„Vegan“
§ 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG; Art. 7 und Art. 36 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittel); Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 i.V.m. der Verordnung (EU) Nr. 655/2013 (kosmetische Mittel)
Bedeutung
„Vegan“ ist unionsrechtlich nicht definiert. Art. 36 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 sieht Durchführungsrechtsakte für Informationen über die Eignung eines Lebensmittels für Veganer und Vegetarier vor; erlassen sind sie bislang nicht. In Deutschland dient der Beschluss der Verbraucherschutzministerkonferenz vom 22.04.2016 als Auslegungshilfe: Danach sind Lebensmittel vegan, die keine Erzeugnisse tierischen Ursprungs sind und bei denen auf keiner Stufe der Herstellung und Verarbeitung Zutaten, Zusatzstoffe oder Verarbeitungshilfsstoffe tierischen Ursprungs zugesetzt oder verwendet wurden. Dieser Beschluss ist keine Rechtsnorm, prägt in der Praxis aber die Verkehrsauffassung. Zur Reichweite gehört auch, was nicht erfasst ist. Die Aussage betrifft die Zusammensetzung, nicht die Frage von Tierversuchen; „vegan“ und „tierversuchsfrei“ sind zwei getrennte Aussagen, die sich nicht wechselseitig belegen. Manche privaten Zeichen — etwa das Vegan Trademark der Vegan Society — verbinden beides in ihren Vergabekriterien; das ist eine Eigenschaft des jeweiligen Zeichens, keine Eigenschaft des Begriffs. Maßstab für die Zulässigkeit ist der allgemeine Irreführungstatbestand. Bei Lebensmitteln greifen Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 für Informationspraktiken und Art. 36 Abs. 2 für freiwillig bereitgestellte Informationen, die nicht irreführen und für den Verbraucher verständlich sein müssen. Bei kosmetischen Mitteln gilt Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 in Verbindung mit den gemeinsamen Kriterien der Verordnung (EU) Nr. 655/2013. Lauterkeitsrechtlich kommt eine Irreführung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG in Betracht; ob sie vorliegt, hängt von der Verkehrsauffassung der angesprochenen Kreise und von der geschäftlichen Relevanz im Einzelfall ab. Die Verbotstatbestände in Anhang I Nr. 4a, 4b und 4c der Richtlinie (EU) 2024/825 setzen dagegen eine Umweltaussage voraus und greifen für „vegan“ nicht unmittelbar. Wird ein eigenes Zeichen in Siegel-Anmutung verwendet, ohne dass ein Zertifizierungssystem dahintersteht, kommt ab dem 27.09.2026 Anhang I Nr. 2a in Betracht, umgesetzt im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG. Nicht jedes Nachhaltigkeitszeichen trägt die Aussage. Das EU-Bio-Logo weist die Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische Produktion nach — diese erfasst ausdrücklich auch tierische Erzeugnisse wie Fleisch, Milch und Eier. Aus dem Bio-Logo folgt deshalb nichts über die Abwesenheit tierischer Bestandteile. Ebenso wenig eignet sich der Global Organic Textile Standard: GOTS erfasst biologisch erzeugte Naturfasern einschließlich Wolle und Seide und belegt keine vegane Materialzusammensetzung. Auch eine Deklaration ersetzt den Nachweis nur teilweise — die Bestandteilliste nach dem INCI-System gilt allein für kosmetische Mittel, und bei Lebensmitteln müssen Verarbeitungshilfsstoffe nach Art. 20 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 gerade nicht in der Zutatenliste aufgeführt werden. Genau dort liegen die praktischen Fälle: Gelatine oder Hausenblase als Klärhilfsmittel bei Wein, Bier und Saft, Karmin (E 120) und Schellack (E 904) als Zusatzstoffe, Vitamin D3 aus Lanolin, L-Cystein aus tierischen Quellen, Molken- und Lactosebestandteile in Aromen sowie Gelatine in Kapselhüllen, tierische Bestandteile in Überzügen, Etiketten und Klebstoffen. Unbeabsichtigte Einträge durch gemeinsam genutzte Anlagen sind ein weiterer, gesondert zu betrachtender Punkt. Prüfbar wird die Angabe deshalb erst über die Bezugsgröße und die Prüftiefe: für welches Produkt und welchen Rezepturstand sie gilt, ob sie Zutaten, Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe umfasst, ob Verpackungsbestandteile einbezogen sind und worauf sich die Prüfung stützt — auf ein produktbezogenes Zeichen mit Lizenz- oder Registrierungsnummer oder auf eigene, dokumentierte Lieferantenerklärungen. Für beides besteht keine Zertifizierungspflicht.
Typische Formulierungen in der Werbung
- „Vegane Sojasauce"
- „Veganer Burger (ohne tierische Bestandteile)"
- „Vegane Handcreme (ohne Inhaltsstoffe tierischen Ursprungs)"
- „Vegan, weil bio“ — das EU-Bio-Logo als Beleg für die Abwesenheit tierischer Bestandteile
Übliche Nachweise und Standards
- V-Label „vegan“ mit Lizenznummer — produktbezogene Prüfung von Zutaten, Zusatz- und Verarbeitungshilfsstoffen
- Vegan Trademark der Vegan Society mit Registrierungsnummer
- Lieferantenerklärungen zu allen Roh-, Hilfs- und Verarbeitungsstoffen mit Bezug auf die konkrete Rezeptur
- Spezifikationen zu Klär-, Filter- und Trennhilfsmitteln sowie zu Kapselhülle, Überzug, Etikett und Klebstoff
- Bei kosmetischen Mitteln: Bestandteilliste (INCI) nach Art. 19 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 — belegt die Bestandteile, nicht den Herstellungsprozess
Quellenbasierte Orientierung
Produktbezogene Umweltaussage
Ob eine Aussage dieser Art zutrifft, hängt vom konkreten Produkt und von den vorliegenden Belegen ab. Maßgeblich sind die allgemeinen Vorschriften über irreführende geschäftliche Handlungen. Diese Seite beschreibt den Begriff und nennt übliche Nachweiswege, ohne eine konkrete Verwendung zu beurteilen.
Merkmale der Quellenkategorie
- Die Beurteilung erfolgt im Einzelfall anhand des konkreten Kontexts und der Verkehrsauffassung.
- Maßgeblich sind Zutreffen der Aussage, Bezugsgröße, Aussageumfang und Vollständigkeit der wesentlichen Informationen.
Abgrenzungen und weitere Kontexte
- Zutreffende, konkret belegte Aussage mit klarer Bezugsgröße ist zulässig.
- Kein Verbotstatbestand der Schwarzen Liste — eine pauschale Untersagung des Begriffs ist unzutreffend.
- Rechtsraum
- EU
- Norm
- Art. 6, 7 UCPD (i.d.F. EmpCo, EU 2024/825); Deutschland: §§ 5, 5a UWG
- Quellenstand geprüft am
- 1.8.2026
Die Bedeutung hängt vom konkreten Verwendungskontext und den nachweisbaren Tatsachen ab. Empcora nimmt hier keine abschließende Bewertung vor.
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