„Green Bond“
VO (EU) 2023/2631 · öst. UWG (§§ 1, 2 samt Anhang)
Was bedeutet das?
Der Begriff „Green Bond“ ist nur dann belastbar belegt und damit vertretbar verwendbar, wenn die Anleihe entweder dem EU Green Bond Standard (EuGB) gemäß Verordnung (EU) 2023/2631 vom 22.11.2023 entspricht (in Kraft seit 21.12.2024) oder den ICMA Green Bond Principles unter Einbeziehung eines unabhängigen External Reviewers. Ohne diese Konformität und transparente Offenlegung liegt eine irreführende geschäftliche Handlung gemäß österreichisches UWG (Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) vor. Akzeptierte External Reviewer sind beispielsweise Sustainalytics, Vigeo Eiris oder ISS Corporate. Zusätzlich sind Allocation und Impact Reports öffentlich zugänglich zu machen, um die Verwendung der Erlöse und die erzielten Umweltauswirkungen nachzuweisen.
Typische Formulierungen
- „Investieren Sie in unseren Green Bond für saubere Energie"
- „Zertifizierter Green Bond – nachhaltige Finanzierung"
- „Green Bond mit Fokus auf erneuerbare Energien und Energieeffizienz"
Erforderliche Nachweise
- EU GBS Konformitätsbescheinigung
- ICMA Green Bond Principles (inkl. External Review)
- Allocation Report
- Impact Report
Rechtliche Einordnung
Im Einzelfall irreführend — Prüfung erforderlich
Diese Aussage steht NICHT auf der Schwarzen Liste. Sie ist zulässig, solange sie zutrifft, hinreichend konkret ist und wesentliche Informationen nicht vorenthalten werden. Unzulässig wird sie erst bei Irreführung im konkreten Kontext (Art. 6, 7 UCPD; § 2 UWG Österreich).
Voraussetzungen der Einordnung
- Die Beurteilung erfolgt im Einzelfall anhand des konkreten Kontexts und der Verkehrsauffassung.
- Maßgeblich sind Zutreffen der Aussage, Bezugsgröße, Aussageumfang und Vollständigkeit der wesentlichen Informationen.
Ausnahmen und zulässige Kontexte
- Zutreffende, konkret belegte Aussage mit klarer Bezugsgröße ist zulässig.
- Kein Verbotstatbestand der Schwarzen Liste — eine pauschale Untersagung des Begriffs ist unzutreffend.
- Rechtsraum
- EU
- Norm
- Art. 6, 7 UCPD (i.d.F. EmpCo, EU 2024/825); Deutschland: §§ 5, 5a UWG
- Fachlich geprüft am
- 26.7.2026
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