26. Juli 2026
Italien und Niederlande: EmpCo ist dort schon nationales Recht
Zwei Märkte sind schon weiter
Die Diskussion um die EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 läuft in Deutschland fast ausschließlich über den 27. September 2026. Das ist der Tag, ab dem die neuen Vorschriften anzuwenden sind — europaweit, im gleichen Moment. Übersehen wird dabei, dass die Richtlinie in mehreren Mitgliedstaaten längst als nationales Gesetz im Amtsblatt steht. Für zwei Märkte ist das besonders relevant, weil viele deutsche Unternehmen dort verkaufen: Italien und die Niederlande.
Italien: D.lgs. 30/2026 seit dem 24. März in Kraft
Italien hat die Richtlinie mit dem Decreto legislativo vom 20. Februar 2026, Nr. 30, umgesetzt. Veröffentlicht wurde das Dekret in der Gazzetta Ufficiale Nr. 56 vom 9. März 2026; in Kraft ist es seit dem 24. März 2026. Geändert wurde nicht ein Sondergesetz, sondern der Codice del Consumo selbst — unter anderem die Artikel 18, 21, 22 und 23, also die Kernvorschriften zu irreführenden Geschäftspraktiken und die Liste der unter allen Umständen unlauteren Praktiken.
Praktisch heißt das: Wer in Italien wirbt, findet die neuen Verbote nicht in einer Richtlinie, die noch übersetzt werden müsste, sondern im geltenden Verbraucherschutzgesetzbuch. Zuständig für die Durchsetzung ist die Wettbewerbsbehörde AGCM, die Verfahren wegen irreführender Umweltaussagen schon vor der Umsetzung geführt hat.
Niederlande: Implementatiewet seit dem 16. Juli in Kraft
Die Niederlande haben die Richtlinie mit der „Implementatiewet richtlijn betere duurzaamheidsinformatie voor consumenten" umgesetzt. Das Gesetz steht im Staatsblad 2026, Nr. 152 vom 24. Juni 2026, in Kraft getreten ist es am 16. Juli 2026 (Staatsblad 2026, Nr. 204). Auch hier wurde bestehendes Recht geändert: die Artikel 6:193a, 6:193c, 6:193e und 6:193g des Burgerlijk Wetboek sowie die Vorschriften ab Artikel 6:230g.
Die niederländische Besonderheit liegt weniger im Text als in der Praxis: Die Verbraucher- und Marktbehörde ACM hat schon 2023 eine Leitlinie zu Nachhaltigkeitsaussagen veröffentlicht und mehrere Unternehmen zu Selbstverpflichtungen bewegt. Der Maßstab ist dort also nicht neu, sondern bekannt — jetzt steht er im Gesetz.
Was das für deutsche Werbung in diesen Märkten bedeutet
Drei Punkte, die in der Praxis regelmäßig durcheinandergehen:
Erstens: Der Maßstab ist der jeweilige Markt, nicht der Sitz des Unternehmens. Eine deutsche GmbH, die einen italienischen Online-Shop betreibt, wird an Art. 21 ff. Codice del Consumo gemessen und nicht am UWG. Eine UWG-Prüfung ersetzt die nationale Prüfung nicht, auch wenn die Vorgaben inhaltlich aus derselben Richtlinie stammen.
Zweitens: Die Sprachfassung des Claims ist der Prüfgegenstand. Ein deutscher Claim, der sauber präzisiert ist, verliert seine Präzisierung leicht in der Übersetzung — etwa wenn aus „klimaneutral hergestellt, bezogen auf Scope 1 und 2" ein schlichtes „klimaneutraal" wird. Die Bewertung hängt am tatsächlich ausgelieferten Text, nicht am deutschen Original.
Drittens: Der 27. September ändert nichts an der Zuständigkeit. Ab diesem Tag gilt derselbe Anwendungsbeginn in allen Mitgliedstaaten. Wo bereits umgesetzt wurde, greifen die nationalen Vorschriften; wo noch nicht umgesetzt wurde, gilt weiterhin das bestehende Lauterkeitsrecht auf Basis der Richtlinie 2005/29/EG — und Gerichte müssen es richtlinienkonform auslegen.
Die Nachzügler stehen unter Druck
Dass die Umsetzung in vielen Staaten fehlt, ist kein politisches Detail: Die Europäische Kommission hat am 28. Mai 2026 zwanzig Mitgliedstaaten ein Aufforderungsschreiben nach Art. 258 Abs. 1 AEUV geschickt, weil sie ihre Umsetzungsmaßnahmen nicht oder nur unvollständig mitgeteilt hatten. Verfahren dieser Art richten sich gegen die Staaten, nicht gegen Unternehmen — für die Planung heißt das aber, dass mit Nachzügler-Gesetzen kurzfristig zu rechnen ist. Wer seine Claims erst am jeweiligen nationalen Gesetz ausrichtet, richtet sie an einem Ziel aus, das sich noch bewegt.
Welcher Staat wo steht, führen wir mit Fundstelle in der Übersicht zum Umsetzungsstand pro EU-Land — samt dem Hinweis, wann wir sie das nächste Mal gegen die Amtsblätter prüfen.
Prüfen, was tatsächlich ausgeliefert wird
Für mehrsprachige Auftritte ist die entscheidende Frage nicht, ob der Claim in der deutschen Fassung trägt, sondern ob jede ausgelieferte Sprachfassung denselben Nachweis hat. Genau dort setzt eine Prüfung an: Sie liest die öffentlich erreichbaren Seiten aus, erkennt Umweltaussagen je Sprache und ordnet jedem Befund die Rechtsgrundlage des betreffenden Marktes zu — in Italien den Codice del Consumo, in den Niederlanden das Burgerlijk Wetboek.
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