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Allgemeine Umweltaussage

„Öko-bewusst“

Anhang I Nr. 4a UCPD i.d.F. EmpCo (EU 2024/825), § 5 UWG

Bedeutung

„Öko-bewusst“ verbindet die Vorsilbe „öko“ mit einem Adjektiv, das eine Haltung beschreibt, keine Eigenschaft. Die Aussage nennt weder den Bezugspunkt — Produkt, Verpackung, Herstellung oder Unternehmen — noch eine Größe, an der sich ihr Zutreffen messen ließe. Sie ist damit eine allgemeine Umweltaussage im Sinne von Anhang I Nr. 4a UCPD in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/825; in Deutschland wird die Schwarze Liste im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG umgesetzt. Ab dem 27.09.2026 ist dieser Tatbestand berührt, wenn zwei Voraussetzungen zusammentreffen: Es fehlt der Nachweis einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung, und die Aussage wird nicht klar und deutlich auf demselben Medium spezifiziert. Anerkannte hervorragende Umweltleistung meint dabei ein Niveau, das über den Markt hinausragt — belegt etwa durch das EU Ecolabel oder ein anderes Typ-I-Umweltzeichen nach EN ISO 14024 oder durch eine unionsrechtlich definierte Spitzenklasse. Ein Beleg zu einem einzelnen Aspekt genügt dafür nicht. Der zweite Weg besteht darin, im selben Medium anzugeben, worauf sich die Aussage bezieht; ein Verweis auf eine andere Seite erfüllt das nicht. Bezieht sich der genannte Vorteil nur auf einen Teilaspekt, wird die Aussage aber auf das gesamte Produkt oder Unternehmen bezogen, kommt Anhang I Nr. 4b in Betracht. Zur EmpCo-Richtlinie liegt keine Rechtsprechung vor; sie ist erst ab dem 27.09.2026 anzuwenden. Schon vorher und daneben ist die Aussage an § 5 UWG zu messen. Ob sie irreführt, richtet sich nach der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise und der geschäftlichen Relevanz im Einzelfall; ob daraus eine berechtigte Abmahnung folgt, hängt zusätzlich davon ab, wer sie ausspricht (§ 8 Abs. 3 UWG). Wird die Einordnung einer mehrdeutigen Angabe vorenthalten, kann daneben § 5a UWG (Irreführung durch Unterlassen) einschlägig sein; § 5b UWG bestimmt nur, welche Informationen als wesentlich gelten, und ist selbst keine Verbotsnorm. Ersetzt wird eine solche Aussage durch überprüfbare Angaben — und dabei entscheidet die Bezeichnung des jeweiligen Systems. Emissionskennzahlen tragen nur mit Bezugsgröße, Basisjahr, Bilanzgrenze und Methodik: eine Angabe wie „minus 47 Prozent“ ohne Basisjahr und ohne Scope-Abgrenzung ist nicht nachprüfbar. Für Wasser ist ISO 14046 einschlägig, nicht die THG-Normenreihe ISO 14064. Bei sozialen Angaben ist die Fair Wear Foundation ein häufiger Stolperstein: Sie bewertet ihre Mitgliedsmarken im Brand Performance Check in Kategorien wie „Leader“, „Good“ oder „Needs Improvement“ und zertifiziert weder Lieferanten noch Produkte. Eine Formulierung wie „alle Lieferanten Fair-Wear-zertifiziert“ benennt deshalb eine Zertifizierung, die es nicht gibt — sie ist an § 5 UWG und, weil sie ein Nachhaltigkeitssiegel ohne dahinterstehendes Zertifizierungssystem in Anspruch nimmt, ab dem 27.09.2026 an Anhang I Nr. 2a zu messen. Wer Betriebe und Warenströme belegen will, findet das in Systemen wie GOTS, OCS oder dem Global Recycled Standard. ISO 14001 belegt ein Managementsystem, keine Umweltleistung.

Typische Formulierungen in der Werbung

Übliche Nachweise und Standards

Quellenbasierte Orientierung

Allgemeine Umweltaussage

Anhang I Nr. 4a betrifft allgemeine Umweltaussagen, für die eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nicht nachgewiesen ist. Welche Angaben eine Aussage im Einzelfall tragen, hängt vom Produkt, vom Kontext und von den vorliegenden Nachweisen ab; diese Seite nimmt dazu keine Bewertung vor.

Merkmale der Quellenkategorie

  • Die Aussage wird ALLGEMEIN verwendet, also ohne klare und hervorgehobene Konkretisierung auf demselben Medium.
  • Der Gewerbetreibende kann die anerkannte hervorragende Umweltleistung, auf die sich die Aussage bezieht, nicht nachweisen.

Abgrenzungen und weitere Kontexte

  • Klare, hervorgehobene Konkretisierung auf demselben Medium (Bezugsgröße, Umfang, Methode) — dann keine allgemeine Umweltaussage.
  • Nachweis einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung, die genau die beworbene Eigenschaft trägt.
  • ISO 14001 oder EMAS allein genügen NICHT: ein Managementsystem belegt keine hervorragende Umweltleistung des beworbenen Produkts.
Anzuwenden ab
27.9.2026
Rechtsraum
EU
Quellenstand geprüft am
1.8.2026

Die Bedeutung hängt vom konkreten Verwendungskontext und den nachweisbaren Tatsachen ab. Empcora nimmt hier keine abschließende Bewertung vor.

Rechtsgrundlage — amtlicher Wortlaut

Anhang I Nr. 4a UCPD (i.d.F. EmpCo) — generische Umweltaussage ohne anerkannte Nachweise

Quelle: Richtlinie (EU) 2024/825 (EmpCo) — verbindlich ist ausschließlich die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung.

Deutsch (amtlich, DE-Fassung Amtsblatt)aufklappen
„Treffen einer allgemeinen Umweltaussage, wobei der Gewerbetreibende die anerkannte hervorragende Umweltleistung, auf die sich die Aussage bezieht, nicht nachweisen kann.“Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.
English (Official Journal, EN version)aufklappen
“Making a generic environmental claim for which the trader is not able to demonstrate recognised excellent environmental performance relevant to the claim.”Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.
Français (Journal officiel, version FR)aufklappen
« Présenter une allégation environnementale générique au sujet de laquelle le professionnel n'est pas en mesure de démontrer l'excellente performance environnementale reconnue en rapport avec l'allégation. »Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.
Nederlands (Publicatieblad, NL versie)aufklappen
‘Het maken van een generieke milieuclaim zonder dat de handelaar erkende voortreffelijke milieuprestaties kan aantonen die relevant zijn voor de claim.’Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.
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Allgemeine Information, keine Rechtsberatung

Empcora ist ein reiner Prüf- und Dokumentationsdienst und liefert ausschließlich allgemeine Informationen zur Rechtslage auf Basis der EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) und ihrer Umsetzung im deutschen UWG (§ 5, § 5a, Anhang) samt Fundstellen. Dies ist keine Rechtsberatung im Einzelfall und umfasst weder eine Umformulierung noch die Erstellung von Texten. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Analyse sowie für etwaige Rechtsfolgen wird keine Haftung oder Gewähr übernommen. Eine individuelle rechtliche Bewertung wird von Empcora nicht angeboten.

Transparenzhinweis: Dieser Beitrag wurde automatisiert erstellt und wird fortlaufend redaktionell geprüft. Verbindlich ist allein der amtliche Text der zitierten Rechtsquellen.