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Im Einzelfall irreführend — Prüfung erforderlich

„Mikroplastikfrei“

EU-VO 2023/2055 REACH Anhang XVII Eintrag 78 · öst. UWG (§§ 1, 2 samt Anhang)

Was bedeutet das?

„Mikroplastikfrei" ist eine zulässige Aussage, sofern sie vollständig korrekt ist und durch geeignete Nachweise belegt werden kann. Die EU-Verordnung 2023/2055 (REACH) beschränkt ab dem 17. Oktober 2027 die Verwendung von absichtlich zugesetztem Mikroplastik in Produkten. Werden synthetische Polymere in der Formulierung verwendet, muss dies transparent offengelegt werden. Andernfalls kann die Behauptung „mikroplastikfrei“ nach österreichisches UWG (Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) als irreführend bewertet werden. Ein Nachweis durch unabhängige Laboranalytik gemäß ISO 16128 ist empfehlenswert, um die Konformität mit der REACH-Verordnung zu dokumentieren.

Typische Formulierungen

Erforderliche Nachweise

Rechtliche Einordnung

Im Einzelfall irreführend — Prüfung erforderlich

Diese Aussage steht NICHT auf der Schwarzen Liste. Sie ist zulässig, solange sie zutrifft, hinreichend konkret ist und wesentliche Informationen nicht vorenthalten werden. Unzulässig wird sie erst bei Irreführung im konkreten Kontext (Art. 6, 7 UCPD; § 2 UWG Österreich).

Voraussetzungen der Einordnung

  • Die Beurteilung erfolgt im Einzelfall anhand des konkreten Kontexts und der Verkehrsauffassung.
  • Maßgeblich sind Zutreffen der Aussage, Bezugsgröße, Aussageumfang und Vollständigkeit der wesentlichen Informationen.

Ausnahmen und zulässige Kontexte

  • Zutreffende, konkret belegte Aussage mit klarer Bezugsgröße ist zulässig.
  • Kein Verbotstatbestand der Schwarzen Liste — eine pauschale Untersagung des Begriffs ist unzutreffend.
Rechtsraum
EU
Norm
Art. 6, 7 UCPD (i.d.F. EmpCo, EU 2024/825); Deutschland: §§ 5, 5a UWG
Fachlich geprüft am
26.7.2026

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Allgemeine Information, keine Rechtsberatung

Empcora ist ein reiner Prüf- und Dokumentationsdienst und liefert ausschließlich allgemeine Informationen zur Rechtslage auf Basis der EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) und ihrer Umsetzung im österreichischen UWG (§§ 1, 2 samt Anhang) samt Fundstellen. Dies ist keine Rechtsberatung im Einzelfall und umfasst weder eine Umformulierung noch die Erstellung von Texten. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Analyse sowie für etwaige Rechtsfolgen wird keine Haftung oder Gewähr übernommen. Die rechtliche Bewertung des Einzelfalls obliegt einer zugelassenen Kanzlei oder einem zugelassenen Anwalt.