„Scope 3“
Was bedeutet das?
Scope 3 umfasst alle indirekten Emissionen entlang der Wertschöpfungskette, sowohl vor- als auch nachgelagert. Für die meisten Unternehmen stellen diese Emissionen den größten Anteil ihrer gesamten CO₂-Bilanz dar (oft 70-90 %). Die EmpCo-Richtlinie verschärft die Anforderungen an die Transparenz und Substantiierung von Umweltbehauptungen, insbesondere im Hinblick auf Scope 3. Fehlende Angaben zu Scope 3, wenn eine Umweltbehauptung aufgestellt wird, können gemäß österreichisches UWG (Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) als vorenthaltene wesentliche Informationen gewertet werden. Eine transparente Offenlegung der Methodik (z.B. GHG Protocol) und ggf. eine Validierung durch ein anerkanntes Zertifikat (z.B. SBTi) sind empfehlenswert.
Typische Formulierungen
- „Wir messen unsere Scope-3-Emissionen"
- „CO₂-Fußabdruck inklusive Scope 3"
- „Reduktion der Scope-3-Emissionen um 15 %"
Erforderliche Nachweise
- ISO 14064-1 (für Scope 1+2, Basis für Scope 3)
- Science Based Targets Initiative (SBTi)
- GHG Protocol Scope 3 Standard (als Methodik)
Rechtliche Einordnung
Standard bzw. Nachweismethode — kein verbotener Begriff — Dies ist kein verbotener Begriff.
Dies ist ein anerkannter Standard, ein Zertifizierungssystem oder eine Nachweismethode — KEIN Verbotstatbestand. Die Nennung ist zulässig und kann der Substanziierung dienen; problematisch wird erst eine unzutreffende Darstellung von Geltungsbereich, Prüftiefe oder Ergebnis.
Voraussetzungen der Einordnung
- Der Standard bzw. die Methode wird mit zutreffendem Geltungsbereich benannt.
Ausnahmen und zulässige Kontexte
- Kein Verbotstatbestand — die Nennung ist grundsätzlich zulässig.
- Ein Managementsystem-Zertifikat (z. B. ISO 14001, EMAS) belegt keine hervorragende Umweltleistung des beworbenen Produkts.
- Rechtsraum
- international
- Fachlich geprüft am
- 26.7.2026
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Kostenloser CheckEmpcora ist ein reiner Prüf- und Dokumentationsdienst und liefert ausschließlich allgemeine Informationen zur Rechtslage auf Basis der EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) und ihrer Umsetzung im österreichischen UWG (§§ 1, 2 samt Anhang) samt Fundstellen. Dies ist keine Rechtsberatung im Einzelfall und umfasst weder eine Umformulierung noch die Erstellung von Texten. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Analyse sowie für etwaige Rechtsfolgen wird keine Haftung oder Gewähr übernommen. Die rechtliche Bewertung des Einzelfalls obliegt einer zugelassenen Kanzlei oder einem zugelassenen Anwalt.

