28. März 2026
SFDR-Fonds 2026: Greenwashing-Prävention für Finanzberater
Doppel-Regulierung: SFDR + EmpCo. Finanzprodukte unterliegen zwei separaten Greenwashing-Regelwerken: SFDR (Sustainable Finance Disclosure Regulation, EU 2019/2088) für Offenlegung gegenüber Investoren, und EmpCo (EU 2024/825) für Werbeaussagen gegenüber Verbrauchern.
SFDR-Klassifizierungen: Art. 6 keine Nachhaltigkeitsmerkmale, Art. 8 bewirbt Nachhaltigkeitsmerkmale, Art. 9 hat nachhaltige Investitionen als Ziel. 2024 wurden viele Art. 9-Fonds zu Art. 8 zurückgestuft — die EU-Aufsicht ESMA wurde strenger.
EmpCo-Konsequenzen für Finanzberater ab 27.09.2026: „Grüner Fonds" ohne EU-Taxonomie-Anteil = abmahnbar. „Nachhaltige Geldanlage" ohne SFDR-Klassifizierung = abmahnbar. „ESG-Investment" ohne Rating = abmahnbar.
Korrekte Bewerbung mit SFDR + EU-Taxonomie: „SFDR Art. 9 Fonds, EU-Taxonomie-Anteil 78 % (Stand 2024)". Mit MSCI/Sustainalytics-Rating: „MSCI ESG Rating AA (2024)". Mit Best-in-Class: „Best-in-Class-Auswahl nach MSCI ESG-Methodik, Top 25 % je Sektor".
Risiko bei Versäumnis: Vermögensschadenhaftpflicht greift möglicherweise nicht bei vorsätzlich irreführender Werbung. BaFin kann Berater-Zulassung entziehen. Verbraucherklagen mit Rückabwicklung des Investments.
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