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1. März 2026

DSGVO + EmpCo 2026: Wo sich die Pflichten überschneiden

DSGVO und EmpCo regulieren beide das Marketing — aber unterschiedliche Aspekte. Wer beides gleichzeitig erfüllen will, muss die Schnittmengen kennen.

Unterschiedliche Schutzgüter: DSGVO schützt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der einzelnen Person. EmpCo schützt das Verbraucher-Recht auf wahrheitsgemäße Marketing-Information.

Überschneidung 1: Personalisiertes Marketing. Wenn Sie einem Kunden personalisiert „nachhaltiges Produkt" zeigen (basierend auf seinen Interessen), gelten DSGVO (rechtmäßige Datenverarbeitung) UND EmpCo (Substantiierung des Nachhaltigkeits-Claims) parallel. Beide müssen erfüllt sein.

Überschneidung 2: Newsletter mit Umwelt-Aussagen. DSGVO: Einwilligung mit Double-Opt-In. EmpCo: jeder Umwelt-Claim im Newsletter muss substantiierbar sein. Praxis: Newsletter-Vorlagen sollten Marketing-Texte mit konkreten Substantiierungen verbinden („Unser Newsletter beleuchtet 1× pro Quartal unsere CO₂-Bilanz nach SBTi-Pfad — keine pauschalen Werbe-Aussagen").

Überschneidung 3: Tracking + Conversion-Optimierung. Wenn Sie ein KI-Tool nutzen, um Marketing-Texte zu optimieren (Empcora, ChatGPT, Anyword), muss die Datenverarbeitung im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten dokumentiert sein. Bei extern gehosteter KI (z.B. Anthropic Claude): AV-Vertrag prüfen.

Überschneidung 4: Verbraucher-Beschwerde-Management. Wenn ein Kunde wegen EmpCo-Bedenken schreibt („Ich bezweifle, dass dieses Produkt klimaneutral ist"), gelten beide Regulierungen: DSGVO bei der Antwort (Datenschutz), EmpCo bei der Sachklärung (Substantiierung).

Nicht-Schnittmengen: Reine Datenschutz-Hinweise sind kein EmpCo-Thema. Reine Umwelt-Werbung ohne Daten ist kein DSGVO-Thema (z.B. Plakat-Werbung).

Praxis-Tipp: Beide Compliance-Teams sollten quartalsweise koordinieren. Wenn nur 1 Person für beide Themen verantwortlich ist (typisch im KMU), sollte sie beide regelmäßig erneuern (Schulungen).

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