„Grünstrom“
Anhang I Nr. 4a UCPD (i.d.F. EU 2024/825) · öst. UWG (§§ 1, 2 samt Anhang)
Was bedeutet das?
„Grünstrom“ suggeriert, dass der Strom aus erneuerbaren Energien stammt. Ab 27.09.2026 verschärft die EmpCo-Richtlinie die Anforderungen an die Substantiierung dieser Behauptung. Nach österreichisches UWG (Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) i.V.m. Anhang I Nr. 4a UCPD ist die bloße Verwendung des Begriffs „Grünstrom“ ohne konkreten Nachweis irreführend. Es ist nicht ausreichend, lediglich Herkunftsnachweise (HKN) vorzulegen; diese müssen durch unabhängige Prüfstellen wie TÜV SÜD EE01 (Erzeugung) verifiziert werden. Nach österreichisches UWG (Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) und der EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) erwarten Verbraucher eine regionale Erzeugung, was auch für die Herkunft des Stroms gilt. Wer „Grünstrom“ bewirbt, muss transparent darlegen, aus welchen erneuerbaren Quellen der Strom tatsächlich stammt und diese durch anerkannte Zertifikate belegen.
Typische Formulierungen
- „100 % Grünstrom"
- „Ökostrom-Tarif"
- „Wir liefern grünen Strom"
Erforderliche Nachweise
- Grüner Strom Label (GSL)
- TÜV SÜD EE01 (Erzeugung)
- HKN (Herkunftsnachweise) gemäß EnWG
Rechtliche Einordnung
Im Einzelfall irreführend — Prüfung erforderlich
Diese Aussage steht NICHT auf der Schwarzen Liste. Sie ist zulässig, solange sie zutrifft, hinreichend konkret ist und wesentliche Informationen nicht vorenthalten werden. Unzulässig wird sie erst bei Irreführung im konkreten Kontext (Art. 6, 7 UCPD; § 2 UWG Österreich).
Voraussetzungen der Einordnung
- Die Beurteilung erfolgt im Einzelfall anhand des konkreten Kontexts und der Verkehrsauffassung.
- Maßgeblich sind Zutreffen der Aussage, Bezugsgröße, Aussageumfang und Vollständigkeit der wesentlichen Informationen.
Ausnahmen und zulässige Kontexte
- Zutreffende, konkret belegte Aussage mit klarer Bezugsgröße ist zulässig.
- Kein Verbotstatbestand der Schwarzen Liste — eine pauschale Untersagung des Begriffs ist unzutreffend.
- Rechtsraum
- EU
- Norm
- Art. 6, 7 UCPD (i.d.F. EmpCo, EU 2024/825); Deutschland: §§ 5, 5a UWG
- Fachlich geprüft am
- 26.7.2026
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