19. Mai 2026
DUH-Klagewelle: Greenwashing-Risiken für Unternehmen
Hinweis für Österreich: Dieser Beitrag beschreibt das deutsche Durchsetzungssystem (Abmahnung, Wettbewerbszentrale, Bußgeld nach § 19 UWG). In Österreich treten an deren Stelle Aufforderungsschreiben und Unterlassungsklagen durch Mitbewerber, den Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb und den VKI. Die EU-Vorgaben der EmpCo-Richtlinie gelten in beiden Ländern gleichermaßen.
Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) intensiviert seit 2024 ihre rechtlichen Schritte gegen Unternehmen, die ihrer Ansicht nach irreführende Umweltaussagen treffen. Diese Entwicklung stellt Marketing-Verantwortliche vor erhebliche Herausforderungen und erfordert eine sorgfältige Prüfung der eigenen Kommunikation. Die EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) wird diesen Trend ab 27. September 2026 noch verstärken.
Die DUH als qualifizierter Verband
Die DUH ist seit 2004 als qualifizierte Einrichtung nach § 4 UKlaG gelistet und auf dieser Grundlage nach § 8 Abs. 3 UWG klagebefugt. Das bedeutet, sie kann Unterlassungsansprüche geltend machen, um unlautere Wettbewerbspraktiken zu unterbinden. Im Fokus stehen dabei insbesondere Aussagen, die nach der EmpCo-Richtlinie als unzulässig gelten, wie beispielsweise generische Behauptungen über Nachhaltigkeit oder die Verwendung von „klimaneutral“ in Verbindung mit CO2-Kompensation.
Risikobereiche und aktuelle Schwerpunkte
Die DUH konzentriert sich derzeit auf Branchen, in denen Greenwashing besonders verbreitet ist. Dazu gehören insbesondere:
- Energieversorger: Aussagen über „klimaneutrales Gas“ oder „grünen Strom“ werden kritisch hinterfragt, insbesondere wenn die Kompensation nicht transparent und nachvollziehbar ist.
- Lebensmittelindustrie: „Nachhaltige“ Produkte ohne konkrete Belege oder die Verwendung von irreführenden Begriffen wie „umweltfreundlich“ sind gefährdet.
- Textilindustrie: Pauschale Werbung mit „nachhaltiger Mode” ohne externe Zertifizierung ist nach § 5 UWG und der EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) irreführend; Gerichte beanstanden solche Claims zunehmend.
- Automobilindustrie: Behauptungen über „klimaneutrale Mobilität“ sind besonders kritisch, da sie oft auf Kompensation basieren und somit dem Per-se-Verbot gemäß Anhang I Nr. 4c UCPD i.d.F. EmpCo unterliegen.
Die Rechtslage und die Rolle der EmpCo-Richtlinie
Die EmpCo-Richtlinie verschärft die Anforderungen an Umweltaussagen erheblich. Insbesondere Anhang I Nr. 4a UCPD i.d.F. EmpCo verbietet generische Behauptungen, die nicht durch konkrete Nachweise belegt werden können. Anhang I Nr. 4c UCPD i.d.F. EmpCo stellt eine klare Per-se-Regel für „klimaneutral“ mit Offsetting auf. Unternehmen müssen daher sicherstellen, dass ihre Aussagen auf anerkannten Zertifikaten (EU-Bio, Demeter, FSC, etc.) basieren oder durch andere verlässliche Methoden validiert werden. Das BGH-Urteil in Sachen Katjes (I ZR 98/23) vom 27.06.2024 unterstreicht die Notwendigkeit transparenter Offenlegung bei der Verwendung von Kompensationsmaßnahmen.
Rechtliche Einordnung für Marketing-Verantwortliche
- Prüfgegenstand: Maßgeblich für die rechtliche Bewertung sind sämtliche Marketingmaterialien (Website, Broschüren, Anzeigen) mit Umweltaussagen.
- Nachweispflicht: Umweltaussagen sind nach der Richtlinie nur zulässig, wenn sie durch anerkannte Zertifikate oder andere verlässliche Nachweise belegt sind. Generische Aussagen ohne Nachweis fallen unter Anhang I Nr. 4a UCPD i.d.F. EmpCo.
- Generische Begriffe: Vage Begriffe wie „nachhaltig“ oder „umweltfreundlich“ ohne konkreten, messbaren Bezug gelten ab dem 27. September 2026 als irreführend.
- Haftungslage: Für die rechtliche Beurteilung konkreter Marketingaussagen ist anwaltlicher Rat maßgeblich; dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar.
- Verbandsaktivität: Die DUH und andere klagebefugte qualifizierte Einrichtungen (§ 4 UKlaG) können Verstöße im Wege des Unterlassungsanspruchs nach § 8 Abs. 3 UWG verfolgen.
Konsequenzen bei Verstößen
Bei Verstößen gegen das UWG drohen vor allem Abmahnungen sowie Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche — das ist der Weg, den die DUH geht; Bußgelder kann sie nicht verhängen. Geldbußen sieht § 19 UWG nur für EU-weit koordinierte CPC-Verfahren vor (bis 50.000 €, bei einem Jahresumsatz über 1,25 Mio. € bis zu 4 % des im betroffenen Mitgliedstaat erzielten Umsatzes). Darüber hinaus kann es zu Reputationsschäden kommen, die langfristige Auswirkungen auf das Geschäft haben können.
Die DUH wird voraussichtlich auch in Zukunft verstärkt gegen Greenwashing vorgehen. Maßgeblich für das Risiko von Klagen und Bußgeldern ist, ob Umweltaussagen transparent und nachvollziehbar belegt sind; ab dem 27. September 2026 gelten dafür die verschärften Anforderungen der EmpCo-Richtlinie.
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