Bau & Immobilien: Greenwashing 2026
Die Bau- und Immobilienbranche steht ab 27.09.2026 vor besonderen Herausforderungen durch die EU-Richtlinie 2024/825 (EmpCo). Die zunehmende Nachfrage nach „nachhaltigem Bauen“ und „grünen Gebäuden“ birgt ein hohes Risiko für irreführende Werbung und Abmahnungen, insbesondere wenn Behauptungen nicht durch anerkannte Standards oder konkrete Daten belegt werden. Das Urteil des BGH (I ZR 98/23) im Fall Katjes hat bereits 2024 gezeigt, dass auch im Lebensmittelbereich „klimaneutral“ ohne transparente Offenlegung der Berechnungsgrundlagen unzulässig ist – ein Prinzip, das analog auf die Baubranche übertragbar ist. EmpCo verschärft diese Anforderungen: Generische Aussagen wie „nachhaltiges Bauen“ oder „energieeffizient“ ohne konkrete Substantiierung verstoßen gegen Anhang I Nr. 4a UCPD. Die bloße Verwendung von Schlagworten reicht nicht aus; stattdessen müssen Bau- und Immobilienunternehmen auf anerkannte Zertifizierungssysteme (DGNB, BREEAM, LEED) oder messbare Kennwerte (z.B. Primärenergiebedarf, CO2-Fußabdruck) verweisen. Besonders kritisch ist die Verwendung von „klimaneutral“ in Bezug auf Gebäude, da dies gemäß Anhang I Nr. 4c UCPD i.d.F. EmpCo ein Per-se-Verbot darstellt, wenn es ausschließlich durch CO2-Kompensation erreicht wird. Wettbewerbsrechtlich relevant ist, ob alle Aussagen über Nachhaltigkeit, Energieeffizienz oder Klimaneutralität durch entsprechende Nachweise belegt sind. Die EmpCo-Richtlinie verlangt eine transparente Offenlegung von Lieferketten, verwendeten Materialien und Energiequellen sowie die Verwendung von Umweltproduktdeklarationen (EPD) für Baustoffe. Maßgeblich ist damit die Unterscheidung zwischen belegten und unbelegten Aussagen über die Umweltleistung eines Gebäudes.
Hinweis für Österreich: Dieser Beitrag beschreibt das deutsche Durchsetzungssystem (Abmahnung, Wettbewerbszentrale, Bußgeld nach § 19 UWG). In Österreich treten an deren Stelle Aufforderungsschreiben und Unterlassungsklagen durch Mitbewerber, den Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb und den VKI. Die EU-Vorgaben der EmpCo-Richtlinie gelten in beiden Ländern gleichermaßen.
Typische Claims in Bau & Immobilien
- „nachhaltiges bauen"
- „grünes gebäude"
- „klimaneutraler betrieb"
- „energieeffizient"
- „kreislauffähige baustoffe"
Konkrete Beispiele (rot/gelb)
- „Nachhaltiges Bürogebäude" ohne DGNB-Zertifizierung oder vergleichbaren Standard.
- „Klimaneutraler Gebäudebetrieb" ausschließlich durch CO2-Kompensation ohne Reduktionsnachweise.
- „Energieeffizientes Wohnhaus" ohne aktuellen Energieausweis oder Angabe des Effizienzlevels.
Anerkannte Zertifikate
Relevante Urteile
Deutsche Referenz-Rechtsprechung (BGH) — zur Orientierung, in Österreich nicht bindend.
Häufige Fragen
Was bedeutet EmpCo für die Baubranche?
Ab 27.09.2026 verbietet EmpCo generische Behauptungen über Nachhaltigkeit ohne anerkannten Nachweis (Anhang I Nr. 4a UCPD). Zertifizierte Angaben mit konkreten Messwerten bleiben zulässig. Für Aussagen wie „Klimaneutralität" gilt daneben ein eigenes Per-se-Verbot, wenn sie auf Offsetting beruhen (Anhang I Nr. 4c).
Welche Zertifikate sind für nachhaltiges Bauen relevant?
DGNB, BREEAM und LEED sind international anerkannte Zertifizierungssysteme, die eine umfassende Bewertung der Nachhaltigkeit von Gebäuden ermöglichen.
Darf ich weiterhin mit „energieeffizient" werben?
Ja, aber Sie müssen den aktuellen Energieausweis des Gebäudes verlinken und relevante Kennwerte (z.B. Primärenergiebedarf) angeben.
Ist Ihre Bau & Immobilien Website betroffen?
Kostenloser Check — in der Regel in etwa einer Minute wissen Sie Bescheid.
Jetzt prüfenEmpcora ist ein reiner Prüf- und Dokumentationsdienst und liefert ausschließlich allgemeine Informationen zur Rechtslage auf Basis der EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) und ihrer Umsetzung im österreichischen UWG (§§ 1, 2 samt Anhang) samt Fundstellen. Dies ist keine Rechtsberatung im Einzelfall und umfasst weder eine Umformulierung noch die Erstellung von Texten. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Analyse sowie für etwaige Rechtsfolgen wird keine Haftung oder Gewähr übernommen. Die rechtliche Bewertung des Einzelfalls obliegt einer zugelassenen Kanzlei oder einem zugelassenen Anwalt.

