26. September 2026
Greenwashing-Fälle: 10 Beispiele aus Deutschland
Greenwashing – die irreführende Bewerbung von Umweltfreundlichkeit – ist in Deutschland weit verbreitet. Die EU-Richtlinie 2024/825 (EmpCo) verschärft ab dem 27. September 2026 die Regeln und stellt Unternehmen vor neue Herausforderungen. Dieser Artikel analysiert 10 konkrete Fälle, um Marketingverantwortlichen praxisnahe Erkenntnisse zu liefern.
Klimaneutralität und CO2-Kompensation: Das Katjes-Urteil
Der BGH (I ZR 98/23 vom 27.06.2024) hat im Fall Katjes klargestellt, dass die Behauptung „klimaneutral“ auf Produktverpackungen irreführend sein kann, wenn die Kompensation nicht transparent und nachvollziehbar dargelegt wird. Die bloße Angabe ohne detaillierte Informationen über die Art und Qualität der Kompensationsmaßnahmen ist unzulässig. Dies betrifft insbesondere die Verwendung von CO2-Zertifikaten, deren Qualität und Wirksamkeit zweifelhaft sein können. Die EmpCo-Richtlinie verbietet gemäß Anhang I Nr. 4a UCPD i.d.F. EmpCo die Verwendung von „klimaneutral“ in Verbindung mit Offsetting generell.
Irreführende Umweltbegriffe: Der Fall TotalEnergies
Das Landgericht Düsseldorf untersagte TotalEnergies die Werbung mit „klimaneutralem Erdgas“ durch Kompensation. Die Begründung: Die Kompensation gleicht lediglich Emissionen aus, ohne diese tatsächlich zu reduzieren. Dies stellt eine irreführende Angabe gemäß § 5 UWG dar. Die Verwendung von Begriffen wie „grün“ oder „umweltfreundlich“ ohne konkreten Bezug zu messbaren Umweltvorteilen ist ebenfalls problematisch.
Nachhaltigkeits-Scorecards: H&M und die Kritik der Verbraucherbehörde
Die schwedische Verbraucherbehörde rügte H&M für irreführende Nachhaltigkeits-Scorecards. Die Bewertung der Nachhaltigkeit von Kleidungsstücken basierte auf unklaren Kriterien und verzerrte das tatsächliche Umweltprofil der Produkte. Dies verstößt gegen § 5 UWG, da Verbraucher über die tatsächlichen Umweltauswirkungen getäuscht werden.
Shells „CO₂-Ausgleich“: Abmahnungen durch Verbraucherschützer
Shell bewarb „klimaneutrales Fahren“ durch Offsetting-Projekte. Verbraucherschützer mahnten das Unternehmen ab, da die Kompensation nicht ausreichend transparent und nachvollziehbar war. Zudem wurde argumentiert, dass die Kompensation lediglich eine Verlagerung von Emissionen darstellt und keine echte Reduktion bewirkt.
„Umweltneutral“: Das Urteil gegen dm
Das OLG Stuttgart untersagte dm die Werbung mit „umweltneutral“ für Eigenmarken. Die Begründung: Die Behauptung „umweltneutral“ suggeriert, dass die Produkte keinerlei negative Auswirkungen auf die Umwelt haben, was in der Realität nicht zutrifft. Eine vollständige Neutralität ist kaum erreichbar und bedarf einer umfassenden Lebenszyklusanalyse.
Eigene Nachhaltigkeitssiegel: Verstoß gegen die EmpCo-Richtlinie
Unternehmen, die eigene Nachhaltigkeitssiegel verwenden, verstoßen gegen die EmpCo-Richtlinie (Anhang I Nr. 3 UCPD i.d.F. EmpCo), wenn diese nicht von einem unabhängigen, externen Zertifizierungssystem begleitet werden. Die Glaubwürdigkeit von Nachhaltigkeitsaussagen hängt maßgeblich von der Objektivität und Transparenz des Zertifizierungsprozesses ab. Anerkannte Zertifikate wie EU-Bio, Fairtrade oder Bluesign bieten eine höhere Rechtssicherheit.
Zukunftsversprechen: Die Anforderungen der EmpCo-Richtlinie
Aussagen wie „Bis 2030 klimaneutral“ sind nur noch zulässig, wenn ein öffentlich zugänglicher, extern geprüfter Umsetzungsplan vorliegt. Die EmpCo-Richtlinie fordert konkrete Maßnahmen und messbare Ziele, um die Glaubwürdigkeit von Zukunftsversprechen zu gewährleisten.
Irreführende Werbung mit „natürlichen“ Produkten: Das Urteil des LG Frankfurt
Nach § 5 UWG und der EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) kann die Werbung mit „natürlichen” Produkten irreführend sein, wenn die Inhaltsstoffe nicht überwiegend natürlichen Ursprungs sind. Die Verwendung von Begriffen wie „natürlich” bedarf einer klaren Definition und einer transparenten Offenlegung der Inhaltsstoffe.
„Nachhaltige Mode”: Pauschale Öko-Claims im Abmahnfokus
Pauschale Werbung mit „nachhaltiger Mode” ist nach § 5 UWG irreführend, wenn Produktionsbedingungen und verwendete Materialien nicht transparent offengelegt werden. Nachhaltigkeit umfasst nicht nur ökologische Aspekte, sondern auch soziale und ethische Standards. Die EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) verbietet ab 27. September 2026 generische Umweltaussagen ohne anerkannten Nachweis (Anhang I) und unternehmensinterne Nachhaltigkeitssiegel ohne externes Zertifizierungssystem.
Regionale Herkunft: Das Urteil des OLG Düsseldorf
Nach § 5 UWG und der EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) darf die Angabe der regionalen Herkunft eines Produkts nicht irreführend sein. Die regionale Herkunft muss tatsächlich gegeben sein und darf nicht nur suggeriert werden.
Handlungsempfehlungen für Marketingverantwortliche
1. **Überprüfen Sie Ihre Website:** Scannen Sie alle Texte, Meta-Tags und Alt-Texte auf verbotene Begriffe und irreführende Aussagen. 2. **Belegen Sie Ihre Claims:** Verwenden Sie anerkannte Zertifikate wie EU Ecolabel, Blauer Engel oder ISO 14001, um Ihre Nachhaltigkeitsaussagen zu untermauern. 3. **Seien Sie konkret:** Vermeiden Sie vage Formulierungen und geben Sie konkrete Informationen über die Umweltauswirkungen Ihrer Produkte und Dienstleistungen. 4. **Transparenz schaffen:** Legen Sie Ihre Produktionsbedingungen, Lieferketten und Kompensationsmaßnahmen offen. 5. **Rechtliche Beratung:** Ziehen Sie rechtlichen Rat in Anspruch, um sicherzustellen, dass Ihre Marketingkommunikation den Anforderungen der EmpCo-Richtlinie und des UWG entspricht.

