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Produktbezogene Umweltaussage

„Plastikneutral“

§ 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG; Anhang I Nr. 4a und Nr. 4b UCPD i.d.F. EmpCo (EU 2024/825)

Bedeutung

Die Aussage „plastikneutral" soll vermitteln, dass ein Produkt oder ein Unternehmen im Ergebnis keinen Kunststoffeintrag in die Umwelt verursacht. In der Praxis beruht sie fast immer auf einem Ausgleichsmodell: Für die in Verkehr gebrachte Kunststoffmenge wird an anderer Stelle eine entsprechende Menge Abfall gesammelt oder verwertet, häufig über zugekaufte Gutschriften. Der Tatbestand des Anhangs I Nr. 4c der Richtlinie 2005/29/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/825 erfasst diesen Fall nach seinem Wortlaut nicht: Es betrifft Aussagen über eine neutrale, verringerte oder positive Wirkung auf die Umwelt, die auf dem Ausgleich von Treibhausgasemissionen beruhen. Ein Kunststoffausgleich fällt nicht darunter; aus Nr. 4c lässt sich für „plastikneutral" deshalb kein automatisches Verbot ableiten. Maßgeblich bleibt damit die Einzelfallprüfung nach § 5 UWG. Eine Irreführung über wesentliche Merkmale der Ware nach § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG kommt in Betracht, wenn der angesprochene Verkehr die Aussage dahin versteht, das Produkt selbst enthalte keinen Kunststoff oder verursache keinen Eintrag, während unverändert Kunststoff eingesetzt und lediglich andernorts Abfall gesammelt wird; entscheidend sind Verkehrsauffassung und geschäftliche Relevanz. Bleibt das zugrunde liegende Modell in der Werbung ganz unerwähnt, richtet sich die Beurteilung nach § 5a UWG (Irreführung durch Unterlassen); § 5b UWG bestimmt dabei nur, welche Informationen als wesentlich gelten, und ist selbst keine Verbotsnorm. Der BGH hat mit Urteil vom 27.06.2024 (I ZR 98/23, „Katjes") für den mehrdeutigen Begriff „klimaneutral" entschieden, dass bereits in der Werbung selbst aufzuklären ist, ob die Aussage auf eigener Reduktion oder auf Kompensation beruht; eine Entscheidung zu „plastikneutral" liegt bislang nicht vor. Ab dem 27.09.2026 treten zwei weitere Ziffern hinzu. Wird „plastikneutral" ohne Spezifizierung als allgemeines Umweltprädikat eingesetzt, kommt Anhang I Nr. 4a in Betracht — die allgemeine Umweltaussage ohne Nachweis einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung, etwa eines Typ-I-Umweltzeichens nach EN ISO 14024. Ein Beleg zu einem Einzelaspekt wie einer gesammelten Abfallmenge genügt dafür nicht; eine Spezifizierung auf demselben Werbemittel hält die Aussage dagegen im Bereich der konkreten Angabe. Bezieht sich die Aussage sprachlich auf das gesamte Produkt, betrifft der Ausgleich aber nur die Umverpackung, ist Nr. 4b einschlägig — die Umweltaussage über das gesamte Produkt, die tatsächlich nur einen bestimmten Aspekt betrifft. Die Schwarze Liste wird in Deutschland im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG umgesetzt. Rechtsprechung zur EmpCo-Richtlinie existiert nicht, da sie erst ab dem 27.09.2026 anzuwenden ist. Belegbar sind demgegenüber konkrete, quantifizierte Angaben: die eingesetzte Kunststoffmenge je Produkt- oder Verpackungseinheit mit Bezugsgröße und Basisjahr, der Rezyklatanteil mit Rückverfolgbarkeitsnachweis nach Global Recycled Standard oder EN 15343 sowie die Anforderungen an selbsterklärte Umweltaussagen nach ISO 14021. Gesammelte oder ausgeglichene Mengen lassen sich als eigenständige Angabe darstellen — als Beleg für eine Neutralitätsaussage tragen sie nicht, weil sie den eigenen Kunststoffeinsatz weder verringern noch rückgängig machen.

Typische Formulierungen in der Werbung

Übliche Nachweise und Standards

Quellenbasierte Orientierung

Produktbezogene Umweltaussage

Ob eine Aussage dieser Art zutrifft, hängt vom konkreten Produkt und von den vorliegenden Belegen ab. Maßgeblich sind die allgemeinen Vorschriften über irreführende geschäftliche Handlungen. Diese Seite beschreibt den Begriff und nennt übliche Nachweiswege, ohne eine konkrete Verwendung zu beurteilen.

Merkmale der Quellenkategorie

  • Die Aussage betrifft Kunststoff, nicht Treibhausgase — Anhang I Nr. 4c ist daher NICHT einschlägig.
  • Zu prüfen ist die Irreführung nach Art. 6/7 UCPD, insbesondere bei Kompensationsmodellen.

Abgrenzungen und weitere Kontexte

  • Konkrete, überprüfbare Angaben zu Menge, Bezugsgröße und Methode können die Aussage tragen.
Rechtsraum
EU
Norm
Art. 6, 7 UCPD (i.d.F. EmpCo, EU 2024/825); Deutschland: §§ 5, 5a UWG
Quellenstand geprüft am
1.8.2026

Die Bedeutung hängt vom konkreten Verwendungskontext und den nachweisbaren Tatsachen ab. Empcora nimmt hier keine abschließende Bewertung vor.

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Allgemeine Information, keine Rechtsberatung

Empcora ist ein reiner Prüf- und Dokumentationsdienst und liefert ausschließlich allgemeine Informationen zur Rechtslage auf Basis der EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) und ihrer Umsetzung im deutschen UWG (§ 5, § 5a, Anhang) samt Fundstellen. Dies ist keine Rechtsberatung im Einzelfall und umfasst weder eine Umformulierung noch die Erstellung von Texten. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Analyse sowie für etwaige Rechtsfolgen wird keine Haftung oder Gewähr übernommen. Eine individuelle rechtliche Bewertung wird von Empcora nicht angeboten.

Transparenzhinweis: Dieser Beitrag wurde automatisiert erstellt und wird fortlaufend redaktionell geprüft. Verbindlich ist allein der amtliche Text der zitierten Rechtsquellen.