18. April 2026
EmpCo & Modehandel: Risiken für Online-Shops ab 2026
Ab dem 27. September 2026 verschärft die EU-Richtlinie 2024/825 (EmpCo) die Anforderungen an Umweltaussagen im Wettbewerbsrecht. Besonders betroffen ist der Modehandel, da hier häufig mit Nachhaltigkeitsaspekten geworben wird. Marketingverantwortliche müssen ihre Kommunikation prüfen und anpassen, um Abmahnungen und Bußgelder zu vermeiden.
Risiken durch irreführende Nachhaltigkeitswerbung
Die EmpCo-Richtlinie verbietet generische Behauptungen wie „nachhaltig” oder „umweltfreundlich” ohne konkreten Nachweis (Anhang I Nr. 4a UCPD i.d.F. EmpCo). Im Modebereich betrifft dies insbesondere die Bewerbung ganzer Kollektionen als „Eco Collection” oder „Sustainable Style”. Es reicht nicht aus, wenn nur einzelne Produkte innerhalb der Kollektion bestimmte Standards erfüllen. Alle Artikel müssen die beworbenen Kriterien nachweisen. § 5 UWG und die EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) zeigen die zunehmende Sensibilität der Gerichte gegenüber unklaren Nachhaltigkeitsaussagen.
Konkrete Anforderungen an Produktbeschreibungen
Maßgeblich ist nach der Richtlinie, ob Mode-Online-Shops konkrete und messbare Informationen bereitstellen.
* Materialangaben: Relevant ist, ob eine Angabe wie „Aus recyceltem Polyester” durch belegbare Daten gestützt ist. Eine belegte Angabe enthält beispielsweise Anteil und Quelle: „65 % recyceltes Polyester (Global Recycled Standard, GRS-Zertifikatnummer XYZ), 35 % Baumwolle (EU-Bio-Zertifikat, DE-ÖKO-001)” (Beispiel zur Veranschaulichung). * Produktionsstandort: „Made in Europe” kann irreführend sein, wenn nur der Zuschnitt und die Näherei in Europa stattfinden, die Materialien jedoch aus Asien stammen. Relevant ist danach, ob der vollständige Produktionsweg offengelegt ist. * Zertifikate: Die Verwendung anerkannter Zertifikate wie EU-Bio, GOTS, OEKO-TEX 100 oder Fairtrade FLO ist zulässig, sofern die Zertifikate gültig sind und die Produkte die entsprechenden Kriterien erfüllen. Die Lizenznummern müssen angegeben werden. * Klimaneutralität: Behauptungen zur Klimaneutralität sind mit Offsetting-Mechanismen grundsätzlich verboten (Anhang I Nr. 4c UCPD i.d.F. EmpCo). Der BGH hat im Urteil Katjes (I ZR 98/23) vom 27.06.2024 dies bestätigt. Ausnahmen können gelten, wenn die Kompensation auf anerkannten Standards wie dem Gold Standard oder dem VCS basiert und transparent offengelegt wird.
Rechtliche Einordnung für Marketingverantwortliche
- Prüfgegenstand: Maßgeblich für die rechtliche Bewertung sind alle Produktbeschreibungen, Marketingmaterialien und Website-Inhalte; unzulässige Behauptungen ohne Nachweis sind ab dem 27. September 2026 untersagt.
- Datenbasis: Als Nachweis für Nachhaltigkeitsaussagen sind nach der Richtlinie die relevanten Zertifikate, Materialzusammensetzungen, Produktionsstandorte und weitere belegbare Informationen erforderlich.
- Generische Begriffe: Vage Begriffe wie „nachhaltig” oder „umweltfreundlich” ohne konkrete, messbare Angaben fallen unter Anhang I Nr. 4a UCPD i.d.F. EmpCo.
- Verantwortlichkeit im Unternehmen: Mit dem Inkrafttreten der Richtlinie steigen die Anforderungen an die Marketing- und Vertriebskommunikation hinsichtlich der neuen Per-se-Verbote.
- Haftungslage: Für die rechtliche Beurteilung konkreter Marketingaussagen ist anwaltlicher Rat maßgeblich; dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar.
Die Einhaltung der EmpCo-Richtlinie betrifft sowohl die Rechtsposition des Unternehmens als auch die Verbraucherinformation. Transparente und nachvollziehbare Angaben über die Nachhaltigkeit der Produkte sind nach der Richtlinie Voraussetzung für zulässige Umweltaussagen.
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