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25. Oktober 2025

B2B vs. B2C: Welche EmpCo-Pflichten gelten wann?

Die Grundregel: EmpCo gilt grundsätzlich für B2C (Business-to-Consumer). B2B (Business-to-Business) ist NICHT direkter Anwendungsbereich. Aber: in der Praxis verschwimmt die Grenze.

Wann B2B-Werbung doch unter EmpCo fällt — Fall 1: Mischpräsenz. Wenn Sie auf derselben Website B2B- UND B2C-Kunden ansprechen, gelten EmpCo-Standards für alle Inhalte.

Fall 2: Online-Sichtbarkeit. Alle öffentlich zugänglichen Werbe-Aussagen (Website, Social Media, Newsletter) können von Verbraucherzentralen abgemahnt werden — auch wenn Sie primär B2B-Kunden adressieren.

Fall 3: Verbraucher-Sichtbarkeit der Endprodukte. B2B-Zulieferer deren Produkte in B2C-Endgeräten landen, müssen ihre Marketing-Aussagen so gestalten, dass auch Endverbraucher nicht irregeführt werden.

Fall 4: Public-Relations. Pressemitteilungen, Geschäftsberichte, ESG-Reports — alles öffentlich zugänglich = potentiell EmpCo-relevant.

Reines B2B unkritisch: Geschäftsbedingungen-orientierte Werbung (Ausschreibungen, Tender). Geschlossene B2B-Plattformen (geschützt mit Login). Persönliche Beratungs-Gespräche (mündlich). B2B-Messeauftritte (für Fachpublikum).

ABER: Auch im reinen B2B gilt das allgemeine UWG-Recht: § 5 UWG (Irreführung), Mitbewerber können bei B2B abmahnen, B2B-Abmahnungen sind oft sogar härter (höhere Streitwerte).

Pragmatische Empfehlung: Behandeln Sie alle öffentlichen Marketing-Inhalte als EmpCo-relevant, unabhängig davon, ob die primäre Zielgruppe B2B ist.

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