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Allgemeine Umweltaussage

„Natürlich“

§ 5 UWG; Anhang I Nr. 4a UCPD i.d.F. der Richtlinie (EU) 2024/825 (Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG), soweit die Angabe als Umweltaussage verstanden wird

Bedeutung

„Natürlich“ bleibt ohne Spezifizierung inhaltlich offen: Nahezu jeder Rohstoff lässt sich auf einen natürlichen Ursprung zurückführen, und der Begriff sagt weder etwas über Anbau und Verarbeitung noch über Reinheit oder Unbedenklichkeit aus. Ob die Angabe irreführt, richtet sich nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise und der geschäftlichen Relevanz im Einzelfall (§ 5 UWG); wird die Angabe durch Bilder oder Aufmachung zusätzlich aufgeladen, ist der Gesamteindruck maßgeblich. Soweit „natürlich“ im konkreten Kontext als Umweltaussage verstanden wird, kommt ab dem 27.09.2026 Anhang I Nr. 4a UCPD in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/825 hinzu (in Deutschland der Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG): Die Ziffer nennt danach die allgemeine Umweltaussage, für die eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nicht nachgewiesen ist — etwa durch ein Typ-I-Umweltzeichen nach EN ISO 14024 (zum Beispiel EU Ecolabel oder Blauer Engel) oder eine unionsrechtlich definierte Spitzenklasse. Ein Beleg zu einem einzelnen Aspekt genügt dafür nicht. Wird die Aussage auf demselben Medium konkretisiert, verliert sie ihren generischen Charakter und fällt nicht unter diese Ziffer. ## Was die INCI-Liste leistet — und was nicht Die INCI-Bezeichnungen sind eine Kennzeichnungspflicht nach Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und schaffen Transparenz über die Zusammensetzung eines kosmetischen Mittels. Als Nachweis natürlicher Herkunft eignen sie sich nicht: Auch vollständig synthetisch hergestellte Stoffe tragen botanisch klingende INCI-Namen, und die Liste enthält keine Angaben zu Anbau, Gewinnung oder Mengenanteilen. Belastbar sind demgegenüber Zertifikate zur Rezeptur (COSMOS, NATRUE — jeweils mit der konkreten Stufe) sowie für Agrarrohstoffe die Bescheinigung der Öko-Kontrollstelle nach der Verordnung (EU) 2018/848. Wird ein Prozentsatz genannt, trägt die Angabe nur mit ausgewiesener Bezugsgröße (etwa Gewichtsanteil der Gesamtrezeptur) und benannter Berechnungsgrundlage.

Typische Formulierungen in der Werbung

Übliche Nachweise und Standards

Quellenbasierte Orientierung

Allgemeine Umweltaussage

Anhang I Nr. 4a betrifft allgemeine Umweltaussagen, für die eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nicht nachgewiesen ist. Welche Angaben eine Aussage im Einzelfall tragen, hängt vom Produkt, vom Kontext und von den vorliegenden Nachweisen ab; diese Seite nimmt dazu keine Bewertung vor.

Merkmale der Quellenkategorie

  • Die Aussage wird ALLGEMEIN verwendet, also ohne klare und hervorgehobene Konkretisierung auf demselben Medium.
  • Der Gewerbetreibende kann die anerkannte hervorragende Umweltleistung, auf die sich die Aussage bezieht, nicht nachweisen.

Abgrenzungen und weitere Kontexte

  • Klare, hervorgehobene Konkretisierung auf demselben Medium (Bezugsgröße, Umfang, Methode) — dann keine allgemeine Umweltaussage.
  • Nachweis einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung, die genau die beworbene Eigenschaft trägt.
  • ISO 14001 oder EMAS allein genügen NICHT: ein Managementsystem belegt keine hervorragende Umweltleistung des beworbenen Produkts.
Anzuwenden ab
27.9.2026
Rechtsraum
EU
Quellenstand geprüft am
1.8.2026

Die Bedeutung hängt vom konkreten Verwendungskontext und den nachweisbaren Tatsachen ab. Empcora nimmt hier keine abschließende Bewertung vor.

Rechtsgrundlage — amtlicher Wortlaut

Anhang I Nr. 4a UCPD (i.d.F. EmpCo) — generische Umweltaussage ohne anerkannte Nachweise

Quelle: Richtlinie (EU) 2024/825 (EmpCo) — verbindlich ist ausschließlich die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung.

Deutsch (amtlich, DE-Fassung Amtsblatt)aufklappen
„Treffen einer allgemeinen Umweltaussage, wobei der Gewerbetreibende die anerkannte hervorragende Umweltleistung, auf die sich die Aussage bezieht, nicht nachweisen kann.“Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.
English (Official Journal, EN version)aufklappen
“Making a generic environmental claim for which the trader is not able to demonstrate recognised excellent environmental performance relevant to the claim.”Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.
Français (Journal officiel, version FR)aufklappen
« Présenter une allégation environnementale générique au sujet de laquelle le professionnel n'est pas en mesure de démontrer l'excellente performance environnementale reconnue en rapport avec l'allégation. »Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.
Nederlands (Publicatieblad, NL versie)aufklappen
‘Het maken van een generieke milieuclaim zonder dat de handelaar erkende voortreffelijke milieuprestaties kan aantonen die relevant zijn voor de claim.’Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.
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Allgemeine Information, keine Rechtsberatung

Empcora ist ein reiner Prüf- und Dokumentationsdienst und liefert ausschließlich allgemeine Informationen zur Rechtslage auf Basis der EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) und ihrer Umsetzung im deutschen UWG (§ 5, § 5a, Anhang) samt Fundstellen. Dies ist keine Rechtsberatung im Einzelfall und umfasst weder eine Umformulierung noch die Erstellung von Texten. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Analyse sowie für etwaige Rechtsfolgen wird keine Haftung oder Gewähr übernommen. Eine individuelle rechtliche Bewertung wird von Empcora nicht angeboten.

Transparenzhinweis: Dieser Beitrag wurde automatisiert erstellt und wird fortlaufend redaktionell geprüft. Verbindlich ist allein der amtliche Text der zitierten Rechtsquellen.