„REACH-konform“
Anhang I Nr. 10a und Nr. 4a UCPD i.d.F. EmpCo (EU 2024/825); § 5 UWG; VO (EG) Nr. 1907/2006 (REACH)
Bedeutung
Die Pflichten der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) zu Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung gelten für Stoffe und Gemische, die in der EU hergestellt oder eingeführt werden, und über Art. 33 auch für Erzeugnisse. Ihre Einhaltung ist gesetzlich vorgeschrieben und damit keine Eigenschaft, durch die sich ein Angebot von anderen rechtmäßig in Verkehr gebrachten Produkten derselben Kategorie unterscheidet. Hier setzt Anhang I Nr. 10a der Richtlinie 2005/29/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/825 an: Ab dem 27.09.2026 nennt die Ziffer die Darstellung gesetzlich vorgeschriebene Anforderungen an alle Produkte der betreffenden Produktkategorie auf dem Unionsmarkt als Besonderheit des Angebots darzustellen. Ob eine Werbung diese Schwelle überschreitet, hängt von ihrer konkreten Gestaltung ab — ein sachlicher Hinweis in technischen Unterlagen oder in der Lieferantendokumentation unterscheidet sich von einer als Vorzug aufgemachten Auslobung im Produktmarketing. Kommt „REACH-konform" darüber hinaus als allgemeines Umweltprädikat zum Einsatz — etwa als Beleg dafür, dass ein Produkt „unbedenklich" oder „umweltfreundlich" sei —, rückt die Aussage in den Anwendungsbereich von Anhang I Nr. 4a: der allgemeinen Umweltaussage ohne Nachweis einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung. Die Einhaltung geltender Chemikalienvorschriften ist ein solcher Nachweis nicht; anerkannt wären etwa Typ-I-Umweltzeichen nach EN ISO 14024 oder unionsrechtlich festgelegte Spitzenklassen. Bis zur Anwendbarkeit beider Ziffern richtet sich die Beurteilung nach § 5 UWG; maßgeblich sind die Auffassung des angesprochenen Verkehrskreises und die geschäftliche Relevanz im Einzelfall. Die Schwarze Liste wird in Deutschland im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG umgesetzt. Rechtsprechung zur EmpCo-Richtlinie existiert nicht, da sie erst ab dem 27.09.2026 anzuwenden ist. Informationsgehalt bekommt die Aussage erst durch die Angabe, worauf sich die Prüfung bezieht. Die Kandidatenliste besonders besorgniserregender Stoffe nach Art. 59 REACH wird von der ECHA fortlaufend erweitert; eine einmal festgestellte Stofffreiheit veraltet daher mit jeder Aktualisierung. Belastbar ist eine Angabe deshalb nur, wenn sie den Listenstand mit Datum ausweist, den Bezugsgegenstand benennt (Erzeugnis, Bauteil, Charge) und die Konzentrationsschwelle von 0,1 Gewichtsprozent je Erzeugnis nennt, ab der die Informationspflicht nach Art. 33 REACH greift. Formulierungen, die eine „aktuelle" Kandidatenliste behaupten, ohne den geprüften Stand offenzulegen, verlieren ihre Grundlage mit der nächsten Erweiterung. Getragen wird die Aussage von Analysenberichten eines akkreditierten Prüflabors, von Lieferantenerklärungen und Sicherheitsdatenblättern je Bauteil sowie vom dokumentierten Abgleich mit der ECHA-Datenbank.
Typische Formulierungen in der Werbung
- „Unser Produkt ist REACH-konform"
- „REACH-konforme Farben"
- „Entspricht den REACH-Vorgaben"
Übliche Nachweise und Standards
- Analysenbericht eines akkreditierten Prüflabors zu den Stoffen der zum Prüfzeitpunkt geltenden Kandidatenliste
- Dokumentierter Abgleich mit der ECHA-Kandidatenliste unter Angabe des Listenstands (Datum)
- Lieferantenerklärungen und Sicherheitsdatenblätter je Bauteil und Charge
- Dokumentation der Informationspflicht nach Art. 33 REACH gegenüber Abnehmern
Quellenbasierte Orientierung
Produktbezogene Umweltaussage
Ob eine Aussage dieser Art zutrifft, hängt vom konkreten Produkt und von den vorliegenden Belegen ab. Maßgeblich sind die allgemeinen Vorschriften über irreführende geschäftliche Handlungen. Diese Seite beschreibt den Begriff und nennt übliche Nachweiswege, ohne eine konkrete Verwendung zu beurteilen.
Merkmale der Quellenkategorie
- Die Beurteilung erfolgt im Einzelfall anhand des konkreten Kontexts und der Verkehrsauffassung.
- Maßgeblich sind Zutreffen der Aussage, Bezugsgröße, Aussageumfang und Vollständigkeit der wesentlichen Informationen.
Abgrenzungen und weitere Kontexte
- Zutreffende, konkret belegte Aussage mit klarer Bezugsgröße ist zulässig.
- Kein Verbotstatbestand der Schwarzen Liste — eine pauschale Untersagung des Begriffs ist unzutreffend.
- Rechtsraum
- EU
- Norm
- Art. 6, 7 UCPD (i.d.F. EmpCo, EU 2024/825); Deutschland: §§ 5, 5a UWG
- Quellenstand geprüft am
- 1.8.2026
Die Bedeutung hängt vom konkreten Verwendungskontext und den nachweisbaren Tatsachen ab. Empcora nimmt hier keine abschließende Bewertung vor.
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Kostenloser CheckEmpcora ist ein reiner Prüf- und Dokumentationsdienst und liefert ausschließlich allgemeine Informationen zur Rechtslage auf Basis der EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) und ihrer Umsetzung im deutschen UWG (§ 5, § 5a, Anhang) samt Fundstellen. Dies ist keine Rechtsberatung im Einzelfall und umfasst weder eine Umformulierung noch die Erstellung von Texten. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Analyse sowie für etwaige Rechtsfolgen wird keine Haftung oder Gewähr übernommen. Eine individuelle rechtliche Bewertung wird von Empcora nicht angeboten.
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