„Tierversuchsfrei“
Anhang I Nr. 4a UCPD i.d.F. EmpCo (EU 2024/825), EU-Kosmetik-VO 1223/2009 · öst. UWG (§§ 1, 2 samt Anhang)
Was bedeutet das?
Der Begriff „tierversuchsfrei“ suggeriert, dass ein Produkt oder dessen Inhaltsstoffe nicht an Tieren getestet wurden. Während die EU-Kosmetik-Verordnung (1223/2009) Tierversuche für Kosmetika bereits seit 2013 verbietet, bedeutet dies nicht automatisch, dass ein Produkt auch tatsächlich tierversuchsfrei ist – insbesondere bei Inhaltsstoffen oder Produkten außerhalb des Kosmetikbereichs. Ab 27.09.2026 verschärft die EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) die Anforderungen an die Substantiierung von Umwelt- und Sozialbehauptungen, zu denen auch „tierversuchsfrei“ zählt. Ohne einen anerkannten Nachweis wie das Leaping Bunny- oder PETA-Zertifikat ist die Behauptung irreführend gemäß österreichisches UWG (Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) und Anhang I Nr. 4a UCPD i.d.F. EmpCo. Die bloße Einhaltung der EU-Kosmetik-VO reicht nicht aus, um den Claim als Werbung zu verwenden.
Typische Formulierungen
- „Tierversuchsfreie Hautcreme“
- „Cruelty-free Make-up“
- „Dieses Produkt wurde ohne Tierversuche entwickelt“
Erforderliche Nachweise
- Leaping Bunny Certification
- PETA Beauty Without Bunnies
Rechtliche Einordnung
Per-se-Verbot (Schwarze Liste)
Dieser Tatbestand steht in der Schwarzen Liste des Anhangs I der UCPD (in Österreich: Anhang zum UWG). Er ist unlauter, ohne dass es auf eine Abwägung im Einzelfall ankommt — vorausgesetzt, die konkrete Aussage erfüllt den Tatbestand.
Voraussetzungen der Einordnung
- Für Kosmetik gilt das unionsrechtliche Tierversuchsverbot (VO (EG) Nr. 1223/2009) ohnehin für alle Produkte.
- Die Aussage wird dennoch als Besonderheit des eigenen Angebots herausgestellt.
Ausnahmen und zulässige Kontexte
- Außerhalb des Anwendungsbereichs des gesetzlichen Verbots (z. B. bestimmte Nicht-Kosmetikprodukte) greift Nr. 10a nicht.
- Anzuwenden ab
- 27.9.2026
- Rechtsraum
- EU
- Primärquelle
- https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2009/1223/oj
- Fachlich geprüft am
- 26.7.2026
Dieser Eintrag ist fachlich freizugeben, bevor er als abschließende Einordnung verwendet wird.
Rechtsgrundlage — amtlicher Wortlaut
Anhang I Nr. 10a UCPD (i.d.F. EmpCo) — gesetzlich vorgeschriebene Eigenschaft als Besonderheit
Quelle: Richtlinie (EU) 2024/825 (EmpCo) — verbindlich ist ausschließlich die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung.
Deutsch (amtlich, DE-Fassung Amtsblatt)aufklappenzuklappen
„Präsentation von Anforderungen, die kraft Gesetzes für alle Produkte in der betreffenden Produktkategorie auf dem Unionsmarkt gelten, als Besonderheit des Angebots des Gewerbetreibenden.“Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.English (Official Journal, EN version)aufklappenzuklappen
“Presenting requirements imposed by law on all products within the relevant product category on the Union market as a distinctive feature of the trader's offer.”Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.Français (Journal officiel, version FR)aufklappenzuklappen
« Présenter comme une caractéristique distinctive de l'offre du professionnel des exigences imposées par la loi pour tous les produits de la catégorie de produits concernée sur le marché de l'Union. »Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.Nederlands (Publicatieblad, NL versie)aufklappenzuklappen
‘Het voorstellen van voor alle producten binnen de toepasselijke productcategorie op de markt van de Unie wettelijk opgelegde vereisten als een onderscheidend kenmerk van het aanbod van de handelaar.’Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.Verwendet Ihre Website „Tierversuchsfrei“?
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Kostenloser CheckEmpcora ist ein reiner Prüf- und Dokumentationsdienst und liefert ausschließlich allgemeine Informationen zur Rechtslage auf Basis der EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) und ihrer Umsetzung im österreichischen UWG (§§ 1, 2 samt Anhang) samt Fundstellen. Dies ist keine Rechtsberatung im Einzelfall und umfasst weder eine Umformulierung noch die Erstellung von Texten. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Analyse sowie für etwaige Rechtsfolgen wird keine Haftung oder Gewähr übernommen. Die rechtliche Bewertung des Einzelfalls obliegt einer zugelassenen Kanzlei oder einem zugelassenen Anwalt.

