„Biokunststoff“
öst. UWG (§§ 1, 2 samt Anhang)
Was bedeutet das?
Der Begriff „Biokunststoff“ ist rechtlich unscharf und kann Verbraucher täuschen, da er sowohl bio-basierte (aus nachwachsenden Rohstoffen) als auch bio-abbaubare Kunststoffe umfassen kann. Ab dem 27.09.2026 verschärft die EmpCo-Richtlinie die Anforderungen an die Substantiierung von Umweltbehauptungen gemäß österreichisches UWG (Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Eine generische Verwendung des Begriffs „Biokunststoff“ ohne klare Differenzierung und Nachweis ist daher unzulässig. Hersteller müssen konkret angeben, ob der Kunststoff bio-basiert ist (z.B. mit DIN CERTCO Biobased) oder ob er industriell kompostierbar ist (z.B. nach EN 13432), und die entsprechenden Zertifikate transparent verlinken. Eine irreführende Angabe liegt vor, wenn ein Produkt als „biologisch abbaubar“ beworben wird, obwohl es nur unter industriellen Bedingungen kompostiert werden kann, wie die Rechtsprechung zu österreichisches UWG (Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) und der EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) für regionale Herkunft verdeutlicht – auch bei Biokunststoffen ist eine klare und nachvollziehbare Information entscheidend.
Typische Formulierungen
- „Biokunststoff-Flasche"
- „Hergestellt aus nachwachsenden Rohstoffen"
- „Biologisch abbaubare Verpackung"
Erforderliche Nachweise
- DIN CERTCO Biobased
- EN 13432 (industrielle Kompostierung)
- ISO 14065 (Validierung der Biobasiertheit)
Rechtliche Einordnung
Im Einzelfall irreführend — Prüfung erforderlich
Diese Aussage steht NICHT auf der Schwarzen Liste. Sie ist zulässig, solange sie zutrifft, hinreichend konkret ist und wesentliche Informationen nicht vorenthalten werden. Unzulässig wird sie erst bei Irreführung im konkreten Kontext (Art. 6, 7 UCPD; § 2 UWG Österreich).
Voraussetzungen der Einordnung
- Die Beurteilung erfolgt im Einzelfall anhand des konkreten Kontexts und der Verkehrsauffassung.
- Maßgeblich sind Zutreffen der Aussage, Bezugsgröße, Aussageumfang und Vollständigkeit der wesentlichen Informationen.
Ausnahmen und zulässige Kontexte
- Zutreffende, konkret belegte Aussage mit klarer Bezugsgröße ist zulässig.
- Kein Verbotstatbestand der Schwarzen Liste — eine pauschale Untersagung des Begriffs ist unzutreffend.
- Rechtsraum
- EU
- Norm
- Art. 6, 7 UCPD (i.d.F. EmpCo, EU 2024/825); Deutschland: §§ 5, 5a UWG
- Fachlich geprüft am
- 26.7.2026
Verwendet Ihre Website „Biokunststoff“?
Prüfen Sie jetzt kostenlos, ob Ihre Website betroffen ist.
Kostenloser CheckEmpcora ist ein reiner Prüf- und Dokumentationsdienst und liefert ausschließlich allgemeine Informationen zur Rechtslage auf Basis der EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) und ihrer Umsetzung im österreichischen UWG (§§ 1, 2 samt Anhang) samt Fundstellen. Dies ist keine Rechtsberatung im Einzelfall und umfasst weder eine Umformulierung noch die Erstellung von Texten. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Analyse sowie für etwaige Rechtsfolgen wird keine Haftung oder Gewähr übernommen. Die rechtliche Bewertung des Einzelfalls obliegt einer zugelassenen Kanzlei oder einem zugelassenen Anwalt.

