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Allgemeine Umweltaussage

„Grünes Investment“

Verordnung (EU) 2019/2088 (SFDR) und Verordnung (EU) 2020/852 (Taxonomie-VO) für die Offenlegung; für die Werbung gegenüber Verbrauchern § 5 UWG sowie Anhang I Nr. 4a UCPD i.d.F. der Richtlinie (EU) 2024/825 (Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG), soweit eine allgemeine Umweltaussage vorliegt

Bedeutung

„Grünes Investment“ ist ohne Bezugsgröße eine unbestimmte Aussage: Offen bleibt, welcher Anteil des Kapitals nach welchem Maßstab als nachhaltig eingestuft wird und auf welchen Stichtag sich die Einstufung bezieht. Die Verordnung (EU) 2019/2088 (SFDR) ist dabei ein Offenlegungsregime und keine Produktkennzeichnung — die im Markt gebräuchliche Bezeichnung als „Artikel-8-“ oder „Artikel-9-Fonds“ ist keine amtliche Kategorie, sondern verweist auf den Umfang der vorvertraglichen und periodischen Offenlegungspflichten. Der Anteil taxonomiekonformer Investitionen beurteilt sich nach der Verordnung (EU) 2020/852. Als taxonomiekonform gilt eine Wirtschaftstätigkeit, die wesentlich zu einem der dort definierten Umweltziele beiträgt, kein anderes Umweltziel erheblich beeinträchtigt und den sozialen Mindestschutz einhält. Nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2019/2088 dürfen Marketingmitteilungen den nach der Verordnung offengelegten Informationen nicht widersprechen; für Fondsnamen mit Nachhaltigkeitsbezug bestehen zusätzlich Leitlinien der ESMA. Gegenüber Verbrauchern wird eine Werbeaussage darüber hinaus an § 5 UWG gemessen. Ob eine Irreführung vorliegt, richtet sich nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise und der geschäftlichen Relevanz der Angabe im Einzelfall. Soweit „grünes Investment“ als allgemeine Umweltaussage verstanden wird, ist ab dem 27.09.2026 Anhang I Nr. 4a UCPD in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/825 zu beachten, in Deutschland umgesetzt im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG; eine Spezifizierung auf demselben Medium nimmt der Angabe den generischen Charakter. Rechtsprechung zur EmpCo-Richtlinie existiert nicht, da diese noch nicht anwendbar ist. Prozentangaben bleiben nur dann überprüfbar, wenn Stichtag, Bezugsgröße und Quelle mitgenannt werden. Eine Quote ohne diese Angaben lässt sich weder einem Berichtszeitraum noch einer Berechnungsmethode zuordnen und ist damit für den Vergleich von Angeboten ohne Aussagewert.

Typische Formulierungen in der Werbung

Übliche Nachweise und Standards

Quellenbasierte Orientierung

Allgemeine Umweltaussage

Anhang I Nr. 4a betrifft allgemeine Umweltaussagen, für die eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nicht nachgewiesen ist. Welche Angaben eine Aussage im Einzelfall tragen, hängt vom Produkt, vom Kontext und von den vorliegenden Nachweisen ab; diese Seite nimmt dazu keine Bewertung vor.

Merkmale der Quellenkategorie

  • Die Aussage wird ALLGEMEIN verwendet, also ohne klare und hervorgehobene Konkretisierung auf demselben Medium.
  • Der Gewerbetreibende kann die anerkannte hervorragende Umweltleistung, auf die sich die Aussage bezieht, nicht nachweisen.

Abgrenzungen und weitere Kontexte

  • Klare, hervorgehobene Konkretisierung auf demselben Medium (Bezugsgröße, Umfang, Methode) — dann keine allgemeine Umweltaussage.
  • Nachweis einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung, die genau die beworbene Eigenschaft trägt.
  • ISO 14001 oder EMAS allein genügen NICHT: ein Managementsystem belegt keine hervorragende Umweltleistung des beworbenen Produkts.
Anzuwenden ab
27.9.2026
Rechtsraum
EU
Quellenstand geprüft am
1.8.2026

Die Bedeutung hängt vom konkreten Verwendungskontext und den nachweisbaren Tatsachen ab. Empcora nimmt hier keine abschließende Bewertung vor.

Rechtsgrundlage — amtlicher Wortlaut

Anhang I Nr. 4a UCPD (i.d.F. EmpCo) — generische Umweltaussage ohne anerkannte Nachweise

Quelle: Richtlinie (EU) 2024/825 (EmpCo) — verbindlich ist ausschließlich die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung.

Deutsch (amtlich, DE-Fassung Amtsblatt)aufklappen
„Treffen einer allgemeinen Umweltaussage, wobei der Gewerbetreibende die anerkannte hervorragende Umweltleistung, auf die sich die Aussage bezieht, nicht nachweisen kann.“Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.
English (Official Journal, EN version)aufklappen
“Making a generic environmental claim for which the trader is not able to demonstrate recognised excellent environmental performance relevant to the claim.”Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.
Français (Journal officiel, version FR)aufklappen
« Présenter une allégation environnementale générique au sujet de laquelle le professionnel n'est pas en mesure de démontrer l'excellente performance environnementale reconnue en rapport avec l'allégation. »Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.
Nederlands (Publicatieblad, NL versie)aufklappen
‘Het maken van een generieke milieuclaim zonder dat de handelaar erkende voortreffelijke milieuprestaties kan aantonen die relevant zijn voor de claim.’Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.
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Allgemeine Information, keine Rechtsberatung

Empcora ist ein reiner Prüf- und Dokumentationsdienst und liefert ausschließlich allgemeine Informationen zur Rechtslage auf Basis der EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) und ihrer Umsetzung im deutschen UWG (§ 5, § 5a, Anhang) samt Fundstellen. Dies ist keine Rechtsberatung im Einzelfall und umfasst weder eine Umformulierung noch die Erstellung von Texten. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Analyse sowie für etwaige Rechtsfolgen wird keine Haftung oder Gewähr übernommen. Eine individuelle rechtliche Bewertung wird von Empcora nicht angeboten.

Transparenzhinweis: Dieser Beitrag wurde automatisiert erstellt und wird fortlaufend redaktionell geprüft. Verbindlich ist allein der amtliche Text der zitierten Rechtsquellen.