„Aus 100 % Naturmaterialien“
Anhang I Nr. 4a UCPD i.d.F. EmpCo (EU 2024/825) · öst. UWG (§§ 1, 2 samt Anhang)
Was bedeutet das?
Die Behauptung „aus 100 % Naturmaterialien" ist nur dann zulässig, wenn tatsächlich alle Bestandteile des Produkts natürlichen Ursprungs sind – inklusive Klebstoffe, Lacke, Farbstoffe und sonstiger Hilfsstoffe. Andernfalls handelt es sich um eine irreführende geschäftliche Handlung gemäß österreichisches UWG (Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb), die durch die EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) noch verschärft wird. Die Richtlinie verlangt eine konkrete Substantiierung jeder Umweltbehauptung. Nach österreichisches UWG (Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) und der EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) erwarten Verbraucher bei regionalen Aussagen eine tatsächliche Nähe. Eine vollständige und transparente Offenlegung der Materialzusammensetzung ist daher unerlässlich, um rechtliche Risiken zu vermeiden.
Typische Formulierungen
- „Möbel aus 100 % Naturmaterialien"
- „Kleidung aus 100 % Naturfasern"
- „100 % natürliche Inhaltsstoffe"
Erforderliche Nachweise
- Vollständige Stückliste (BOM) mit Materialangaben
- Zertifikate für alle verwendeten Materialien (Bio, GOTS, FSC etc.)
- Schadstoffanalyse gemäß OEKO-TEX Standard 100
Rechtliche Einordnung
Im Einzelfall irreführend — Prüfung erforderlich
Diese Aussage steht NICHT auf der Schwarzen Liste. Sie ist zulässig, solange sie zutrifft, hinreichend konkret ist und wesentliche Informationen nicht vorenthalten werden. Unzulässig wird sie erst bei Irreführung im konkreten Kontext (Art. 6, 7 UCPD; § 2 UWG Österreich).
Voraussetzungen der Einordnung
- Die Beurteilung erfolgt im Einzelfall anhand des konkreten Kontexts und der Verkehrsauffassung.
- Maßgeblich sind Zutreffen der Aussage, Bezugsgröße, Aussageumfang und Vollständigkeit der wesentlichen Informationen.
Ausnahmen und zulässige Kontexte
- Zutreffende, konkret belegte Aussage mit klarer Bezugsgröße ist zulässig.
- Kein Verbotstatbestand der Schwarzen Liste — eine pauschale Untersagung des Begriffs ist unzutreffend.
- Rechtsraum
- EU
- Norm
- Art. 6, 7 UCPD (i.d.F. EmpCo, EU 2024/825); Deutschland: §§ 5, 5a UWG
- Fachlich geprüft am
- 26.7.2026
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