8. April 2026
BGH-Katjes-Urteil 2024: Klimaneutral noch erlaubt?
Das Urteil in Kürze Der Bundesgerichtshof entschied am 27. Juni 2024 (Az. I ZR 98/23): Verwendet eine Werbung den mehrdeutigen Begriff „klimaneutral", muss regelmäßig bereits in der Werbung selbst erläutert werden, welche Bedeutung gemeint ist — Reduktion oder Kompensation. Gegenstand war eine Anzeige in einer Fachzeitung der Lebensmittelbranche, nicht die Produktverpackung.
Sachverhalt Die Beklagte warb in einer Fachzeitung der Lebensmittelbranche mit der Aussage „Seit 2021 produziert [die Beklagte] alle Produkte klimaneutral", einem „klimaneutral"-Logo und einem QR-Code auf die Website eines Umweltberatungsunternehmens. Die Produktion selbst läuft nicht CO₂-neutral; die Emissionen werden über Klimaschutzprojekte kompensiert.
Die zentrale Frage Ist eine pauschale „klimaneutral"-Werbung ohne weitere Erläuterung irreführend?
Das Urteil Der BGH bejahte: Verbraucher verstehen „klimaneutral" mehrdeutig — entweder als Reduktion am Produkt oder als Kompensation. Wer mit dem Begriff wirbt, muss aufklären welche Variante gemeint ist. Andernfalls liegt eine Irreführung nach § 5 UWG vor.
Bedeutung für 2026 Das Urteil ist wegweisend für die EmpCo-Umsetzung: - Pauschale „klimaneutral"-Aussagen ohne Erläuterung sind bereits jetzt irreführend - Ab 27.09.2026 wird daraus ein Per-se-Verbot (egal ob erläutert oder nicht) - Die EmpCo geht damit über den BGH hinaus: Selbst transparente Offsetting-Werbung ist verboten
Was Sie jetzt tun müssen 1. Alle „klimaneutral"-Claims von Ihrer Website entfernen — nicht nur erläutern 2. Auch Verpackungen und Werbematerialien anpassen 3. Stattdessen konkrete Reduktion kommunizieren (Scope 1+2, Basisjahr, Methodik)
Verwandte Urteile - LG Düsseldorf (TotalEnergies, CO₂-kompensiertes Heizöl) — Werbung untersagt - LG Karlsruhe (dm „umweltneutral", 13 O 46/22 KfH) — Werbung untersagt - Daneben gehen Verbraucherverbände gerichtlich gegen irreführende CO₂-Kompensations- und Klimaneutralitäts-Werbung vor.
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