14. April 2026
Werbeagenturen 2026: Haftung für Greenwashing-Texte der Kunden
Wer haftet, wenn die Agentur Greenwashing-Texte schreibt, der Kunde sie freigibt und veröffentlicht — und es eine Abmahnung gibt? Antwort: beide. Aber der Beklagte ist immer der Auftraggeber (Werbender). Die Agentur kann nachträglich in Regress genommen werden.
Rechtslage: § 5 UWG haftet derjenige, der „eine geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, einen Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen". Das ist primär der Werbende (Kunde). Aber die Agentur kann sich nach § 8 Abs. 2 UWG mithaften, wenn sie „Mittäter" oder „Anstifter" ist — bei vorsätzlich falscher Beratung.
Vertraglich richtig absichern: 1. Compliance-Klausel im Werkvertrag — „Auftragnehmer berät auftragsadäquat unter Berücksichtigung der zum Erstellungszeitpunkt geltenden EmpCo-Anforderungen". 2. Mitwirkungspflicht des Kunden — Kunde muss konkrete Belege/Nachweise liefern, die Agentur prüft auf Plausibilität, nicht auf Wahrheit. 3. Freigabe-Prozess — Schriftliche Freigabe vor Veröffentlichung ist Pflicht. 4. Haftungsbegrenzung — Maximum: Auftragsvolumen, nicht Streitwert. 5. Compliance-Tool-Klausel — „Agentur verwendet Empcora für vor-Pre-Check, finale Compliance-Verantwortung liegt beim Kunden".
Was die Agentur tun sollte: Pre-Check aller Marketing-Texte mit einem EmpCo-Tool VOR Übergabe an den Kunden. Jeder Claim mit Quelle verlinken (Zertifikat-Nr., LCA-Studie, Norm-Bezug). Compliance-Briefing für jeden neuen Kunden (1h Erstgespräch).
Was Werbeagenturen NICHT versprechen sollten: „Wir machen Sie EmpCo-konform" (zu pauschal, im Streitfall vor Gericht problematisch). „Garantierte Abmahn-Sicherheit" (gibt es nicht). „Wir übernehmen die Haftung" (sollte vertragsbegrenzt sein).

