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Per-se-Verbot (Schwarze Liste)

„Frei von ...“

Anhang I Nr. 10a UCPD i.d.F. EmpCo · öst. UWG (§§ 1, 2 samt Anhang)

Was bedeutet das?

„Frei von“-Behauptungen sind nach der EmpCo-Richtlinie und österreichisches UWG (Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) nur dann zulässig, wenn sie einen echten Mehrwert für den Verbraucher darstellen und durch geeignete Nachweise belegt werden können. Eine bloße Wiederholung von gesetzlichen Verboten (z.B. „BPA-freie Flasche“) ist unzulässig, da sie keinen Informationsgehalt bietet. Die Aussage muss sich auf einen Stoff beziehen, der in vergleichbaren Produkten üblicherweise verwendet wird und für den ein tatsächliches Risiko besteht. Was die Rechtslage für eine belegte Behauptung verlangt, ist eine Substantiierung durch Zertifikate (z.B. Bio-Siegel) oder Laboranalysen (z.B. Nachweis der Abwesenheit von Mikroplastik gemäß ISO 14853-2).

Typische Formulierungen

Erforderliche Nachweise

Rechtliche Einordnung

Per-se-Verbot (Schwarze Liste)

Dieser Tatbestand steht in der Schwarzen Liste des Anhangs I der UCPD (in Österreich: Anhang zum UWG). Er ist unlauter, ohne dass es auf eine Abwägung im Einzelfall ankommt — vorausgesetzt, die konkrete Aussage erfüllt den Tatbestand.

Voraussetzungen der Einordnung

  • Die beworbene Eigenschaft ist für alle Produkte dieser Kategorie auf dem Unionsmarkt bereits kraft Gesetzes vorgeschrieben.
  • Sie wird trotzdem als Besonderheit des eigenen Angebots dargestellt.

Ausnahmen und zulässige Kontexte

  • Ist der genannte Stoff nicht ohnehin gesetzlich verboten, greift Nr. 10a nicht — dann gilt die Einzelfallprüfung nach Art. 6/7 UCPD.
Anzuwenden ab
27.9.2026
Rechtsraum
EU
Fachlich geprüft am
26.7.2026

Rechtsgrundlage — amtlicher Wortlaut

Anhang I Nr. 10a UCPD (i.d.F. EmpCo) — gesetzlich vorgeschriebene Eigenschaft als Besonderheit

Quelle: Richtlinie (EU) 2024/825 (EmpCo) — verbindlich ist ausschließlich die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung.

Deutsch (amtlich, DE-Fassung Amtsblatt)aufklappen
„Präsentation von Anforderungen, die kraft Gesetzes für alle Produkte in der betreffenden Produktkategorie auf dem Unionsmarkt gelten, als Besonderheit des Angebots des Gewerbetreibenden.“Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.
English (Official Journal, EN version)aufklappen
“Presenting requirements imposed by law on all products within the relevant product category on the Union market as a distinctive feature of the trader's offer.”Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.
Français (Journal officiel, version FR)aufklappen
« Présenter comme une caractéristique distinctive de l'offre du professionnel des exigences imposées par la loi pour tous les produits de la catégorie de produits concernée sur le marché de l'Union. »Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.
Nederlands (Publicatieblad, NL versie)aufklappen
‘Het voorstellen van voor alle producten binnen de toepasselijke productcategorie op de markt van de Unie wettelijk opgelegde vereisten als een onderscheidend kenmerk van het aanbod van de handelaar.’Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.
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Allgemeine Information, keine Rechtsberatung

Empcora ist ein reiner Prüf- und Dokumentationsdienst und liefert ausschließlich allgemeine Informationen zur Rechtslage auf Basis der EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) und ihrer Umsetzung im österreichischen UWG (§§ 1, 2 samt Anhang) samt Fundstellen. Dies ist keine Rechtsberatung im Einzelfall und umfasst weder eine Umformulierung noch die Erstellung von Texten. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Analyse sowie für etwaige Rechtsfolgen wird keine Haftung oder Gewähr übernommen. Die rechtliche Bewertung des Einzelfalls obliegt einer zugelassenen Kanzlei oder einem zugelassenen Anwalt.