„SAF (Sustainable Aviation Fuel)“
Art. 4 ReFuelEU-Aviation-Verordnung (EU) 2023/2405, Art. 6 UCPD i.d.F. EmpCo (EU 2024/825), Anhang I Nr. 4a und Nr. 4c UCPD, § 5 UWG
Bedeutung
Sustainable Aviation Fuel (SAF) bezeichnet Flugturbinenkraftstoffe, die nicht aus fossilem Rohöl gewonnen werden — biogene Kraftstoffe aus Rest- und Abfallstoffen ebenso wie strombasierte synthetische Kraftstoffe. Die Verordnung (EU) 2023/2405 (ReFuelEU Aviation) verpflichtet Kraftstoffanbieter, an Unionsflughäfen einen Mindestanteil solcher Kraftstoffe bereitzustellen; die Quoten beginnen 2025 und steigen stufenweise bis 2050. Sie gelten für die Bereitstellung von Kraftstoff, nicht für einzelne Flüge, und sind damit eine gesetzliche Anforderung an die Lieferkette. Eine Aussage wie „CO₂-reduzierter Flug durch SAF“ nennt weder den Beimischungsanteil noch die Bezugsgröße der behaupteten Minderung. Ob sie irreführt, entscheidet sich nicht pauschal: In Betracht kommt eine Irreführung nach § 5 UWG, maßgeblich sind die Verkehrsauffassung der angesprochenen Kreise, der tatsächliche Beimischungsanteil und die Gesamtaufmachung der Werbung im Einzelfall. Werden wesentliche Angaben vorenthalten, kann § 5a UWG einschlägig sein. Nachvollziehbar wird die Aussage mit dem Anteil, der Bezugsgröße (einzelner Flug, Streckenabschnitt oder Jahresmenge), dem Vergleichsmaßstab und der Berechnungsmethodik. Wird der gesetzlich vorgeschriebene Mindestanteil als eigene Leistung dargestellt, greift ab dem 27.09.2026 zudem Anhang I Nr. 10a UCPD in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/825. SAF wird physisch selten dem einzelnen Flug zugeordnet. Die Lieferketten arbeiten mit Massenbilanzsystemen, Vertriebsangebote häufig mit Book-and-Claim-Modellen: Erworben wird ein Nachweis über eine an anderer Stelle eingesetzte Menge. Wird daraus die Aussage „Ihr Flug wurde mit SAF betankt“, weicht die Werbeaussage vom tatsächlichen Vorgang ab; die Wahrscheinlichkeit einer Fehlvorstellung steigt, je konkreter die Aussage den einzelnen Flug betrifft. Eine Formulierung, die den erworbenen Nachweis und die Bilanzierungslogik benennt, gibt den Vorgang dagegen zutreffend wieder. Wird die Klimawirkung eines Fluges nicht auf den tatsächlichen Kraftstoffeinsatz, sondern auf den Ausgleich von Emissionen gestützt, gilt ab dem 27.09.2026 Anhang I Nr. 4c UCPD: Behauptungen einer neutralen, verringerten oder positiven Klimawirkung auf Kompensationsbasis sind Gegenstand der Ziffer; ein Transparenzzusatz oder ein Kompensationsprogramm kommen im Wortlaut nicht als Einschränkung vor. Für Aussagen über die künftige Umweltleistung — etwa Netto-Null-Zusagen für 2050 — verlangt Art. 6 Abs. 2 UCPD in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/825 klare, objektive, öffentlich zugängliche und überprüfbare Verpflichtungen mit einem detaillierten Umsetzungsplan sowie eine regelmäßige Überprüfung durch einen unabhängigen Dritten. Wird der SAF-Einsatz allein als Beleg für „nachhaltiges Fliegen“ angeführt, liegt eine allgemeine Umweltaussage nahe, die dann unter Anhang I Nr. 4a UCPD fällt; der Beleg zu einem Einzelaspekt wie dem Kraftstoff genügt dort nicht. Umgesetzt wird die Schwarze Liste in Deutschland im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG. Die Umsetzungsfrist endet am 27.03.2026, anzuwenden sind die Vorschriften ab dem 27.09.2026; Rechtsprechung zur EmpCo-Richtlinie liegt bislang nicht vor.
Typische Formulierungen in der Werbung
- „CO₂-reduzierter Flug durch SAF“ ohne Angabe des Beimischungsanteils und der Bezugsgröße
- „SAF als Beitrag zur Klimaneutralität im Luftverkehr“, gestützt auf Emissionsausgleich
- „Wir tanken nachhaltigen Treibstoff SAF“ als Aussage über den gesamten Flugbetrieb
Übliche Nachweise und Standards
- Zertifizierung nach einem von der Kommission anerkannten freiwilligen System (etwa ISCC EU oder RSB EU RED) gemäß Art. 30 der Richtlinie (EU) 2018/2001
- Nachhaltigkeitsnachweis (Proof of Sustainability) mit Massenbilanz für die bezogene Charge
- Angaben der Kraftstofflieferanten und Luftfahrzeugbetreiber nach der Verordnung (EU) 2023/2405
- Treibhausgasminderung über den Lebensweg (Well-to-Wake) nach der Methodik der Richtlinie (EU) 2018/2001
Quellenbasierte Orientierung
Produktbezogene Umweltaussage
Ob eine Aussage dieser Art zutrifft, hängt vom konkreten Produkt und von den vorliegenden Belegen ab. Maßgeblich sind die allgemeinen Vorschriften über irreführende geschäftliche Handlungen. Diese Seite beschreibt den Begriff und nennt übliche Nachweiswege, ohne eine konkrete Verwendung zu beurteilen.
Merkmale der Quellenkategorie
- Die Beurteilung erfolgt im Einzelfall anhand des konkreten Kontexts und der Verkehrsauffassung.
- Maßgeblich sind Zutreffen der Aussage, Bezugsgröße, Aussageumfang und Vollständigkeit der wesentlichen Informationen.
Abgrenzungen und weitere Kontexte
- Zutreffende, konkret belegte Aussage mit klarer Bezugsgröße ist zulässig.
- Kein Verbotstatbestand der Schwarzen Liste — eine pauschale Untersagung des Begriffs ist unzutreffend.
- Rechtsraum
- EU
- Norm
- Art. 6, 7 UCPD (i.d.F. EmpCo, EU 2024/825); Deutschland: §§ 5, 5a UWG
- Quellenstand geprüft am
- 1.8.2026
Die Bedeutung hängt vom konkreten Verwendungskontext und den nachweisbaren Tatsachen ab. Empcora nimmt hier keine abschließende Bewertung vor.
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