„Palmölfrei“
Anhang I Nr. 4a UCPD i.d.F. EmpCo (EU 2024/825) · öst. UWG (§§ 1, 2 samt Anhang)
Was bedeutet das?
Die Behauptung „Palmölfrei“ ist grundsätzlich zulässig, sofern sie der Wahrheit entspricht und nachgewiesen werden kann. Ab dem 27.09.2026 verschärft die EmpCo-Richtlinie die Anforderungen an die Substantiierung von Umweltbehauptungen gemäß österreichisches UWG (Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Es genügt nicht, lediglich auf den Verzicht auf Palmöl hinzuweisen; die vollständige Inhaltsstoffdeklaration und der Nachweis der verwendeten Ersatzstoffe sind erforderlich. Zudem sollte berücksichtigt werden, dass auch Ersatzstoffe ökologische Auswirkungen haben können. Die LMIV (EU-Verordnung 1169/2011) regelt die korrekte Kennzeichnung von Lebensmittelinhaltsstoffen und ist somit relevant für die Überprüfung der „Palmölfrei“-Behauptung. Unternehmen sollten zudem transparent darlegen, welche Alternativen zu Palmöl eingesetzt werden, um Greenwashing-Vorwürfen vorzubeugen.
Typische Formulierungen
- „Palmölfreie Margarine"
- „Ohne Palmöl hergestellt"
- „Palmölfreie Kekse"
Erforderliche Nachweise
- Vollständige Inhaltsstoffdeklaration (INCI/Zutatenliste)
- Nachweis der Herkunft der verwendeten Öle und Fette
- Zertifikate für verwendete Ersatzstoffe (z.B. Bio, Fairtrade)
Rechtliche Einordnung
Im Einzelfall irreführend — Prüfung erforderlich
Diese Aussage steht NICHT auf der Schwarzen Liste. Sie ist zulässig, solange sie zutrifft, hinreichend konkret ist und wesentliche Informationen nicht vorenthalten werden. Unzulässig wird sie erst bei Irreführung im konkreten Kontext (Art. 6, 7 UCPD; § 2 UWG Österreich).
Voraussetzungen der Einordnung
- Die Beurteilung erfolgt im Einzelfall anhand des konkreten Kontexts und der Verkehrsauffassung.
- Maßgeblich sind Zutreffen der Aussage, Bezugsgröße, Aussageumfang und Vollständigkeit der wesentlichen Informationen.
Ausnahmen und zulässige Kontexte
- Zutreffende, konkret belegte Aussage mit klarer Bezugsgröße ist zulässig.
- Kein Verbotstatbestand der Schwarzen Liste — eine pauschale Untersagung des Begriffs ist unzutreffend.
- Rechtsraum
- EU
- Norm
- Art. 6, 7 UCPD (i.d.F. EmpCo, EU 2024/825); Deutschland: §§ 5, 5a UWG
- Fachlich geprüft am
- 26.7.2026
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Kostenloser CheckEmpcora ist ein reiner Prüf- und Dokumentationsdienst und liefert ausschließlich allgemeine Informationen zur Rechtslage auf Basis der EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) und ihrer Umsetzung im österreichischen UWG (§§ 1, 2 samt Anhang) samt Fundstellen. Dies ist keine Rechtsberatung im Einzelfall und umfasst weder eine Umformulierung noch die Erstellung von Texten. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Analyse sowie für etwaige Rechtsfolgen wird keine Haftung oder Gewähr übernommen. Die rechtliche Bewertung des Einzelfalls obliegt einer zugelassenen Kanzlei oder einem zugelassenen Anwalt.

