„Plastikneutral“
Anhang I Nr. 4a UCPD i.d.F. EmpCo (EU 2024/825) · öst. UWG (§§ 1, 2 samt Anhang)
Was bedeutet das?
Die Behauptung „plastikneutral" suggeriert, dass ein Produkt oder Unternehmen keinen Beitrag zur Plastikverschmutzung leistet. Ab dem 27.09.2026 ist diese Aussage, wenn sie auf Kompensation (z.B. durch Plastik-Müll-Sammelaktionen) basiert, als irreführend einzustufen und somit verboten. Einschlägig ist österreichisches UWG (Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) in Verbindung mit Anhang I Nr. 4a UCPD i.d.F. der EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825): eine allgemeine Umweltaussage ohne nachgewiesene anerkannte hervorragende Umweltleistung. Das Per-se-Verbot der Nr. 4c erfasst dagegen nach seinem Wortlaut nur Aussagen, die sich auf die Kompensation von Treibhausgasemissionen stützen — ein Plastik-Ausgleich fällt nicht darunter, die dortige Wertung lässt sich aber auf die Erwartungshaltung der Verbraucher übertragen. Das BGH-Urteil I ZR 98/23 (Katjes, 27.06.2024) verdeutlicht, dass auch bei realem Ausgleich eine fehlende transparente Offenlegung der Methodik eine irreführende Handlung darstellt. Belastbar kommuniziert, wer Reduktionsmaßnahmen konkret benennt und anerkannte Zertifikate wie den Verra Plastic Waste Reduction Standard nutzt.
Typische Formulierungen
- „Plastikneutrales Produkt"
- „Wir sind plastikneutral"
- „Kompensieren Sie Plastik mit uns"
Erforderliche Nachweise
- Verra Plastic Waste Reduction Standard
- Ocean Bound Plastic Certification (mit transparentem Tracking)
- ISO 14021 (Selbstdeklaration Umweltinformationen)
Rechtliche Einordnung
Im Einzelfall irreführend — Prüfung erforderlich
Diese Aussage steht NICHT auf der Schwarzen Liste. Sie ist zulässig, solange sie zutrifft, hinreichend konkret ist und wesentliche Informationen nicht vorenthalten werden. Unzulässig wird sie erst bei Irreführung im konkreten Kontext (Art. 6, 7 UCPD; § 2 UWG Österreich).
Voraussetzungen der Einordnung
- Die Aussage betrifft Kunststoff, nicht Treibhausgase — Anhang I Nr. 4c ist daher NICHT einschlägig.
- Zu prüfen ist die Irreführung nach Art. 6/7 UCPD, insbesondere bei Kompensationsmodellen.
Ausnahmen und zulässige Kontexte
- Konkrete, überprüfbare Angaben zu Menge, Bezugsgröße und Methode können die Aussage tragen.
- Rechtsraum
- EU
- Norm
- Art. 6, 7 UCPD (i.d.F. EmpCo, EU 2024/825); Deutschland: §§ 5, 5a UWG
- Fachlich geprüft am
- 26.7.2026
Dieser Eintrag ist fachlich freizugeben, bevor er als abschließende Einordnung verwendet wird.
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