Verpackung & Versand: Greenwashing 2026
Die Verpackungs- und Versandbranche steht im Fokus der EmpCo-Richtlinie und der damit verbundenen Abmahnrisiken. Verbraucher achten zunehmend auf Nachhaltigkeit, und Unternehmen, die irreführende Umweltaussagen treffen, riskieren empfindliche Strafen. Die BGH-Rechtsprechung (I ZR 98/23) hat klargestellt, dass auch vage Behauptungen wie „umweltfreundlich“ ohne konkrete Belege unzulässig sind. Die EmpCo-Richtlinie verschärft diese Anforderungen ab dem 27.09.2026. Generische Behauptungen wie „100% recycelbar“ oder „plastikfrei“ sind ohne Nachweis einer tatsächlichen Recyclingquote oder detaillierter Materialangaben unzulässig (Anhang I Nr. 4a UCPD). Unternehmen müssen transparent darlegen, aus welchen Materialien ihre Verpackungen bestehen, wie hoch der Anteil an recyceltem Material ist und welche Entsorgungsmöglichkeiten bestehen. Besonders kritisch ist die Verwendung von Begriffen, die eine falsche oder übertriebene Wahrnehmung von Umweltfreundlichkeit erwecken. So ist beispielsweise die Behauptung „kompostierbar“ nur dann zulässig, wenn die Verpackung nachweislich den Normen EN 13432 oder EN 17427 entspricht. Unternehmen, die diese Anforderungen nicht erfüllen, riskieren Abmahnungen und Schadenersatzforderungen. Eine proaktive Anpassung der Marketingkommunikation und die Implementierung von transparenten Lieferketten sind daher unerlässlich, um rechtliche Risiken zu minimieren und das Vertrauen der Verbraucher zu gewinnen.
Hinweis für Österreich: Dieser Beitrag beschreibt das deutsche Durchsetzungssystem (Abmahnung, Wettbewerbszentrale, Bußgeld nach § 19 UWG). In Österreich treten an deren Stelle Aufforderungsschreiben und Unterlassungsklagen durch Mitbewerber, den Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb und den VKI. Die EU-Vorgaben der EmpCo-Richtlinie gelten in beiden Ländern gleichermaßen.
Typische Claims in Verpackung & Versand
- „100% recycelbar"
- „plastikfrei"
- „kompostierbar"
- „umweltfreundliche Verpackung"
- „aus recyceltem Material"
Konkrete Beispiele (rot/gelb)
- „100% recycelbar“ ohne Angabe der tatsächlichen Recyclingquote oder der Infrastruktur, die das Recycling ermöglicht.
- „Kompostierbare Verpackung“ ohne Zertifizierung nach EN 13432 oder EN 17427, was die tatsächliche Kompostierbarkeit in Frage stellt.
- „Umweltfreundliche Verpackung“ ohne konkrete Angaben zu Materialherkunft, Produktionsprozessen oder Entsorgungswegen.
Anerkannte Zertifikate
Relevante Urteile
Deutsche Referenz-Rechtsprechung (BGH) — zur Orientierung, in Österreich nicht bindend.
Häufige Fragen
Darf ich weiterhin mit „recycelbar“ werben?
Ja, aber nur, wenn Sie die tatsächliche Recyclingquote nachweisen können und die Infrastruktur für das Recycling vorhanden ist. Ansonsten ist es irreführend gemäß § 5 UWG.
Was bedeutet die EmpCo-Richtlinie für meine Verpackungsclaims?
Ab 27.09.2026 verbietet die EmpCo-Richtlinie generische Behauptungen ohne anerkannten Nachweis (Anhang I Nr. 4a UCPD). Konkrete Angaben, Zertifikate und transparente Lieferketten sind unerlässlich.
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Jetzt prüfenEmpcora ist ein reiner Prüf- und Dokumentationsdienst und liefert ausschließlich allgemeine Informationen zur Rechtslage auf Basis der EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) und ihrer Umsetzung im österreichischen UWG (§§ 1, 2 samt Anhang) samt Fundstellen. Dies ist keine Rechtsberatung im Einzelfall und umfasst weder eine Umformulierung noch die Erstellung von Texten. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Analyse sowie für etwaige Rechtsfolgen wird keine Haftung oder Gewähr übernommen. Die rechtliche Bewertung des Einzelfalls obliegt einer zugelassenen Kanzlei oder einem zugelassenen Anwalt.

