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14. April 2026

Werbeagenturen 2026: Haftung für Greenwashing-Texte der Kunden

Wer haftet, wenn die Agentur Greenwashing-Texte schreibt, der Kunde sie freigibt und veröffentlicht — und es eine Abmahnung gibt? Antwort: beide. Aber der Beklagte ist immer der Auftraggeber (Werbender). Die Agentur kann nachträglich in Regress genommen werden.

Rechtslage: § 5 UWG haftet derjenige, der „eine geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, einen Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen". Das ist primär der Werbende (Kunde). Aber die Agentur kann sich nach § 8 Abs. 2 UWG mithaften, wenn sie „Mittäter" oder „Anstifter" ist — bei vorsätzlich falscher Beratung.

Wie sich die Verantwortung zwischen Agentur und Kunde verteilt, ist in der Praxis Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien. Typische Themen, die im Agentur-Kunden-Verhältnis auftauchen, sind etwa die Frage der Mitwirkung des Kunden bei der Beleglieferung, die Ausgestaltung eines Freigabeprozesses vor Veröffentlichung sowie Fragen der Haftungsverteilung. Wie diese Punkte konkret geregelt werden, ist eine individuelle Vertragsfrage und gehört in fachkundige rechtliche Hände.

In der Praxis prüfen Agenturen Marketing-Texte häufig vorab auf belegbare Aussagen, bevor sie an den Kunden gehen, und hinterlegen zu jedem Claim die zugehörige Quelle (Zertifikat-Nr., LCA-Studie, Norm-Bezug). Solche prozessualen Vorkehrungen ersetzen keine rechtliche Bewertung des Einzelfalls.

Pauschale Werbeversprechen wie „Wir machen Sie EmpCo-konform", „garantierte Abmahn-Sicherheit" oder „wir übernehmen die Haftung" werden in der Literatur als rechtlich heikel diskutiert, weil sie Zusagen suggerieren, die so nicht eingehalten werden können.

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Die konkrete Vertragsgestaltung und die Bewertung des Einzelfalls gehören in fachkundige Hände.

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Empcora ist ein reiner Prüf- und Dokumentationsdienst und liefert ausschließlich allgemeine Informationen zur Rechtslage auf Basis der EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) und ihrer Umsetzung im deutschen UWG (§ 5, § 5a, Anhang) samt Fundstellen. Dies ist keine Rechtsberatung im Einzelfall und umfasst weder eine Umformulierung noch die Erstellung von Texten. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Analyse sowie für etwaige Rechtsfolgen wird keine Haftung oder Gewähr übernommen. Die rechtliche Bewertung des Einzelfalls obliegt einer zugelassenen Kanzlei oder einem zugelassenen Anwalt.