„CO₂ kompensiert“
Anhang I Nr. 4a UCPD i.d.F. EU 2024/825 · öst. UWG (§§ 1, 2 samt Anhang)
Was bedeutet das?
Die Behauptung „CO₂ kompensiert“ ist ab 27.09.2026 nur dann zulässig, wenn die Kompensation durch verifizierte Klimaschutzprojekte erfolgt und die Methodik transparent offengelegt wird. Die EU-Richtlinie 2024/825 (EmpCo) untersagt irreführende Aussagen über Klimaneutralität, die auf unzureichend nachgewiesener Kompensation basieren. Es ist entscheidend, das konkrete Projekt (z.B. VCS-Projektnummer) und den angewandten Standard anzugeben. Eine reine Behauptung ohne Nachweis stellt eine fehlende wesentliche Information gemäß österreichisches UWG (Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) dar und ist somit unzulässig.
Typische Formulierungen
- „CO₂-kompensiert durch Klimaprojekte"
- „Kompensiert unsere Emissionen"
- „Wir neutralisieren unseren CO₂-Fußabdruck"
Erforderliche Nachweise
- Verified Carbon Standard (VCS)
- Climate Action Reserve (CAR)
- ISO 14064-1 Verifikation
Rechtliche Einordnung
Im Einzelfall irreführend — Prüfung erforderlich
Diese Aussage steht NICHT auf der Schwarzen Liste. Sie ist zulässig, solange sie zutrifft, hinreichend konkret ist und wesentliche Informationen nicht vorenthalten werden. Unzulässig wird sie erst bei Irreführung im konkreten Kontext (Art. 6, 7 UCPD; § 2 UWG Österreich).
Voraussetzungen der Einordnung
- Die Beurteilung erfolgt im Einzelfall anhand des konkreten Kontexts und der Verkehrsauffassung.
- Maßgeblich sind Zutreffen der Aussage, Bezugsgröße, Aussageumfang und Vollständigkeit der wesentlichen Informationen.
Ausnahmen und zulässige Kontexte
- Zutreffende, konkret belegte Aussage mit klarer Bezugsgröße ist zulässig.
- Kein Verbotstatbestand der Schwarzen Liste — eine pauschale Untersagung des Begriffs ist unzutreffend.
- Rechtsraum
- EU
- Norm
- Art. 6, 7 UCPD (i.d.F. EmpCo, EU 2024/825); Deutschland: §§ 5, 5a UWG
- Fachlich geprüft am
- 26.7.2026
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