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27. Oktober 2026

Abmahnwelle 2025: Greenwashing im Visier der Verbraucherzentrale

Ab dem 27. September 2026 tritt die EU-Richtlinie 2024/825 (EmpCo) vollumfänglich in Kraft und verschärft die Regeln für Umweltaussagen in der Unternehmenskommunikation. Dies führt bereits jetzt zu einer erhöhten Prüfaktivität von Verbraucherorganisationen und einer damit einhergehenden Abmahnwelle.

Zunehmende Abmahnungen durch die Verbraucherzentrale

Verbraucherverbände und Marktbeobachter berichten für 2025 von einer zunehmenden Prüf- und Abmahnaktivität im Bereich Greenwashing. Der Trend signalisiert eine verstärkte Kontrolle von Umweltaussagen. Der Fokus liegt dabei auf Unternehmen, die irreführende oder unbewiesene Behauptungen über die Umweltfreundlichkeit ihrer Produkte oder Dienstleistungen aufstellen. Insbesondere die Bereiche Lebensmittel, Mode und Energie sind betroffen.

Risikoreiche Umweltaussagen nach EmpCo

Die EmpCo-Richtlinie verbietet bestimmte Aussagen per se und stellt hohe Anforderungen an die Belegbarkeit anderer. Besonders kritisch sind:

* Klimaneutralität mit Offsetting: Wie das BGH-Urteil im Fall Katjes (I ZR 98/23) vom 27.06.2024 bestätigt, sind Behauptungen zur Klimaneutralität, die auf CO2-Kompensation basieren, grundsätzlich unzulässig. * Generische Umweltbegriffe: Begriffe wie „nachhaltig“, „umweltfreundlich“ oder „grün“ dürfen nicht ohne konkreten, messbaren Nachweis verwendet werden. * Eigene Nachhaltigkeitssiegel: Unternehmen dürfen keine eigenen Siegel oder Labels verwenden, die nicht durch ein unabhängiges, externes Zertifizierungssystem abgesichert sind.

Auch Aussagen über die regionale Herkunft von Produkten können problematisch sein, wenn sie nicht durch entsprechende Zertifikate oder Nachweise belegt werden können. § 5 UWG und die EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) betonen die Notwendigkeit klarer und nachvollziehbarer Angaben zur Herkunft.

Rechtliche Einordnung für Unternehmen

Für das Risiko von Abmahnungen ist ab dem 27. September 2026 die folgende Rechtslage maßgeblich:

  1. Prüfgegenstand: Maßgeblich für die rechtliche Bewertung sind alle Marketingmaterialien, Website-Inhalte und Produktbeschreibungen mit Umweltaussagen.
  2. Nachweispflicht: Umweltaussagen sind nach der Richtlinie nur zulässig, wenn sie durch anerkannte Zertifikate (z. B. EU-Bio, Fairtrade, Bluesign, FSC) oder andere nachvollziehbare Nachweise belegt sind.
  3. Generische Aussagen: Vage oder allgemeine Aussagen ohne konkrete, messbare Angaben fallen unter Anhang I Nr. 4a UCPD i.d.F. EmpCo.
  4. Haftungslage: Für die rechtliche Beurteilung konkreter Marketingaussagen ist anwaltlicher Rat maßgeblich; dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar.
  5. Verbandsaktivität: Verbraucherorganisationen verfolgen Verstöße im Wege der Abmahnung; die Prüfaktivität hat im Vorfeld des Stichtags zugenommen.

Maßgeblich für das Risiko kostspieliger Abmahnungen und Reputationsschäden ist, ob Umweltaussagen ab dem 27. September 2026 den Anforderungen der Richtlinie entsprechen. Verstöße gegen die Per-se-Verbote sind unabhängig von einer Irreführung im Einzelfall unzulässig.

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Allgemeine Information, keine Rechtsberatung

Empcora ist ein reiner Prüf- und Dokumentationsdienst und liefert ausschließlich allgemeine Informationen zur Rechtslage auf Basis der EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) und ihrer Umsetzung im deutschen UWG (§ 5, § 5a, Anhang) samt Fundstellen. Dies ist keine Rechtsberatung im Einzelfall und umfasst weder eine Umformulierung noch die Erstellung von Texten. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Analyse sowie für etwaige Rechtsfolgen wird keine Haftung oder Gewähr übernommen. Die rechtliche Bewertung des Einzelfalls obliegt einer zugelassenen Kanzlei oder einem zugelassenen Anwalt.