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Alle Branchen Risiko: hoch

Energie: Greenwashing 2026

Die Energiewirtschaft steht nach EmpCo besonders im Fokus, weil sich Umweltaussagen direkt in Kaufentscheidungen niederschlagen. Irreführende Grünstrom-Werbung — etwa wenn mit „grünem Strom" geworben wird, dabei aber Graustrom über Herkunftsnachweise „grün-gewaschen" wird (sog. „Greenwashing durch Zertifikatehandel") — wird über das UWG (Wettbewerber/Verbände, Unterlassung) verfolgt; die Bundesnetzagentur überwacht separat die Stromkennzeichnung nach § 42 EnWG. Ab dem 27.09.2026 ist nach UWG n. F. Anhang Nr. 4c der Begriff „klimaneutral" durch reines Offsetting per-se verboten — bei Gas und Wärme wird das die Branche zwingen, Reduktionspfade tatsächlich zu zeigen oder die Aussage ganz zu unterlassen.

Typische Claims in Energie

  • grüner Strom"
  • klimaneutrales Gas"
  • saubere Energie"
  • emissionsfrei"
  • 100 % Ökostrom"
  • CO₂-neutrale Versorgung"
  • aus erneuerbaren Quellen"
  • klimafreundlicher Tarif"
  • umweltfreundliche Wärme"
  • grüne Mobilität"

Konkrete Beispiele (rot/gelb)

  • „100 % Ökostrom" ohne Herkunftsnachweise (GoO) auf Tarif-Detailseite
  • „Klimaneutrales Erdgas" durch reine CO₂-Kompensation ohne Reduktionspfad
  • „Aus erneuerbaren Quellen" bei tatsächlich graustromhaltigem Strommix
  • „CO₂-neutrale Wärme" durch Offsetting in Drittweltprojekten
  • „Grüner Strom" mit europäischen RECs aus Wasserkraft — irreführend, da kein zusätzlicher Ausbau

Anerkannte Zertifikate

Grüner Strom Label (GSL)
Vom NABU & BUND getragenes Label, fordert zusätzliche Anlagen-Investitionen.
ok-power
Strenges Label mit Neuanlagen-Pflicht und CO₂-Bilanz.
TÜV SÜD EE01
100 % Erneuerbare-Energien-Zertifizierung mit Auditpflicht.
EECS/GoO
EU-weite Herkunftsnachweise, an Erzeugungs-Anlage gebunden.
Biogasregister Deutschland
Nachweis für Biogas-Beimischung, dena-zertifiziert.

Relevante Urteile

Deutsche Referenz-Rechtsprechung (BGH) — zur Orientierung, in Österreich nicht bindend.

BGH · I ZR 98/23 · 2024
Katjes — „klimaneutral" ohne direkte Offenlegung der CO₂-Berechnungs- und Kompensationsmethoden ist irreführend nach § 5 UWG. Analog auf Energieversorger übertragbar.

Häufige Fragen

Sind Herkunftsnachweise (GoO/HKN) ausreichend für „grüner Strom"?

Herkunftsnachweise (HKN) sind das gesetzliche Nachweisinstrument für Strom aus erneuerbaren Energien (§ 42 EnWG, Herkunftsnachweisregister) — „grüner Strom" auf HKN-Basis ist damit nicht per se unzulässig. Die Werbung darf aber nicht mehr suggerieren, als die HKN belegen: Wer zusätzlich mit Klimanutzen oder Ausbauwirkung wirbt („fördert den Ausbau erneuerbarer Energien"), muss das konkret belegen, etwa über PPA-Verträge oder eigene Anlagen.

Was ist mit „CO₂-neutralem" Gas durch Kompensation?

Ab 27.09.2026 nach EmpCo Anhang I Nr. 4c per se verboten. Statt einer Neutralitätsaussage: Biogas-Anteil prozentual ausweisen und Kompensationsprojekte (VCS, Gold Standard, Projekttyp) gesondert beschreiben — ohne daraus „neutral" oder „klimaneutral" abzuleiten.

Welche Strommix-Pflichten habe ich nach § 42 EnWG?

Jeder Energieversorger muss den Strommix in der Rechnung und auf der Tarif-Detailseite ausweisen, inkl. CO₂-Emissionen pro kWh und radioaktivem Abfall. Bei „Ökostrom"-Tarifen muss zusätzlich der Erzeugungsmix der gebundenen Anlagen offengelegt werden.

Darf ich mit „nachhaltig" werben?

Generisch nein. Konkret ja: „nachhaltige Wasserkraftanlage Walchensee" mit Verweis auf Erzeugungs-Anlage und ökologische Mindeststandards (Restwasser, Fischpass). Begriff allein gilt als irreführend.

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