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Alle verbotenen Begriffe
Erklärbegriff — kein verbotener Begriff

„Kreislaufwirtschaft“

Was bedeutet das?

„Kreislaufwirtschaft" ist kein Per-se-Verbot, unterliegt aber der Pflicht zur Substantiierung gemäß österreichisches UWG (Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) und Anhang I Nr. 4a UCPD i.d.F. EmpCo. Eine pauschale Behauptung, „Kreislaufwirtschaft zu leben“, ist unzulässig. Es müssen konkrete, messbare Indikatoren für Kreislaufwirtschaftsprozesse nachgewiesen werden, wie beispielsweise die Rückführungsquote eines Take-back-Systems, der Anteil recycelter Materialien (nach ISO 14021) oder eine Cradle to Cradle Zertifizierung. Die EU-Taxonomie-Konformität (CE.7) kann als ergänzender Nachweis dienen, sollte aber stets mit der aktuellen Fassung der Taxonomie-Verordnung abgeglichen werden. Ohne diese Nachweise ist die Aussage irreführend und stellt eine unlautere Wettbewerbshandlung dar.

Typische Formulierungen

Erforderliche Nachweise

Rechtliche Einordnung

Erklärbegriff — kein verbotener Begriff — Dies ist kein verbotener Begriff.

Dieser Eintrag erklärt einen Fachbegriff und enthält KEINEN eigenen Verbots- oder Nachweistatbestand. Die Zulässigkeit einer Werbeaussage richtet sich nach den allgemeinen Regeln.

Ausnahmen und zulässige Kontexte

  • Kein Verbotstatbestand und keine eigene Nachweispflicht.
Rechtsraum
keine
Fachlich geprüft am
26.7.2026

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Allgemeine Information, keine Rechtsberatung

Empcora ist ein reiner Prüf- und Dokumentationsdienst und liefert ausschließlich allgemeine Informationen zur Rechtslage auf Basis der EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) und ihrer Umsetzung im österreichischen UWG (§§ 1, 2 samt Anhang) samt Fundstellen. Dies ist keine Rechtsberatung im Einzelfall und umfasst weder eine Umformulierung noch die Erstellung von Texten. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Analyse sowie für etwaige Rechtsfolgen wird keine Haftung oder Gewähr übernommen. Die rechtliche Bewertung des Einzelfalls obliegt einer zugelassenen Kanzlei oder einem zugelassenen Anwalt.