„Kohlenstoffbilanz“
Was bedeutet das?
Die Angabe einer „Kohlenstoffbilanz" ist grundsätzlich zulässig, erfordert aber eine umfassende Substantiierung, um nicht gegen die EmpCo-Richtlinie und das UWG zu verstoßen. Es ist entscheidend, den Scope (welche Emissionen berücksichtigt werden) und die angewandte Methodik (z.B. LCA nach ISO 14067) transparent darzulegen. Eine isolierte Behauptung einer „positiven Kohlenstoffbilanz" ist ohne diese Angaben irreführend. Die Aussage muss durch eine unabhängige Drittprüfung (Critical Review) verifiziert sein. Die Rechtsprechung zu österreichisches UWG (Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) und der EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) verdeutlicht das Prinzip: Verbraucher erwarten konkrete Belege für Nachhaltigkeitsaussagen.
Typische Formulierungen
- „Wir haben eine positive Kohlenstoffbilanz"
- „CO₂-neutrale Produkte durch Bilanzierung"
- „Reduzierung der Kohlenstoffbilanz um 20 %"
Erforderliche Nachweise
- ISO 14064-1 CO2-Verifikation
- GHG Protocol Product Standard
- ISO 14067 (Life Cycle Assessment)
Rechtliche Einordnung
Standard bzw. Nachweismethode — kein verbotener Begriff — Dies ist kein verbotener Begriff.
Dies ist ein anerkannter Standard, ein Zertifizierungssystem oder eine Nachweismethode — KEIN Verbotstatbestand. Die Nennung ist zulässig und kann der Substanziierung dienen; problematisch wird erst eine unzutreffende Darstellung von Geltungsbereich, Prüftiefe oder Ergebnis.
Voraussetzungen der Einordnung
- Der Standard bzw. die Methode wird mit zutreffendem Geltungsbereich benannt.
Ausnahmen und zulässige Kontexte
- Kein Verbotstatbestand — die Nennung ist grundsätzlich zulässig.
- Ein Managementsystem-Zertifikat (z. B. ISO 14001, EMAS) belegt keine hervorragende Umweltleistung des beworbenen Produkts.
- Rechtsraum
- international
- Fachlich geprüft am
- 26.7.2026
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