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27. Oktober 2024

DUH-Klagewelle: Greenwashing-Risiken für Unternehmen

Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) intensiviert seit 2024 ihre rechtlichen Schritte gegen Unternehmen, die ihrer Ansicht nach irreführende Umweltaussagen treffen. Diese Entwicklung stellt Marketing-Verantwortliche vor erhebliche Herausforderungen und erfordert eine sorgfältige Prüfung der eigenen Kommunikation. Die EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) wird diesen Trend ab 27. September 2026 noch verstärken.

Die DUH als qualifizierter Verband

Die DUH ist als qualifizierter Verbraucherverband im Sinne von § 8b UWG klagebefugt. Das bedeutet, sie kann Unterlassungsansprüche geltend machen, um unlautere Wettbewerbspraktiken zu unterbinden. Im Fokus stehen dabei insbesondere Aussagen, die nach der EmpCo-Richtlinie als unzulässig gelten, wie beispielsweise generische Behauptungen über Nachhaltigkeit oder die Verwendung von „klimaneutral“ in Verbindung mit CO2-Kompensation.

Risikobereiche und aktuelle Schwerpunkte

Die DUH konzentriert sich derzeit auf Branchen, in denen Greenwashing besonders verbreitet ist. Dazu gehören insbesondere:

* **Energieversorger:** Aussagen über „klimaneutrales Gas“ oder „grünen Strom“ werden kritisch hinterfragt, insbesondere wenn die Kompensation nicht transparent und nachvollziehbar ist. * **Lebensmittelindustrie:** „Nachhaltige“ Produkte ohne konkrete Belege oder die Verwendung von irreführenden Begriffen wie „umweltfreundlich“ sind gefährdet. * **Textilindustrie:** Pauschale Werbung mit „nachhaltiger Mode” ohne externe Zertifizierung ist nach § 5 UWG und der EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) irreführend; Gerichte beanstanden solche Claims zunehmend. * **Automobilindustrie:** Behauptungen über „klimaneutrale Mobilität“ sind besonders kritisch, da sie oft auf Kompensation basieren und somit dem Per-se-Verbot gemäß Anhang I Nr. 4a UCPD i.d.F. EmpCo unterliegen.

Die Rechtslage und die Rolle der EmpCo-Richtlinie

Die EmpCo-Richtlinie verschärft die Anforderungen an Umweltaussagen erheblich. Insbesondere Anhang I Nr. 2 UCPD i.d.F. EmpCo verbietet generische Behauptungen, die nicht durch konkrete Nachweise belegt werden können. Anhang I Nr. 4a UCPD i.d.F. EmpCo stellt eine klare Per-se-Regel für „klimaneutral“ mit Offsetting auf. Unternehmen müssen daher sicherstellen, dass ihre Aussagen auf anerkannten Zertifikaten (EU-Bio, Demeter, FSC, etc.) basieren oder durch andere verlässliche Methoden validiert werden. Das BGH-Urteil in Sachen Katjes (I ZR 98/23) vom 27.06.2024 unterstreicht die Notwendigkeit transparenter Offenlegung bei der Verwendung von Kompensationsmaßnahmen.

Handlungsempfehlungen für Marketing-Verantwortliche

1. **Bestandsaufnahme:** Überprüfen Sie alle Marketingmaterialien (Website, Broschüren, Anzeigen) auf potenziell irreführende Umweltaussagen. 2. **Belege sammeln:** Stellen Sie sicher, dass alle Aussagen durch anerkannte Zertifikate oder andere verlässliche Nachweise belegt werden können. 3. **Formulierungen anpassen:** Vermeiden Sie vage und generische Begriffe wie „nachhaltig“ oder „umweltfreundlich“. Verwenden Sie stattdessen konkrete und messbare Angaben. 4. **Rechtliche Beratung:** Lassen Sie Ihre Marketingkommunikation von einem erfahrenen Juristen prüfen, um rechtliche Risiken zu minimieren. 5. **Monitoring:** Beobachten Sie die Aktivitäten der DUH und anderer Umweltverbände, um frühzeitig auf mögliche Klagen reagieren zu können.

Konsequenzen bei Verstößen

Bei Verstößen gegen das UWG und die EmpCo-Richtlinie drohen nicht nur Unterlassungsansprüche, sondern auch Bußgelder. Die Höhe der Bußgelder kann erheblich sein und hängt von der Schwere des Verstoßes und der Größe des Unternehmens ab. Darüber hinaus kann es zu Reputationsschäden kommen, die langfristige Auswirkungen auf das Geschäft haben können.

Die DUH wird voraussichtlich auch in Zukunft verstärkt gegen Greenwashing vorgehen. Unternehmen, die ihre Marketingkommunikation jetzt anpassen und auf transparente und nachvollziehbare Aussagen setzen, können das Risiko von Klagen und Bußgeldern deutlich reduzieren.

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