Reinigung & Drogerie: Greenwashing 2026
Die Reinigungs- und Drogeriebranche ist aufgrund der Vielzahl an umweltbezogenen Claims und der direkten Ansprache von umweltbewussten Konsumenten besonders abmahngefahrdet. Die EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) verschärft ab dem 27.09.2026 die Anforderungen an die Transparenz und Nachweisbarkeit von Umweltaussagen erheblich. Insbesondere generische Behauptungen wie „umweltfreundlich", „natürlich" oder „biologisch abbaubar" ohne konkrete Substantiierung verstoßen gegen Anhang I Nr. 2 der UCPD i.d.F. EmpCo und können zu Abmahnungen führen. Das BGH-Urteil vom 27.06.2024 (I ZR 98/23 – Katjes) hat bereits klargestellt, dass auch im Lebensmittelbereich „klimaneutral" ohne transparente Offenlegung der CO2-Berechnung und Kompensation irreführend ist. Dieses Prinzip lässt sich analog auf die Reinigungs- und Drogeriebranche übertragen. Die Behauptung „klimaneutral" ist ab 2026 durch das Per-se-Verbot in Anhang I Nr. 4a UCPD i.d.F. EmpCo grundsätzlich unzulässig, selbst wenn ein CO2-Offsetting erfolgt. Um abmahnsicher zu werben, ist es unerlässlich, auf anerkannte Zertifikate wie das EU Ecolabel oder den Blauen Engel zurückzugreifen und diese mit der entsprechenden Lizenznummer anzugeben. Die bloße Verwendung von Buzzwords ohne Nachweis ist nicht ausreichend und kann zu wettbewerbsrechtlichen Konsequenzen führen. Zudem ist eine vollständige und korrekte INCI-Liste (INCI-Nomenklatur) auf der Verpackung Pflicht, um Transparenz für den Verbraucher zu gewährleisten. Die Angabe der Testnorm für biologische Abbaubarkeit (z.B. OECD 301) ist ebenfalls unerlässlich, um die Behauptung „biologisch abbaubar" zu belegen.
Typische Claims in Reinigung & Drogerie
- „bio-reiniger"
- „natürliche Inhaltsstoffe"
- „umweltfreundlich"
- „biologisch abbaubar"
- „plastikfrei"
Konkrete Beispiele (rot/gelb)
- „Natürlicher Reiniger" mit synthetischen Duftstoffen und Konservierungsmitteln
- „Biologisch abbaubar" ohne Angabe der Testnorm (z.B. OECD 301)
- „Umweltfreundliche Verpackung" aus nicht recyceltem Kunststoff
EmpCo-konforme Alternativen
Empfehlungen
- EU Ecolabel-Zertifizierung mit Lizenznummer angeben
- Blauer Engel-Zertifizierung mit Lizenznummer angeben
- Vollständige INCI-Liste (INCI-Nomenklatur) auf der Verpackung
- Konkrete Angaben zur biologischen Abbaubarkeit nach OECD-Normen (z.B. OECD 301)
- Verwendung von recyceltem Kunststoff oder nachfüllbaren Systemen
Anerkannte Zertifikate
Relevante Urteile
Häufige Fragen
Darf ich weiterhin „biologisch abbaubar" verwenden?
Ja, aber nur mit Angabe der Testnorm (z.B. OECD 301). Eine bloße Behauptung ist nach EmpCo und UWG unzulässig.
Was bedeutet die EmpCo-Richtlinie für meine Reinigungs- und Drogerieprodukte?
Ab dem 27.09.2026 sind generische Behauptungen ohne Nachweis (Anhang I Nr. 2 UCPD) verboten. „Klimaneutral" ist durch das Per-se-Verbot (Anhang I Nr. 4a UCPD) nicht mehr zulässig.
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