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26. September 2026

Greenwashing-Fälle: 10 Beispiele aus Deutschland

Greenwashing – die irreführende Bewerbung von Umweltfreundlichkeit – ist in Deutschland weit verbreitet. Die EU-Richtlinie 2024/825 (EmpCo) verschärft ab dem 27. September 2026 die Regeln und stellt Unternehmen vor neue Herausforderungen. Dieser Artikel analysiert 10 konkrete Fälle, um Marketingverantwortlichen praxisnahe Erkenntnisse zu liefern.

Klimaneutralität und CO2-Kompensation: Das Katjes-Urteil

Der BGH (I ZR 98/23 vom 27.06.2024) hat im Fall Katjes klargestellt, dass die Behauptung „klimaneutral“ auf Produktverpackungen irreführend sein kann, wenn die Kompensation nicht transparent und nachvollziehbar dargelegt wird. Die bloße Angabe ohne detaillierte Informationen über die Art und Qualität der Kompensationsmaßnahmen ist unzulässig. Dies betrifft insbesondere die Verwendung von CO2-Zertifikaten, deren Qualität und Wirksamkeit zweifelhaft sein können. Die EmpCo-Richtlinie verbietet gemäß Anhang I Nr. 4c UCPD i.d.F. EmpCo die Verwendung von „klimaneutral“ in Verbindung mit Offsetting generell.

Irreführende Umweltbegriffe: Der Fall TotalEnergies

Das Landgericht Düsseldorf (38 O 92/22, Urteil vom 24.03.2023) befasste sich mit Klimaschutz-Werbung von TotalEnergies. Im Kern der rechtlichen Bewertung stand, dass eine Kompensation Emissionen lediglich ausgleicht, ohne diese tatsächlich zu reduzieren, und entsprechende Aussagen ohne hinreichende Aufklärung als irreführend gemäß § 5 UWG einzuordnen sein können. Die Verwendung von Begriffen wie „grün“ oder „umweltfreundlich“ ohne konkreten Bezug zu messbaren Umweltvorteilen ist ebenfalls problematisch.

Nachhaltigkeits-Scorecards: H&M und die Kritik der Verbraucherbehörde

Die norwegische Verbraucherbehörde (Forbrukertilsynet) warnte H&M 2022 vor der Verwendung sogenannter Nachhaltigkeits-Scorecards (auf Basis des Higg-Index) in der Vermarktung. Die Bewertung der Nachhaltigkeit von Kleidungsstücken basierte auf unklaren Kriterien und verzerrte das tatsächliche Umweltprofil der Produkte. Solche generischen, nicht nachvollziehbaren Umweltbewertungen sind geeignet, Verbraucher über die tatsächlichen Umweltauswirkungen zu täuschen — ein Muster, das in Deutschland nach § 5 UWG angreifbar wäre.

„CO₂-Ausgleich“ und Offsetting-Werbung im Visier der Verbraucherschützer

Werbung mit „klimaneutralem Fahren“ über Offsetting-Projekte steht regelmäßig in der Kritik. Verbraucherverbände gehen gegen solche Aussagen vor, wenn die Kompensation nicht ausreichend transparent und nachvollziehbar ist. Argumentiert wird zudem, dass eine Kompensation lediglich eine Verlagerung von Emissionen darstellt und keine echte Reduktion bewirkt.

„Umweltneutral“: Das Urteil gegen dm

Das LG Karlsruhe (13 O 46/22 KfH) untersagte dm die Werbung mit „umweltneutral“ für Eigenmarken; dm zog die Berufung zurück, das Urteil ist rechtskräftig. Die Begründung: Die Behauptung „umweltneutral“ suggeriert, dass die Produkte keinerlei negative Auswirkungen auf die Umwelt haben, was in der Realität nicht zutrifft. Eine vollständige Neutralität ist kaum erreichbar und bedarf einer umfassenden Lebenszyklusanalyse.

Eigene Nachhaltigkeitssiegel: Verstoß gegen die EmpCo-Richtlinie

Unternehmen, die eigene Nachhaltigkeitssiegel verwenden, verstoßen gegen die EmpCo-Richtlinie (Anhang I Nr. 2a UCPD i.d.F. EmpCo), wenn diese nicht von einem unabhängigen, externen Zertifizierungssystem begleitet werden. Die Glaubwürdigkeit von Nachhaltigkeitsaussagen hängt maßgeblich von der Objektivität und Transparenz des Zertifizierungsprozesses ab. Anerkannte Zertifikate wie EU-Bio, Fairtrade oder Bluesign bieten eine höhere Rechtssicherheit.

Zukunftsversprechen: Die Anforderungen der EmpCo-Richtlinie

Aussagen wie „Bis 2030 klimaneutral“ sind nur noch zulässig, wenn ein öffentlich zugänglicher, extern geprüfter Umsetzungsplan vorliegt. Die EmpCo-Richtlinie fordert konkrete Maßnahmen und messbare Ziele, um die Glaubwürdigkeit von Zukunftsversprechen zu gewährleisten.

Irreführende Werbung mit „natürlichen“ Produkten

Nach § 5 UWG und der EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) kann die Werbung mit „natürlichen” Produkten irreführend sein, wenn die Inhaltsstoffe nicht überwiegend natürlichen Ursprungs sind. Die Verwendung von Begriffen wie „natürlich” bedarf einer klaren Definition und einer transparenten Offenlegung der Inhaltsstoffe.

„Nachhaltige Mode”: Pauschale Öko-Claims im Abmahnfokus

Pauschale Werbung mit „nachhaltiger Mode” ist nach § 5 UWG irreführend, wenn Produktionsbedingungen und verwendete Materialien nicht transparent offengelegt werden. Nachhaltigkeit umfasst nicht nur ökologische Aspekte, sondern auch soziale und ethische Standards. Die EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) verbietet ab 27. September 2026 generische Umweltaussagen ohne anerkannten Nachweis (Anhang I) und unternehmensinterne Nachhaltigkeitssiegel ohne externes Zertifizierungssystem.

Regionale Herkunft: „regional“ und „heimisch“

Nach § 5 UWG und der EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) darf die Angabe der regionalen Herkunft eines Produkts nicht irreführend sein. Die regionale Herkunft muss tatsächlich gegeben sein und darf nicht nur suggeriert werden. Eine feste Kilometer-Grenze gibt es rechtlich nicht; maßgeblich ist die Verkehrsauffassung im Einzelfall.

Rechtliche Einordnung für Marketingverantwortliche

  1. Prüfgegenstand Website: Für die rechtliche Bewertung sind alle Texte, Meta-Tags und Alt-Texte mit Umweltaussagen maßgeblich; verbotene Begriffe und irreführende Aussagen sind ab dem 27. September 2026 unzulässig.
  2. Nachweispflicht: Nachhaltigkeitsaussagen sind nach der Richtlinie nur mit anerkanntem Nachweis zulässig, etwa durch Zertifikate wie EU Ecolabel oder Blauer Engel. ISO 14001 ist ein Umweltmanagementsystem und kein Produktnachweis.
  3. Generische Aussagen: Vage Formulierungen ohne konkrete, messbare Angaben zu den Umweltauswirkungen fallen unter Anhang I Nr. 4a UCPD i.d.F. EmpCo.
  4. Transparenzanforderung: Die Richtlinie verlangt nachvollziehbare Angaben zu Produktionsbedingungen, Lieferketten und Kompensationsmaßnahmen; intransparente Offsetting-Aussagen sind nach Anhang I Nr. 4c UCPD i.d.F. EmpCo unzulässig.
  5. Haftungslage: Für die rechtliche Beurteilung konkreter Marketingaussagen ist anwaltlicher Rat maßgeblich; dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar.

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Allgemeine Information, keine Rechtsberatung

Empcora ist ein reiner Prüf- und Dokumentationsdienst und liefert ausschließlich allgemeine Informationen zur Rechtslage auf Basis der EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) und ihrer Umsetzung im deutschen UWG (§ 5, § 5a, Anhang) samt Fundstellen. Dies ist keine Rechtsberatung im Einzelfall und umfasst weder eine Umformulierung noch die Erstellung von Texten. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Analyse sowie für etwaige Rechtsfolgen wird keine Haftung oder Gewähr übernommen. Die rechtliche Bewertung des Einzelfalls obliegt einer zugelassenen Kanzlei oder einem zugelassenen Anwalt.