26. Juli 2024
Nachhaltige Mode: Warum pauschale Öko-Claims ab 2026 abmahnbar sind
Wer Kleidung als „nachhaltig" bewirbt, geht in Deutschland und der EU ein wachsendes rechtliches Risiko ein. Gerichte beanstanden zunehmend pauschale Öko-Claims im Modebereich — und ab dem 27. September 2026 verschärft die EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) die Anforderungen grundlegend. Dieser Ratgeber erklärt, welche Aussagen abmahnbar sind und wie Modeunternehmen rechtssicher kommunizieren.
Was macht einen Nachhaltigkeits-Claim unzulässig?
Der zentrale Prüfmaßstab ist § 5 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Eine Angabe ist irreführend, wenn sie beim Verbraucher eine falsche Vorstellung über die Eigenschaften eines Produkts erzeugt. Der Begriff „nachhaltig" ist für Verbraucher ein umfassendes Versprechen: Er schließt ökologische Aspekte (Materialien, Produktion, Transport), soziale Standards (Arbeitsbedingungen, faire Löhne) und eine lange Produktlebensdauer ein.
Ein einzelnes Merkmal — etwa die Verwendung von GOTS-zertifizierter Baumwolle — rechtfertigt daher keine pauschale Behauptung wie „nachhaltig produziert" für das gesamte Produkt. Es fehlt die transparente und nachvollziehbare Darstellung der gesamten Produktionskette. Genau hier liegt das Abmahnrisiko.
BGH-Präzedenzfall: Das Katjes-Urteil
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 27. Juni 2024 (I ZR 98/23 — Katjes) klargestellt, dass Nachhaltigkeits-Claims ohne umfassende und transparente Offenlegung als irreführend einzustufen sind. Obwohl der Fall einen anderen Bereich betraf, setzt das Urteil einen klaren Maßstab: Behauptungen über Umweltverträglichkeit müssen nachvollziehbar und belegt sein. Eine bloße Absichtserklärung oder ein Teilmerkmal reicht nicht aus.
Die EmpCo-Richtlinie: Verschärfung ab 27. September 2026
Die EU-Richtlinie 2024/825 (EmpCo — Empowering Consumers for the Green Transition) ergänzt ab dem 27. September 2026 das bestehende UWG-Recht um verbindliche Per-se-Verbote. Für die Modeindustrie sind insbesondere zwei Regelungen relevant:
Verbot generischer Umweltaussagen ohne anerkannten Nachweis (Anhang I)
Begriffe wie „nachhaltig", „umweltfreundlich", „grün" oder „öko" sind ab dem Stichtag verboten, wenn kein anerkannter, extern geprüfter Nachweis vorliegt. Unternehmen, die solche Claims verwenden, müssen eine anerkannte Zertifizierung (z. B. GOTS, OEKO-TEX 100, EU Ecolabel, Blauer Engel, Fairtrade) vorweisen können — und diese muss die gesamte beworbene Aussage decken, nicht nur einen Teilaspekt.
Verbot unternehmenseigener Nachhaltigkeitssiegel ohne externes Zertifizierungssystem (Anhang I)
Eigene Labels und Siegel — etwa „Unser Green Collection"-Badge — sind unzulässig, wenn dahinter kein unabhängiges, akkreditiertes Zertifizierungssystem steht. Hausinterne Bewertungsmaßstäbe genügen den Anforderungen der EmpCo-Richtlinie nicht.
Was die EmpCo-Richtlinie für Modeunternehmen bedeutet
1. Pauschale Begriffe ohne konkreten Bezug sind unzulässig
Generische Aussagen wie „nachhaltig" sind ab dem 27. September 2026 ohne anerkannten Nachweis verboten (Anhang I Nr. 4a UCPD i.d.F. EmpCo). Zulässig bleiben konkret belegbare Angaben wie „aus 100 % GOTS-zertifizierter Bio-Baumwolle" oder „mit dem EU Ecolabel ausgezeichnet" — die Aussage darf nur das benennen, was tatsächlich belegt werden kann.
2. Anforderung an die Lieferketten-Transparenz
Ein umfassender Nachhaltigkeits-Claim ist rechtlich nur tragfähig, wenn offengelegt ist, welche Produktionsschritte wo und unter welchen Bedingungen stattfinden. Fehlt diese nachvollziehbare Darstellung, gilt die Aussage als irreführend.
3. Anforderung an anerkannte Zertifizierungen
Zertifikate wie GOTS, OEKO-TEX 100, Bluesign, Fairtrade FLO, EU Ecolabel oder Fair Wear schaffen nachweisbare Grundlagen für Nachhaltigkeitsaussagen. Die Zertifizierung muss zur Aussage passen — ein Rohstoffzertifikat deckt nicht automatisch die Verarbeitungs- und Transportkette ab.
4. Eigene Siegel ohne externe Zertifizierung sind unzulässig
Interne „Nachhaltigkeits"-Badges ohne externen Prüfer sind nach der EmpCo-Richtlinie ab Herbst 2026 nicht mehr zulässig (Anhang I). Zulässig ist ein Siegel nur, wenn es durch eine akkreditierte Stelle zertifiziert ist.
5. Maßgeblicher Prüfumfang bei Website und Produktseiten
Für die rechtliche Bewertung sind alle Marketingmaterialien maßgeblich — Produktbeschreibungen, Meta-Tags, Social-Media-Posts, Verpackungen. Generische Umweltaussagen ohne Nachweis sind ab dem Stichtag unzulässig. Empcora prüft solche Inhalte mit einem automatisierten Claim-Scan und weist die einschlägige Rechtsgrundlage aus.
Fazit
Pauschale Öko-Claims in der Mode sind schon heute nach § 5 UWG abmahnbar. Die EmpCo-Richtlinie macht es ab dem 27. September 2026 noch einfacher, unsubstantiierte Aussagen gerichtlich zu beanstanden. Maßgeblich für das Abmahnrisiko ist, ob Umweltaussagen konkret belegt sind; Verstöße gegen die Per-se-Verbote der Richtlinie sind unabhängig von einer Irreführung im Einzelfall unzulässig.
*Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine Beurteilung Ihrer konkreten Marketingaussagen empfehlen wir die Konsultation eines Fachanwalts für Wettbewerbsrecht.*
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