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Information und Softwareunterstützung, keine Rechtsberatung Empcora stellt ausschließlich allgemeine Informationen bereit und bietet mit seinem Scanner technische Softwareunterstützung beim Auffinden und Dokumentieren von Inhalten. Wir leisten keine Rechtsberatung, keine rechtliche Einzelfallbewertung und keine Freigabe von Werbung; wir erstellen oder formulieren keine Werbetexte für den Einzelfall um. Empcora bewertet keine konkrete Werbeaussage; Ergebnisse bestätigen weder Rechtskonformität noch einen Rechtsverstoß. Die Verantwortung und Haftung für die veröffentlichten Inhalte, deren Verwendung und die Einhaltung der geltenden Vorschriften bleiben beim Inhaber der Domain beziehungsweise Website nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Nutzung von Empcora überträgt diese Verantwortung nicht auf uns. Eine gesetzlich zwingende Haftung von Empcora bleibt unberührt.

Alle Umweltaussagen
Produktbezogene Umweltaussage

„Wasserneutral“

§ 5 UWG, § 5a UWG i.V.m. § 5b UWG; UCPD i.d.F. EmpCo (EU 2024/825), anzuwenden ab 27.09.2026

Bedeutung

„Wasserneutral“, „water neutral“ und „water positive“ legen nahe, dass ein Unternehmen oder Produkt dem Wasserhaushalt im Ergebnis nichts entzieht oder ihm mehr zurückgibt, als es entnimmt. Eine gesetzliche Definition dieser Begriffe existiert nicht, und ein einheitlicher Berechnungsstandard für „Neutralität“ im Wasserbereich hat sich nicht durchgesetzt. Genormt ist dagegen der Wasser-Fußabdruck selbst: ISO 14046 legt Grundsätze, Anforderungen und Leitlinien für die ökobilanzbasierte Bewertung fest, einschließlich Bilanzgrenzen, einbezogener Wasserarten und regionaler Knappheitsfaktoren. Die THG-Standards der Reihe ISO 14064 sind dafür nicht einschlägig; sie betreffen Treibhausgasbilanzen und deren Verifizierung, nicht Wassermengen.

Der Tatbestand des Anhangs I Nr. 4c UCPD i.d.F. EmpCo erfasst ausschließlich Aussagen zu Treibhausgasemissionen. Wasserbezogene Neutralitätsaussagen fallen nicht darunter, sie werden also nicht ohne Einzelfallprüfung erfasst. Maßstab bleibt § 5 UWG: Ob eine Aussage irreführt, richtet sich nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise und der geschäftlichen Relevanz im Einzelfall. Versteht der Verkehr „wasserneutral“ als Angabe über tatsächlich eingespartes Wasser, während die Aussage in Wahrheit auf der Finanzierung von Projekten an anderen Standorten beruht, kommt eine Irreführung nach § 5 UWG in Betracht. Werden wesentliche Informationen vorenthalten, Bilanzgrenze, Bezugsgröße, Methodik, Verhältnis von Reduktion und Ausgleich, ist § 5a UWG einschlägig (Irreführung durch Unterlassen); § 5b UWG bestimmt dazu nur, welche Informationen als wesentlich gelten, und ist selbst keine Verbotsnorm. Eine allgemeine Rechtspflicht, Wasserverbrauch zuerst zu senken und erst die Restmenge auszugleichen, ergibt sich weder aus dem UWG noch aus der EmpCo-Richtlinie.

Die Richtlinie (EU) 2024/825 war bis zum 27.03.2026 umzusetzen und ist ab dem 27.09.2026 anzuwenden. Sie stellt bei Umweltaussagen auf nachprüfbare, offengelegte Angaben ab, Methodik, Bezugsgröße, Bilanzgrenze und Zeitraum. Rechtsprechung zu dieser Richtlinie gibt es bislang nicht. Zum mehrdeutigen Begriff „klimaneutral“ hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass bereits in der Werbung selbst aufzuklären ist, ob eine Emissionsminderung oder eine Kompensation gemeint ist (Urteil vom 27.06.2024, I ZR 98/23); ob und wie sich dieser Maßstab auf wasserbezogene Neutralitätsaussagen übertragen lässt, ist gerichtlich nicht geklärt.

Für die Substantiierung kommen der Wasser-Fußabdruck nach ISO 14046 sowie eine Offenlegung nach CDP Water Security in Betracht. Der Standard der Alliance for Water Stewardship zertifiziert einzelne Standorte in den Stufen Core, Gold und Platinum und bewertet dort den verantwortlichen Umgang mit Wasser im Einzugsgebiet; eine Neutralität des Produkts oder des Unternehmens folgt daraus nicht. Reduktions- und Wiederauffüllungsmengen sind unterschiedliche Größen und werden in einer nachvollziehbaren Darstellung getrennt ausgewiesen.

Typische Formulierungen in der Werbung

Übliche Nachweise und Standards

Quellenbasierte Orientierung

Produktbezogene Umweltaussage

Ob eine Aussage dieser Art zutrifft, hängt vom konkreten Produkt und von den vorliegenden Belegen ab. Maßgeblich sind die allgemeinen Vorschriften über irreführende geschäftliche Handlungen. Diese Seite beschreibt den Begriff und nennt übliche Nachweiswege, ohne eine konkrete Verwendung zu beurteilen.

Merkmale der Quellenkategorie

  • Die Aussage betrifft Wasser, nicht Treibhausgase, Anhang I Nr. 4c ist daher NICHT einschlägig.

Abgrenzungen und weitere Kontexte

  • Konkrete, überprüfbare Angaben zu Bilanzgrenze, Einzugsgebiet und Methode können die Aussage tragen.
Rechtsraum
EU
Norm
Art. 6, 7 UCPD (i.d.F. EmpCo, EU 2024/825); Deutschland: §§ 5, 5a UWG
Quellenstand geprüft am
1.8.2026

Die Bedeutung hängt vom konkreten Verwendungskontext und den nachweisbaren Tatsachen ab. Empcora nimmt hier keine abschließende Bewertung vor.

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Transparenzhinweis: Dieser Beitrag wurde automatisiert erstellt und wird fortlaufend redaktionell geprüft. Verbindlich ist allein der amtliche Text der zitierten Rechtsquellen.