Verpackung & Versand: Greenwashing 2026
Die Verpackungs- und Versandbranche steht im Fokus der EmpCo-Richtlinie und der damit verbundenen Abmahnrisiken. Verbraucher achten zunehmend auf Nachhaltigkeit, und Unternehmen, die irreführende Umweltaussagen treffen, riskieren empfindliche Strafen. Die BGH-Rechtsprechung (I ZR 98/23) hat klargestellt, dass auch vage Behauptungen wie „umweltfreundlich“ ohne konkrete Belege unzulässig sind. Die EmpCo-Richtlinie verschärft diese Anforderungen ab dem 27.09.2026. Generische Behauptungen wie „100% recycelbar“ oder „plastikfrei“ sind ohne Nachweis einer tatsächlichen Recyclingquote oder detaillierter Materialangaben unzulässig (Anhang I Nr. 2 UCPD). Unternehmen müssen transparent darlegen, aus welchen Materialien ihre Verpackungen bestehen, wie hoch der Anteil an recyceltem Material ist und welche Entsorgungsmöglichkeiten bestehen. Besonders kritisch ist die Verwendung von Begriffen, die eine falsche oder übertriebene Wahrnehmung von Umweltfreundlichkeit erwecken. So ist beispielsweise die Behauptung „kompostierbar“ nur dann zulässig, wenn die Verpackung nachweislich den Normen EN 13432 oder EN 17427 entspricht. Unternehmen, die diese Anforderungen nicht erfüllen, riskieren Abmahnungen und Schadenersatzforderungen. Eine proaktive Anpassung der Marketingkommunikation und die Implementierung von transparenten Lieferketten sind daher unerlässlich, um rechtliche Risiken zu minimieren und das Vertrauen der Verbraucher zu gewinnen.
Typische Claims in Verpackung & Versand
- „100% recycelbar"
- „plastikfrei"
- „kompostierbar"
- „umweltfreundliche Verpackung"
- „aus recyceltem Material"
Konkrete Beispiele (rot/gelb)
- „100% recycelbar“ ohne Angabe der tatsächlichen Recyclingquote oder der Infrastruktur, die das Recycling ermöglicht.
- „Kompostierbare Verpackung“ ohne Zertifizierung nach EN 13432 oder EN 17427, was die tatsächliche Kompostierbarkeit in Frage stellt.
- „Umweltfreundliche Verpackung“ ohne konkrete Angaben zu Materialherkunft, Produktionsprozessen oder Entsorgungswegen.
EmpCo-konforme Alternativen
Empfehlungen
- Transparente Angabe der tatsächlichen Recyclingquote gemäß BVSE-Statistik (Bundesverband Sekundärrohstoffe und Recycling e.V.).
- Zertifizierung nach EN 13432 (Kompostierbarkeit) oder EN 17427 (industrielle Kompostierbarkeit) vorweisen und deutlich kennzeichnen.
- Detaillierte Materialzusammensetzung in Prozent angeben, um Greenwashing durch irreführende Materialbezeichnungen zu vermeiden.
- Verwendung von Cradle to Cradle Certified Materialien, um Kreislaufwirtschaftlichkeit nachzuweisen.
- Offenlegung der Lieferkette und Produktionsbedingungen, um die ökologischen und sozialen Auswirkungen der Verpackung zu dokumentieren.
Anerkannte Zertifikate
Relevante Urteile
Häufige Fragen
Darf ich weiterhin mit „recycelbar“ werben?
Ja, aber nur, wenn Sie die tatsächliche Recyclingquote nachweisen können und die Infrastruktur für das Recycling vorhanden ist. Ansonsten ist es irreführend gemäß § 5 UWG.
Was bedeutet die EmpCo-Richtlinie für meine Verpackungsclaims?
Ab 27.09.2026 verbietet die EmpCo-Richtlinie generische Behauptungen ohne anerkannten Nachweis (Anhang I Nr. 2 UCPD). Konkrete Angaben, Zertifikate und transparente Lieferketten sind unerlässlich.
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