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Eigener Eintrag in Anhang I

„Klimakompensiert“

Anhang I Nr. 4c UCPD i.d.F. EmpCo (EU 2024/825) · öst. UWG (§§ 1, 2 samt Anhang)

Bedeutung

„Klimakompensiert" trägt die Kompensationsbasis bereits im Wort: Dem Produkt oder der Leistung wird eine neutrale oder verringerte Klimawirkung zugeschrieben, die auf dem Ausgleich von Treibhausgasemissionen durch Gutschriften aus Klimaschutzprojekten beruht. Genau diese Verknüpfung erfasst Anhang I Nr. 4c UCPD in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/825 ab dem 27.09.2026; in Deutschland wird die Schwarze Liste im Anhang zu österreichisches UWG (Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) umgesetzt. Auf die Qualität der Kompensation kommt es dabei nicht an — Projekt-ID, Registerauszug oder ein anerkanntes Programm ändern an der Erfassung durch die Ziffer nichts, denn der Tatbestand knüpft an die Kompensationsbasis der Wirkungsbehauptung selbst an, nicht an deren Dokumentation.

Der Anwendungsbereich hat eine klare Kontur. Erfasst ist die produkt- oder dienstleistungsbezogene Wirkungsbehauptung — auch für Teilleistungen wie den Versand. Nicht als solche erfasst ist die sachliche Information über die Unterstützung von Klimaschutzprojekten, solange daraus keine Wirkung auf die Emissionen des Angebots abgeleitet wird; solche Angaben bleiben am allgemeinen Irreführungsmaßstab des österreichisches UWG (Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) zu messen und dürfen im Gesamteindruck keine Neutralisierung nahelegen. Ebenfalls außerhalb der Ziffer liegen Aussagen, die sich auf die tatsächliche Lebenszykluswirkung des Produkts stützen — sie müssen dann aber zutreffen und belegbar sein.

Bis zur Anwendbarkeit der neuen Ziffer gilt der allgemeine Maßstab des österreichisches UWG (Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 27.06.2024 (I ZR 98/23) für den mehrdeutigen Begriff „klimaneutral" entschieden, dass bereits in der Werbung selbst aufzuklären ist, ob die beworbene Wirkung auf eigener Emissionsminderung oder auf Kompensation beruht. „Klimakompensiert" legt die Kompensationsbasis zwar offen — die Mehrdeutigkeit betrifft hier die Reichweite: welche Emissionen einbezogen sind, in welchem Umfang ausgeglichen wird und worauf sich der Ausgleich stützt. Zur EmpCo-Richtlinie liegt keine Rechtsprechung vor; sie ist erst ab dem 27.09.2026 anzuwenden.

Sprachlich benachbart, rechtlich gleichläufig sind „CO₂ kompensiert", „klimaneutral durch Kompensation" und „Fußabdruck ausgeglichen" — für die Einordnung zählt nicht die Wortwahl, sondern ob eine Produktwirkung auf Emissionsausgleich gestützt wird. Tragfähig bleiben demgegenüber Aussagen über tatsächliche eigene, quantifizierte Minderungen, sauber getrennt von jedem Ausgleich und unterlegt mit Bezugsgröße, Basisjahr, Bilanzgrenzen und Methodik.

Typische Formulierungen in der Werbung

Übliche Nachweise und Standards

Quellenbasierte Orientierung

Eigener Eintrag in Anhang I

Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG enthält in der durch die Richtlinie (EU) 2024/825 geänderten Fassung eine Liste von Geschäftspraktiken; für Aussagen dieser Art gibt es dort einen eigenen Eintrag. In Österreich steht die Liste im Anhang zum UWG. Ob eine konkrete Formulierung die Merkmale des Eintrags erfüllt, richtet sich nach dem Einzelfall und wird hier nicht beurteilt.

Merkmale der Quellenkategorie

  • Die Aussage betrifft ein Produkt, also eine Ware oder Dienstleistung, in einer geschäftlichen Handlung gegenüber Verbrauchern.
  • Dem Produkt wird hinsichtlich der Treibhausgasemissionen eine neutrale, verringerte oder positive Umweltwirkung zugeschrieben.
  • Die behauptete Wirkung beruht auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen außerhalb der Wertschöpfungskette des Produkts.

Abgrenzungen und weitere Kontexte

  • Das Wort allein genügt nicht: Fehlt Produktbezug oder Kompensationsbasis, ist Nr. 4c nicht automatisch erfüllt.
  • Aussagen auf Grundlage der tatsächlichen Lebenszykluswirkung des Produkts sind nicht von Nr. 4c erfasst; sie müssen dennoch zutreffen und dürfen nicht irreführen.
  • Sachliche Information über Investitionen in Klimaschutz-/Emissionsgutschrift-Projekte ist nicht als solche verboten, sofern sie nicht irreführt.
  • Aussagen über die gesamte Geschäftstätigkeit fallen nicht allein deshalb unter Nr. 4c; für sie gelten insbesondere die allgemeinen Irreführungsregeln und ggf. Nr. 4b.
Anzuwenden ab
27.9.2026
Rechtsraum
EU
Quellenstand geprüft am
1.8.2026

Die Bedeutung hängt vom konkreten Verwendungskontext und den nachweisbaren Tatsachen ab. Empcora nimmt hier keine abschließende Bewertung vor.

Rechtsgrundlage — amtlicher Wortlaut

Anhang I Nr. 4c UCPD (i.d.F. EmpCo) — Neutralitäts-/Reduktions-Claim auf Kompensations-Basis

Quelle: Richtlinie (EU) 2024/825 (EmpCo) — verbindlich ist ausschließlich die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung.

Deutsch (amtlich, DE-Fassung Amtsblatt)aufklappen
„Treffen einer Aussage, die sich auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen begründet und wonach ein Produkt hinsichtlich der Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat.“Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.
English (Official Journal, EN version)aufklappen
“Claiming, based on the offsetting of greenhouse gas emissions, that a product has a neutral, reduced or positive impact on the environment in terms of greenhouse gas emissions.”Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.
Français (Journal officiel, version FR)aufklappen
« Affirmer, sur la base de la compensation des émissions de gaz à effet de serre, qu'un produit a un impact neutre, réduit ou positif sur l'environnement en termes d'émissions de gaz à effet de serre. »Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.
Nederlands (Publicatieblad, NL versie)aufklappen
‘Beweren dat een product dankzij de compensatie van broeikasgasemissies een neutraal, verminderd of positief milieueffect heeft wat broeikasgasemissies betreft.’Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.
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Allgemeine Information, keine Rechtsberatung

Empcora ist ein reiner Prüf- und Dokumentationsdienst und liefert ausschließlich allgemeine Informationen zur Rechtslage auf Basis der EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) und ihrer Umsetzung im österreichischen UWG (§§ 1, 2 samt Anhang) samt Fundstellen. Dies ist keine Rechtsberatung im Einzelfall und umfasst weder eine Umformulierung noch die Erstellung von Texten. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Analyse sowie für etwaige Rechtsfolgen wird keine Haftung oder Gewähr übernommen. Eine individuelle rechtliche Bewertung wird von Empcora nicht angeboten.

Transparenzhinweis: Dieser Beitrag wurde automatisiert erstellt und wird fortlaufend redaktionell geprüft. Verbindlich ist allein der amtliche Text der zitierten Rechtsquellen.