Worum ging es?
Die Wettbewerbszentrale hatte den Süßwarenhersteller [Katjes-Fassin] verklagt, weil dieser auf Fruchtgummi-Tüten mit dem Hinweis „klimaneutral produziert" warb. Ein nebenstehender QR-Code verwies auf eine Website der ClimatePartner GmbH, auf der die Berechnung und das Kompensationsprojekt erläutert wurden. Katjes argumentierte, das genüge für den interessierten Verbraucher.
Das LG Kleve hatte die Klage 2021 noch abgewiesen, das OLG Düsseldorf sie 2023 ebenfalls — beide gingen davon aus, dass „klimaneutral" hinreichend bekannt sei und der QR-Code-Verweis genüge. Der BGH hob das OLG-Urteil am 27.06.2024 auf und stellte klar: Werbung mit Umweltbegriffen unterliegt strengen Aufklärungspflichten.
Die zentrale Erwägung des BGH
Der I. Zivilsenat begründete sein Urteil im Wesentlichen so:
- Der Begriff „klimaneutral" ist für den Durchschnittsverbraucher
- mehrdeutig. Er kann ihn so verstehen, dass Katjes die Produktion
- emissionsarm umgestellt hat. Er kann ihn aber auch so verstehen, dass
- Emissionen anderswo kompensiert werden.
- Reduktion und Kompensation sind
- ökologisch nicht gleichwertig: Reduktion verhindert Emissionen, Kompensation
- gleicht sie nachträglich aus — oft über Waldprojekte mit umstrittener
- Permanenz.
- Bei mehrdeutigen Werbeaussagen mit erheblicher Bedeutung trifft den
- Werbenden eine erweiterte Aufklärungspflicht. Die nötigen Informationen
- müssen direkt am Claim selbst stehen, nicht erst hinter einem
- weiteren Klick oder Scan.
Damit hat der BGH erstmals höchstrichterlich klargestellt, dass Substanziierung bei Umweltwerbung am Ort der Aussage stattfinden muss.
Bezug zur EmpCo-Richtlinie und zur EmpCora-Praxis
Das Urteil ist eine direkte Brücke zur EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825), die ab dem 27.09.2026 in Deutschland gilt. Die Richtlinie verbietet Klimaneutral-Claims auf Basis von Offsetting per se — also auch dann, wenn sie vollständig erläutert werden. Bis dahin (also für die Übergangsphase 2024–2026) gilt das Katjes-Urteil als Mindestmaßstab: Wer mit „klimaneutral" wirbt, muss direkt auf derselben Fläche offenlegen, ob es sich um Reduktion oder um Kompensation handelt.
Für unsere Scanner bedeutet das Urteil:
- Jede gefundene Verwendung von „klimaneutral" wird als ROT eingestuft,
- wenn keine unmittelbar sichtbare Erklärung von Reduktions- oder
- Kompensationsweg auf derselben Seite vorhanden ist.
- Der Verweis auf eine separate Klima-Landingpage genügt nicht.
- Auch Varianten wie „CO₂-neutral", „treibhausgasneutral"
- und „netto-null" fallen in
- dieselbe Risikoklasse.
Einordnung für die betroffenen Branchen
Das Urteil betrifft unmittelbar die Branchen Lebensmittel und Verpackung, in denen „klimaneutral"-Claims verbreitet sind. Es zeigt die Grenze auf, die der BGH gezogen hat: Bei mehrdeutigen Umweltaussagen muss am Ort der Aussage offengelegt werden, ob die behauptete Neutralität auf Reduktion oder auf Kompensation beruht; ein Verweis hinter QR-Code oder Link genügt nicht. EmpCora prüft Webseiten auf solche „klimaneutral"-Fundstellen und benennt die einschlägige Rechtsgrundlage — eine inhaltliche Beratung oder Umformulierung leistet der Dienst nicht.
Status und Quelle
Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 27.06.2024 (Nr. 137/2024). Volltext des Urteils erscheint in GRUR 2024 und ist über die BGH-Entscheidungsdatenbank abrufbar. Das Urteil ist rechtskräftig.

