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Produktbezogene Umweltaussage

„Tierfrei“

§ 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG; bei eigenen Zeichen in Siegel-Anmutung zusätzlich Anhang I Nr. 2a UCPD i.d.F. EmpCo (EU 2024/825)

Bedeutung

„Tierfrei“ ist kein rechtlich definierter Begriff. Er kann die Abwesenheit von Bestandteilen tierischen Ursprungs meinen, den Verzicht auf Tierversuche oder beides; teils wird er auch auf die gesamte Lieferkette bezogen. Für Lebensmittel existiert zu den verwandten Begriffen „vegan“ und „vegetarisch“ immerhin der Beschluss der Verbraucherschutzministerkonferenz vom 22.04.2016 als Auslegungshilfe — die auf Art. 36 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 gestützten Durchführungsrechtsakte der Kommission stehen weiterhin aus. Für „tierfrei“ fehlt ein vergleichbarer Bezugspunkt vollständig. Genau daraus entsteht das Risiko: Was die angesprochenen Verkehrskreise dem Wort entnehmen, ist nicht festgelegt. Maßstab ist deshalb der allgemeine Irreführungstatbestand. Enthält die Werbung Angaben über wesentliche Merkmale der Ware, die zur Täuschung geeignet sind, kommt eine Irreführung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG in Betracht; ob sie vorliegt, hängt von der Verkehrsauffassung der angesprochenen Kreise und von der geschäftlichen Relevanz im Einzelfall ab. Werden wesentliche Informationen vorenthalten, ist § 5a UWG der Anknüpfungspunkt; § 5b UWG bestimmt lediglich, welche Informationen als wesentlich gelten, und enthält selbst kein Verbot. Bei Lebensmitteln treten Art. 7 und Art. 36 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 hinzu, bei kosmetischen Mitteln Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 in Verbindung mit den gemeinsamen Kriterien der Verordnung (EU) Nr. 655/2013; das technische Dokument der Kommission zu Werbeaussagen bei kosmetischen Mitteln behandelt „frei von“-Aussagen gesondert. Der Bezug zur Richtlinie (EU) 2024/825 ist begrenzter, als es häufig dargestellt wird. Die Verbotstatbestände in Anhang I Nr. 4a, 4b und 4c setzen eine Umweltaussage voraus; eine Aussage über Tierwohl oder über die Abwesenheit tierischer Bestandteile ist keine solche, sodass diese Ziffern nicht unmittelbar greifen. Die Richtlinie erweitert allerdings den Katalog der wesentlichen Produktmerkmale in Art. 6 Abs. 1 Buchst. b UCPD ausdrücklich um ökologische und soziale Merkmale, sodass derartige Aussagen am allgemeinen Irreführungstatbestand zu messen sind. Wird ein eigenes Zeichen in der Anmutung eines Gütesiegels verwendet, kommt ab dem 27.09.2026 Anhang I Nr. 2a in Betracht — die Ziffer erfasst Nachhaltigkeitssiegel, die auf ökologische oder soziale Merkmale Bezug nehmen, und untersagt sie, wenn kein Zertifizierungssystem dahintersteht oder das Zeichen nicht von Behörden eingeführt wurde. Umgesetzt wird die Ziffer im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG. Rechtsprechung zur Richtlinie gibt es nicht, da sie erst ab dem 27.09.2026 anzuwenden ist. Die gängigen Zeichen decken jeweils nur einen Teil ab. Das Vegan Trademark der Vegan Society und das V-Label „vegan“ betreffen die Rezeptur einschließlich Zusatz- und Verarbeitungshilfsstoffen, treffen aber für sich genommen keine Aussage über Tierversuche. Das Leaping-Bunny-Programm von Cruelty Free International und das PETA-Programm „Beauty Without Bunnies“ setzen an der Tierversuchspolitik des Unternehmens an — mit einem festen Stichtag und auf Unternehmens-, nicht auf Produktebene — und sagen nichts über tierische Inhaltsstoffe. Wer „tierfrei“ als Sammelaussage verwendet und dafür ein einzelnes Zeichen anführt, belegt damit nur einen Teil dessen, was der Begriff nahelegt. Praktisch entscheidend ist die Bezugsgröße. Tierische Bestandteile treten häufig dort auf, wo sie in der Zutatenliste nicht erscheinen: als Verarbeitungshilfsstoffe wie Gelatine zur Klärung, als Farbstoff Karmin (E 120), als Schellack, Lanolin oder Bienenwachs, in Kapselhüllen, Klebstoffen oder Etiketten. Eine Zutaten- oder Bestandteilliste belegt deshalb nur die deklarationspflichtigen Bestandteile, nicht den Herstellungsprozess. Der typische Streitfall ist eine auf das Gesamtprodukt bezogene Aussage, die nur für die Rezeptur geprüft wurde. Prüfbar wird die Angabe erst, wenn erkennbar ist, worauf sie sich bezieht — Rezeptur, Verpackung oder Gesamtprodukt —, welcher Aspekt belegt ist und durch welches Zeichen oder welche Erklärung.

Typische Formulierungen in der Werbung

Übliche Nachweise und Standards

Quellenbasierte Orientierung

Produktbezogene Umweltaussage

Ob eine Aussage dieser Art zutrifft, hängt vom konkreten Produkt und von den vorliegenden Belegen ab. Maßgeblich sind die allgemeinen Vorschriften über irreführende geschäftliche Handlungen. Diese Seite beschreibt den Begriff und nennt übliche Nachweiswege, ohne eine konkrete Verwendung zu beurteilen.

Merkmale der Quellenkategorie

  • Die Beurteilung erfolgt im Einzelfall anhand des konkreten Kontexts und der Verkehrsauffassung.
  • Maßgeblich sind Zutreffen der Aussage, Bezugsgröße, Aussageumfang und Vollständigkeit der wesentlichen Informationen.

Abgrenzungen und weitere Kontexte

  • Zutreffende, konkret belegte Aussage mit klarer Bezugsgröße ist zulässig.
  • Kein Verbotstatbestand der Schwarzen Liste — eine pauschale Untersagung des Begriffs ist unzutreffend.
Rechtsraum
EU
Norm
Art. 6, 7 UCPD (i.d.F. EmpCo, EU 2024/825); Deutschland: §§ 5, 5a UWG
Quellenstand geprüft am
1.8.2026

Die Bedeutung hängt vom konkreten Verwendungskontext und den nachweisbaren Tatsachen ab. Empcora nimmt hier keine abschließende Bewertung vor.

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Empcora ist ein reiner Prüf- und Dokumentationsdienst und liefert ausschließlich allgemeine Informationen zur Rechtslage auf Basis der EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) und ihrer Umsetzung im deutschen UWG (§ 5, § 5a, Anhang) samt Fundstellen. Dies ist keine Rechtsberatung im Einzelfall und umfasst weder eine Umformulierung noch die Erstellung von Texten. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Analyse sowie für etwaige Rechtsfolgen wird keine Haftung oder Gewähr übernommen. Eine individuelle rechtliche Bewertung wird von Empcora nicht angeboten.

Transparenzhinweis: Dieser Beitrag wurde automatisiert erstellt und wird fortlaufend redaktionell geprüft. Verbindlich ist allein der amtliche Text der zitierten Rechtsquellen.