„Made in Germany“
Art. 60 UZK · öst. UWG (§§ 1, 2 samt Anhang)
Was bedeutet das?
Die Angabe „Made in Germany“ ist grundsätzlich zulässig, unterliegt jedoch strengen Anforderungen. Nach österreichisches UWG (Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) und Art. 60 UZK muss die letzte wesentliche Be- oder Verarbeitung in Deutschland stattgefunden haben. Eine feste Kilometergrenze für regionale Angaben wie „aus heimischer Produktion“ sieht das Gesetz nicht vor; maßgeblich ist, dass Herkunfts- und Regionalangaben zutreffen und nicht irreführen. Eine pauschale Behauptung ohne Nachweis der tatsächlichen Herkunft ist irreführend. Es gibt keine feste 50%-Schwelle für den Wertschöpfungsanteil, jedoch muss der deutsche Anteil deutlich erkennbar sein und die wesentliche Wertschöpfung in Deutschland stattfinden. Transparenz über die Lieferkette ist entscheidend, um Abmahnungen zu vermeiden.
Typische Formulierungen
- „Made in Germany“
- „Hergestellt in Deutschland“
- „Deutsches Qualitätsprodukt“
Erforderliche Nachweise
- Lieferketten-Transparenz
- Dokumentation der Wertschöpfung
- Nachweis der letzten wesentlichen Verarbeitung in Deutschland
Rechtliche Einordnung
Im Einzelfall irreführend — Prüfung erforderlich
Diese Aussage steht NICHT auf der Schwarzen Liste. Sie ist zulässig, solange sie zutrifft, hinreichend konkret ist und wesentliche Informationen nicht vorenthalten werden. Unzulässig wird sie erst bei Irreführung im konkreten Kontext (Art. 6, 7 UCPD; § 2 UWG Österreich).
Voraussetzungen der Einordnung
- Die Herkunftsangabe muss zutreffen; maßgeblich ist die Verkehrsauffassung zum wesentlichen Herstellungsvorgang.
Ausnahmen und zulässige Kontexte
- Es gibt keine gesetzlich festgelegte Prozentschwelle für den Wertschöpfungsanteil und keine Kilometergrenze für Regionalangaben.
- Rechtsraum
- DE
- Norm
- Art. 6, 7 UCPD (i.d.F. EmpCo, EU 2024/825); Deutschland: §§ 5, 5a UWG
- Fachlich geprüft am
- 26.7.2026
Dieser Eintrag ist fachlich freizugeben, bevor er als abschließende Einordnung verwendet wird.
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