„Aus recyceltem Material“
Anhang I Nr. 4a UCPD, ISO 14021 · öst. UWG (§§ 1, 2 samt Anhang)
Was bedeutet das?
Pauschale Aussage „aus recyceltem Material" ohne Prozentangabe ist nach ISO 14021 und EmpCo irreführend. Anteil und Recycling-Quelle müssen angegeben werden.
Typische Formulierungen
- „Aus recyceltem Material gefertigt"
- „Recycled Content"
Erforderliche Nachweise
- Global Recycled Standard (GRS)
- Recycled Claim Standard (RCS)
- EU Ecolabel
Rechtliche Einordnung
Im Einzelfall irreführend — Prüfung erforderlich
Diese Aussage steht NICHT auf der Schwarzen Liste. Sie ist zulässig, solange sie zutrifft, hinreichend konkret ist und wesentliche Informationen nicht vorenthalten werden. Unzulässig wird sie erst bei Irreführung im konkreten Kontext (Art. 6, 7 UCPD; § 2 UWG Österreich).
Voraussetzungen der Einordnung
- Die Beurteilung erfolgt im Einzelfall anhand des konkreten Kontexts und der Verkehrsauffassung.
- Maßgeblich sind Zutreffen der Aussage, Bezugsgröße, Aussageumfang und Vollständigkeit der wesentlichen Informationen.
Ausnahmen und zulässige Kontexte
- Zutreffende, konkret belegte Aussage mit klarer Bezugsgröße ist zulässig.
- Kein Verbotstatbestand der Schwarzen Liste — eine pauschale Untersagung des Begriffs ist unzutreffend.
- Rechtsraum
- EU
- Norm
- Art. 6, 7 UCPD (i.d.F. EmpCo, EU 2024/825); Deutschland: §§ 5, 5a UWG
- Fachlich geprüft am
- 26.7.2026
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