„Grüner Wasserstoff“
EU-RED II + EmpCo · öst. UWG (§§ 1, 2 samt Anhang)
Was bedeutet das?
„Grüner Wasserstoff" verlangt 100 % erneuerbaren Strom, ggf. mit Additionalität (neue Anlagen). „Türkiser" Wasserstoff (Methan-Pyrolyse) ist NICHT grün.
Typische Formulierungen
- „Grüner H2 für die Industrie"
Erforderliche Nachweise
- EU RED II Compliance
- CertifHy Standard
- Stromherkunftsnachweise
Rechtliche Einordnung
Im Einzelfall irreführend — Prüfung erforderlich
Diese Aussage steht NICHT auf der Schwarzen Liste. Sie ist zulässig, solange sie zutrifft, hinreichend konkret ist und wesentliche Informationen nicht vorenthalten werden. Unzulässig wird sie erst bei Irreführung im konkreten Kontext (Art. 6, 7 UCPD; § 2 UWG Österreich).
Voraussetzungen der Einordnung
- Die Beurteilung erfolgt im Einzelfall anhand des konkreten Kontexts und der Verkehrsauffassung.
- Maßgeblich sind Zutreffen der Aussage, Bezugsgröße, Aussageumfang und Vollständigkeit der wesentlichen Informationen.
Ausnahmen und zulässige Kontexte
- Zutreffende, konkret belegte Aussage mit klarer Bezugsgröße ist zulässig.
- Kein Verbotstatbestand der Schwarzen Liste — eine pauschale Untersagung des Begriffs ist unzutreffend.
- Rechtsraum
- EU
- Norm
- Art. 6, 7 UCPD (i.d.F. EmpCo, EU 2024/825); Deutschland: §§ 5, 5a UWG
- Fachlich geprüft am
- 26.7.2026
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