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20. Mai 2026

Greenwashing-Versicherung: Sinn & Grenzen ab 2026

Die EU-Richtlinie 2024/825 (EmpCo) verschärft ab dem 27. September 2026 die Regeln für Umweltaussagen im B2B-Bereich. Maßgeblich für das Risiko von Abmahnungen und Schadenersatzforderungen ist ab diesem Stichtag, ob die Unternehmenskommunikation den Anforderungen der Richtlinie entspricht. Eine Greenwashing-Versicherung deckt dabei einen Teil der finanziellen Risiken ab, ersetzt die Einhaltung der Richtlinie jedoch nicht.

Risiken durch Greenwashing: Rechtliche Grundlagen

Gemäß § 5 des UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) sind irreführende Angaben unzulässig. Die EmpCo-Richtlinie konkretisiert dies durch das Verbot generischer Behauptungen (Anhang I Nr. 4a UCPD) und ein Per-se-Verbot für die Verwendung von „klimaneutral“ mit Offsetting (Anhang I Nr. 4c UCPD). Verstöße können zu Abmahnungen, Unterlassungserklärungen und Schadenersatzforderungen führen. Das BGH-Urteil vom 27.06.2024 (I ZR 98/23 – Katjes) verdeutlicht, dass die Verwendung von „klimaneutral“ ohne transparente Offenlegung der Kompensationsmaßnahmen als irreführend einzustufen ist.

Aktuelle Angebote für Greenwashing-Versicherungen

Der Markt für Greenwashing-Versicherungen ist noch in der Entwicklung. Einige Versicherer bieten bereits spezielle Deckungen an oder erweitern bestehende Produkte.

* Haftpflichtversicherungen mit Greenwashing-Klausel: Einige Versicherer integrieren Greenwashing-Risiken in ihre bestehenden Produkthaftpflicht- oder allgemeine Haftpflichtversicherungen. Die Deckung ist jedoch oft begrenzt und bezieht sich primär auf Personenschäden oder Sachschäden, die durch irreführende Umweltangaben verursacht werden. * D&O-Versicherungen (Directors & Officers Liability Insurance) mit Erweiterung: Diese Versicherungen decken die Haftung von Managern und Führungskräften ab. Einige Versicherer bieten Erweiterungen an, die auch Schäden durch Greenwashing-Vorwürfe einschließen. * Rechtsschutzversicherungen mit Greenwashing-Modul: Rechtsschutzversicherungen können die Kosten für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Greenwashing-Abmahnungen übernehmen. * Cyber-Versicherungen mit Compliance-Erweiterung: Da Greenwashing oft im Zusammenhang mit digitalen Marketingkampagnen auftritt, bieten einige Cyber-Versicherer Erweiterungen an, die auch Greenwashing-Risiken abdecken.

Es ist wichtig zu beachten, dass es derzeit keine standardisierte Greenwashing-Versicherung gibt. Die Deckungsumfänge und -bedingungen variieren stark.

Was deckt eine Greenwashing-Versicherung typischerweise?

Eine Greenwashing-Versicherung kann folgende Kosten übernehmen:

* Anwaltskosten: Kosten für die rechtliche Beratung und Vertretung im Falle einer Abmahnung oder eines Rechtsstreits. * Gerichtskosten: Kosten für Gerichtsverfahren. * Vergleichs- und Vergleichsvereinbarungen: Kosten für die außergerichtliche Einigung mit dem Abmahnenden. * Kosten für die Überprüfung und Anpassung von Marketingmaterialien: Kosten für die Überprüfung der Werbemittel durch einen Juristen oder Compliance-Experten. * Reputationsmanagement: Kosten für Maßnahmen zur Schadensbegrenzung im Ruf des Unternehmens.

Ausschlüsse und Grenzen der Deckung

Greenwashing-Versicherungen decken nicht alle Risiken ab. Typische Ausschlüsse sind:

* Vorsätzliches Greenwashing: Wenn das Unternehmen bewusst irreführende Angaben macht, besteht kein Versicherungsschutz. * Verstöße gegen geltendes Recht: Wenn das Unternehmen gegen andere Gesetze oder Vorschriften verstößt (z.B. das Verpackungsgesetz), ist die Versicherung nicht zuständig. * Strafrechtliche Verfolgung: Die Versicherung deckt in der Regel keine Kosten für strafrechtliche Verfahren. * Schäden, die durch fehlende oder unzureichende Compliance-Prozesse entstanden sind: Wenn das Unternehmen keine angemessenen Compliance-Maßnahmen ergriffen hat, kann die Versicherung die Leistung verweigern.

Verhältnis von Versicherung und Compliance

Eine Greenwashing-Versicherung ist kein Ersatz für ein effektives Compliance-Management. Für das Risiko von Greenwashing-Abmahnungen sind ab dem 27. September 2026 die folgenden rechtlichen Anforderungen maßgeblich:

* Prüfgegenstand Marketingmaterialien: Maßgeblich für die rechtliche Bewertung sind sämtliche Werbemittel; die Beurteilung ihrer Zulässigkeit obliegt einer juristischen bzw. Compliance-Prüfung. * Substantiierung von Umweltaussagen: Umweltaussagen sind nach der Richtlinie nur zulässig, wenn sie durch nachvollziehbare Daten und Fakten belegt sind. Anerkannte Zertifikate wie EU-Bio, FSC oder Blauer Engel kommen als Nachweis in Betracht. * Verantwortlichkeit im Unternehmen: Mit dem Inkrafttreten der Richtlinie steigen die Anforderungen an die Kenntnis der rechtlichen Vorgaben in Marketing und Vertrieb. * Compliance-Workflow: Ein definierter Workflow für die Prüfung und Freigabe von Marketingmaterialien dient der Sicherstellung der Richtlinienkonformität. * Compliance-Tools: Tools wie Empcora prüfen Marketingmaterialien auf Umweltaussagen und weisen die einschlägige Rechtsgrundlage aus.

Fazit: Versicherung als Ergänzung, nicht als Ersatz

Eine Greenwashing-Versicherung kann Unternehmen helfen, finanzielle Risiken im Zusammenhang mit irreführenden Umweltangaben zu minimieren. Sie ist jedoch kein Allheilmittel. Präventive Maßnahmen und ein effektives Compliance-Management sind entscheidend, um Greenwashing-Abmahnungen zu vermeiden. Wer bereits einen soliden Compliance-Workflow etabliert hat, kann von einer Versicherung als zusätzlicher Absicherung profitieren. Wer hingegen Compliance vernachlässigt, wird wahrscheinlich hohe Versicherungsprämien zahlen und dennoch ein erhebliches Restrisiko tragen.

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Allgemeine Information, keine Rechtsberatung

Empcora ist ein reiner Prüf- und Dokumentationsdienst und liefert ausschließlich allgemeine Informationen zur Rechtslage auf Basis der EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) und ihrer Umsetzung im deutschen UWG (§ 5, § 5a, Anhang) samt Fundstellen. Dies ist keine Rechtsberatung im Einzelfall und umfasst weder eine Umformulierung noch die Erstellung von Texten. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Analyse sowie für etwaige Rechtsfolgen wird keine Haftung oder Gewähr übernommen. Die rechtliche Bewertung des Einzelfalls obliegt einer zugelassenen Kanzlei oder einem zugelassenen Anwalt.