon heute gelten § 5 UWG für die Irreführung durch aktives Tun und § 5a UWG für die Irreführung durch Unterlassen; § 5b UWG bestimmt lediglich, welche Informationen als wesentlich gelten, und ist selbst keine Verbotsnorm. Zur EmpCo-Richtlinie liegt bislang keine Rechtsprechung vor. Die Werbung mit Rechtskonformität trägt zudem ein eigenes Risiko: Wird eine ohnehin bestehende gesetzliche Anforderung als Besonderheit des Angebots dargestellt, ist ab dem 27.09.2026 Anhang I Nr. 10a berührt. Belastbar bleibt deshalb nur der Beleg der Aussage selbst — über eine Ökobilanz nach ISO 14040 und ISO 14044, eine Umweltproduktdeklaration nach ISO 14025 oder produktbezogene Emissionsangaben nach ISO 14067, jeweils mit Bezugsgröße, Zeitraum und offengelegter Methodik.

Typische Formulierungen in der Werbung

Übliche Nachweise und Standards

Quellenbasierte Orientierung

Rechtsrahmen — Der Begriff ist nicht allein aufgrund seines Wortlauts einem Anhang-I-Eintrag zugeordnet.

Dieser Eintrag beschreibt einen Rechtsakt oder Regelungsrahmen und ist selbst keine Werbeaussage. Anwendungsbereich und Pflichten ergeben sich aus dem jeweiligen Rechtstext in seiner geltenden Fassung.

Abgrenzungen und weitere Kontexte

  • Nicht in Kraft: es handelt sich um einen Kommissionsvorschlag ohne geltende Wirkung.
Rechtsraum
EU
Quellenstand geprüft am
1.8.2026

Die Bedeutung hängt vom konkreten Verwendungskontext und den nachweisbaren Tatsachen ab. Empcora nimmt hier keine abschließende Bewertung vor.

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Allgemeine Information, keine Rechtsberatung

Empcora ist ein reiner Prüf- und Dokumentationsdienst und liefert ausschließlich allgemeine Informationen zur Rechtslage auf Basis der EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) und ihrer Umsetzung im deutschen UWG (§ 5, § 5a, Anhang) samt Fundstellen. Dies ist keine Rechtsberatung im Einzelfall und umfasst weder eine Umformulierung noch die Erstellung von Texten. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Analyse sowie für etwaige Rechtsfolgen wird keine Haftung oder Gewähr übernommen. Eine individuelle rechtliche Bewertung wird von Empcora nicht angeboten.

Transparenzhinweis: Dieser Beitrag wurde automatisiert erstellt und wird fortlaufend redaktionell geprüft. Verbindlich ist allein der amtliche Text der zitierten Rechtsquellen.