18. April 2026
EmpCo & Modehandel: Risiken für Online-Shops ab 2026
Ab dem 27. September 2026 verschärft die EU-Richtlinie 2024/825 (EmpCo) die Anforderungen an Umweltaussagen im Wettbewerbsrecht. Besonders betroffen ist der Modehandel, da hier häufig mit Nachhaltigkeitsaspekten geworben wird. Marketingverantwortliche müssen ihre Kommunikation prüfen und anpassen, um Abmahnungen und Bußgelder zu vermeiden.
Risiken durch irreführende Nachhaltigkeitswerbung
Die EmpCo-Richtlinie verbietet generische Behauptungen wie „nachhaltig” oder „umweltfreundlich” ohne konkreten Nachweis (Anhang I Nr. 2 UCPD i.d.F. EmpCo). Im Modebereich betrifft dies insbesondere die Bewerbung ganzer Kollektionen als „Eco Collection” oder „Sustainable Style”. Es reicht nicht aus, wenn nur einzelne Produkte innerhalb der Kollektion bestimmte Standards erfüllen. Alle Artikel müssen die beworbenen Kriterien nachweisen. § 5 UWG und die EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) zeigen die zunehmende Sensibilität der Gerichte gegenüber unklaren Nachhaltigkeitsaussagen.
Konkrete Anforderungen an Produktbeschreibungen
Um rechtssicher zu werben, müssen Mode-Online-Shops konkrete und messbare Informationen bereitstellen.
* **Materialangaben:** „Aus recyceltem Polyester” ist unzulässig. Korrekt ist beispielsweise: „65 % recyceltes Polyester (Global Recycled Standard, GRS-Zertifikatnummer XYZ), 35 % Baumwolle (EU-Bio-Zertifikat, DE-ÖKO-001)”. * **Produktionsstandort:** „Made in Europe” ist irreführend, wenn nur der Zuschnitt und die Näherei in Europa stattfinden, die Materialien jedoch aus Asien stammen. Es muss der vollständige Produktionsweg offengelegt werden. * **Zertifikate:** Die Verwendung anerkannter Zertifikate wie EU-Bio, GOTS, OEKO-TEX 100 oder Fairtrade FLO ist zulässig, sofern die Zertifikate gültig sind und die Produkte die entsprechenden Kriterien erfüllen. Die Lizenznummern müssen angegeben werden. * **Klimaneutralität:** Behauptungen zur Klimaneutralität sind mit Offsetting-Mechanismen grundsätzlich verboten (Anhang I Nr. 4a UCPD i.d.F. EmpCo). Der BGH hat im Urteil Katjes (I ZR 98/23) vom 27.06.2024 dies bestätigt. Ausnahmen können gelten, wenn die Kompensation auf anerkannten Standards wie dem Gold Standard oder dem VCS basiert und transparent offengelegt wird.
Handlungsempfehlungen für Marketingverantwortliche
1. **Bestandsaufnahme:** Überprüfen Sie alle Produktbeschreibungen, Marketingmaterialien und Website-Inhalte auf unzulässige Behauptungen und fehlende Nachweise. 2. **Datenbasis schaffen:** Sammeln Sie alle relevanten Zertifikate, Materialzusammensetzungen, Produktionsstandorte und andere Informationen, die zur Untermauerung Ihrer Nachhaltigkeitsaussagen erforderlich sind. 3. **Formulierungen anpassen:** Verwenden Sie konkrete und messbare Formulierungen. Vermeiden Sie vage Begriffe wie „nachhaltig” oder „umweltfreundlich”. 4. **Schulung der Mitarbeiter:** Sensibilisieren Sie Ihre Mitarbeiter für die neuen Anforderungen der EmpCo-Richtlinie und schulen Sie sie im Bereich rechtssichere Kommunikation. 5. **Rechtliche Beratung:** Ziehen Sie bei Bedarf einen spezialisierten Rechtsanwalt hinzu, um Ihre Marketingstrategie auf die Einhaltung der EmpCo-Richtlinie zu überprüfen.
Die Einhaltung der EmpCo-Richtlinie stärkt nicht nur Ihre Rechtsposition, sondern auch das Vertrauen Ihrer Kunden. Transparente und nachvollziehbare Informationen über die Nachhaltigkeit Ihrer Produkte sind ein wichtiger Wettbewerbsvorteil.

