26. September 2026
EmpCo-Richtlinie: KMU-Leitfaden für die Umsetzung
Die EU-Richtlinie 2024/825 (Empowering Consumers for the Green Transition, kurz EmpCo) verschärft ab dem 27. September 2026 die Regeln für Umweltaussagen in der Unternehmenskommunikation. Für Marketing-Verantwortliche in KMUs bedeutet dies, bestehende Werbematerialien zu überprüfen und anzupassen, um rechtliche Risiken zu minimieren.
Die zentralen Verbote der EmpCo-Richtlinie
Die EmpCo-Richtlinie unterscheidet zwischen „Per-se“-Verboten und irreführenden Informationen. Die „Per-se“-Verbote sind besonders kritisch, da sie ohne Ausnahme gelten.
1. Verbot von „klimaneutral“ mit Offsetting
Die Verwendung von Begriffen wie „klimaneutral“, „CO2-neutral“ oder „Netto-Null“ ist unzulässig, wenn diese auf der Kompensation von CO2-Emissionen durch Offsetting-Maßnahmen basieren. Das Bundesgerichtshof (BGH) hat im Urteil I ZR 98/23 (Katjes, 27.06.2024) bestätigt, dass solche Behauptungen ohne umfassende und transparente Offenlegung irreführend sein können. Eine reine Kompensation ohne Reduktion der eigenen Emissionen ist nicht ausreichend.
2. Generische Umweltbegriffe ohne Nachweis
Allgemeine Behauptungen wie „nachhaltig“, „umweltfreundlich“ oder „ökologisch“ sind verboten, wenn sie nicht durch konkrete, messbare und öffentlich zugängliche Informationen belegt werden. Es reicht nicht aus, lediglich die Absicht zu formulieren; es müssen nachvollziehbare Fakten präsentiert werden. Nach § 5 UWG und der EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) sind vage Werbeaussagen ohne Substanz als irreführend einzustufen.
3. Eigene Nachhaltigkeitssiegel
Unternehmenseigene Siegel oder Labels, die nicht von einem unabhängigen und akkreditierten Dritten zertifiziert wurden, sind unzulässig. Die Richtlinie verlangt eine transparente und nachvollziehbare Zertifizierung durch eine neutrale Instanz.
4. Irreführende Zukunftsversprechen
Zukunftsgerichtete Aussagen wie „Bis 2030 klimaneutral“ sind nur dann zulässig, wenn ein öffentlich zugänglicher, detaillierter und extern geprüfter Umsetzungsplan vorliegt. Dieser Plan muss konkrete Maßnahmen, Zeitpläne und messbare Ziele enthalten.
Was die EmpCo-Richtlinie für KMUs bedeutet
Für die Einhaltung der EmpCo-Richtlinie sind ab dem 27. September 2026 für KMUs folgende rechtliche Anforderungen maßgeblich:
- Prüfgegenstand: Maßgeblich sind sämtliche Marketingmaterialien, einschließlich Website-Inhalten, Broschüren, Social-Media-Posts und Produktverpackungen. Aussagen, die gegen die Per-se-Verbote der Richtlinie verstoßen, sind ab dem Stichtag unzulässig.
- Nachweisbarkeit von Claims: Umweltaussagen sind nur zulässig, wenn sie richtig und nachweisbar sind. Unbegründete Behauptungen ohne Beleg fallen unter Anhang I Nr. 4a UCPD i.d.F. EmpCo.
- Anerkannte Zertifizierungen: Als Nachweis für Umweltaussagen kommen anerkannte Zertifizierungen in Betracht, beispielsweise EU-Bio, Demeter, Naturland, Bioland, Fairtrade FLO, GOTS, OEKO-TEX 100, Bluesign, FSC, PEFC, EU Ecolabel, Blauer Engel, ISO 14064-1, ISO 14068, SBTi, Gold Standard, VCS, B Corp, Cradle to Cradle, EMAS und ISO 14001. ISO 14001 ist ein Umweltmanagementsystem und keine Produktzertifizierung.
- Anforderungen an die Kommunikation: Die Richtlinie verlangt klare, präzise und nachvollziehbare Umweltaussagen. Nach § 5 UWG und der EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) kann die Verwendung des Begriffs „natürlich” ohne konkrete Erklärung irreführend sein.
- Dokumentation: Im Falle einer Überprüfung durch Wettbewerber oder Behörden ist der Nachweis der Richtlinienkonformität durch dokumentierte Informationen und Belege erforderlich.
Rechtliche Konsequenzen bei Verstößen
Verstöße gegen die EmpCo-Richtlinie können zu erheblichen Bußgeldern führen. Die genaue Höhe der Bußgelder wird von den einzelnen Mitgliedsstaaten festgelegt; nach der deutschen Umsetzung (§ 19 UWG) bis zu 50.000 € bzw. — bei Jahresumsatz über 1,25 Mio. € — bis zu 4 % des im betroffenen Mitgliedstaat erzielten Umsatzes. Der 4-%-Rahmen greift nur bei EU-weit koordinierten CPC-Verfahren (Art. 21 VO 2017/2394, § 19 UWG); die Regelfolge einzelner Beanstandungen ist Abmahnung, Unterlassung und Schadensersatz. Darüber hinaus können Verstöße auch zivilrechtliche Ansprüche von Verbrauchern oder Wettbewerbern auslösen. Gerichte beanstanden zunehmend pauschale Nachhaltigkeits-Claims als irreführende Werbung gemäß § 5 UWG, was zu Unterlassungsansprüchen und Schadensersatzforderungen führen kann.
Die EmpCo-Richtlinie stellt eine erhebliche Herausforderung für Marketing-Verantwortliche in KMUs dar. Maßgeblich für die rechtlichen Risiken ist, ob Umweltaussagen ab dem 27. September 2026 den oben dargestellten Anforderungen der Richtlinie entsprechen; Verstöße gegen die Per-se-Verbote sind unabhängig von einer Irreführung im Einzelfall unzulässig.
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