„Naturnah“
Anhang I Nr. 4a UCPD i.d.F. der Richtlinie (EU) 2024/825 (Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG), soweit die Angabe als allgemeine Umweltaussage verstanden wird; im Übrigen § 5 UWG
Bedeutung
„Naturnah“ ist eine vage Angabe, die den angesprochenen Verkehrskreisen keine überprüfbare Information liefert. Offen bleibt, worauf sich die Nähe zur Natur beziehen soll: die Lage, die verwendeten Materialien, die Bewirtschaftung oder die Gestaltung. Soweit die Angabe im konkreten Kontext als allgemeine Umweltaussage verstanden wird, ist ab dem 27.09.2026 Anhang I Nr. 4a UCPD in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/825 einschlägig (in Deutschland der Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG): Eine allgemeine Umweltaussage ohne Nachweis einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung — etwa ein Typ-I-Umweltzeichen nach EN ISO 14024 wie das EU Ecolabel oder eine unionsrechtlich definierte Spitzenklasse — ist dann erfasst. Ein Beleg zu einem einzelnen Aspekt trägt diese Aussage nicht; eine Spezifizierung auf demselben Medium nimmt der Angabe dagegen den generischen Charakter. Unabhängig davon beurteilt sich eine Irreführung nach § 5 UWG im Einzelfall: Maßgeblich sind das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise und die geschäftliche Relevanz der Angabe. Das gilt auch für angrenzende Angaben wie eine vage Ortsangabe; die EmpCo-Richtlinie erfasst über Anhang Nr. 4a nur generische Umweltaussagen, keine Angaben zur geografischen Herkunft. ## Überprüfbare statt wertende Angaben Nachvollziehbar sind Angaben, die sich anhand objektiver Kriterien überprüfen lassen: Entfernung und Adresse, Flächen- und Materialanteile mit ausgewiesener Bezugsgröße oder benannte Bewirtschaftungsformen. Wertende Zuschreibungen wie „unberührte Natur“ sind demgegenüber nicht verifizierbar und können bei angrenzender Landwirtschaft, Verkehrswegen oder Bebauung ihrerseits nach § 5 UWG angreifbar sein. Fotos und Videos veranschaulichen die Umgebung oder Gestaltung, ersetzen aber keinen Nachweis: Bildausschnitt und Aufnahmezeitpunkt sind wählbar, und aus einer Abbildung ergeben sich keine überprüfbaren Kennzahlen.
Typische Formulierungen in der Werbung
- „Naturnaher Urlaub"
- „Naturnahes Wohnen"
- „Ein naturnahes Produkt"
Übliche Nachweise und Standards
- Überprüfbare Lageangabe (Adresse, Koordinaten, Entfernung zur Grenze eines benannten Schutzgebiets)
- Material- und Flächenanteile mit ausgewiesener Bezugsgröße und benannter Ermittlungsmethode
- Typ-I-Umweltzeichen nach EN ISO 14024 (z. B. EU Ecolabel für Beherbergungsbetriebe), soweit eine allgemeine Umweltaussage getragen werden soll
Quellenbasierte Orientierung
Allgemeine Umweltaussage
Anhang I Nr. 4a betrifft allgemeine Umweltaussagen, für die eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nicht nachgewiesen ist. Welche Angaben eine Aussage im Einzelfall tragen, hängt vom Produkt, vom Kontext und von den vorliegenden Nachweisen ab; diese Seite nimmt dazu keine Bewertung vor.
Merkmale der Quellenkategorie
- Die Aussage wird ALLGEMEIN verwendet, also ohne klare und hervorgehobene Konkretisierung auf demselben Medium.
- Der Gewerbetreibende kann die anerkannte hervorragende Umweltleistung, auf die sich die Aussage bezieht, nicht nachweisen.
Abgrenzungen und weitere Kontexte
- Klare, hervorgehobene Konkretisierung auf demselben Medium (Bezugsgröße, Umfang, Methode) — dann keine allgemeine Umweltaussage.
- Nachweis einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung, die genau die beworbene Eigenschaft trägt.
- ISO 14001 oder EMAS allein genügen NICHT: ein Managementsystem belegt keine hervorragende Umweltleistung des beworbenen Produkts.
- Anzuwenden ab
- 27.9.2026
- Rechtsraum
- EU
- Quellenstand geprüft am
- 1.8.2026
Die Bedeutung hängt vom konkreten Verwendungskontext und den nachweisbaren Tatsachen ab. Empcora nimmt hier keine abschließende Bewertung vor.
Rechtsgrundlage — amtlicher Wortlaut
Anhang I Nr. 4a UCPD (i.d.F. EmpCo) — generische Umweltaussage ohne anerkannte Nachweise
Quelle: Richtlinie (EU) 2024/825 (EmpCo) — verbindlich ist ausschließlich die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung.
Deutsch (amtlich, DE-Fassung Amtsblatt)aufklappenzuklappen
„Treffen einer allgemeinen Umweltaussage, wobei der Gewerbetreibende die anerkannte hervorragende Umweltleistung, auf die sich die Aussage bezieht, nicht nachweisen kann.“Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.English (Official Journal, EN version)aufklappenzuklappen
“Making a generic environmental claim for which the trader is not able to demonstrate recognised excellent environmental performance relevant to the claim.”Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.Français (Journal officiel, version FR)aufklappenzuklappen
« Présenter une allégation environnementale générique au sujet de laquelle le professionnel n'est pas en mesure de démontrer l'excellente performance environnementale reconnue en rapport avec l'allégation. »Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.Nederlands (Publicatieblad, NL versie)aufklappenzuklappen
‘Het maken van een generieke milieuclaim zonder dat de handelaar erkende voortreffelijke milieuprestaties kan aantonen die relevant zijn voor de claim.’Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.Verwendet Ihre Website „Naturnah“?
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Kostenloser CheckEmpcora ist ein reiner Prüf- und Dokumentationsdienst und liefert ausschließlich allgemeine Informationen zur Rechtslage auf Basis der EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) und ihrer Umsetzung im deutschen UWG (§ 5, § 5a, Anhang) samt Fundstellen. Dies ist keine Rechtsberatung im Einzelfall und umfasst weder eine Umformulierung noch die Erstellung von Texten. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Analyse sowie für etwaige Rechtsfolgen wird keine Haftung oder Gewähr übernommen. Eine individuelle rechtliche Bewertung wird von Empcora nicht angeboten.
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