„Kreislaufwirtschaft“
Was bedeutet das?
„Kreislaufwirtschaft" ist kein Per-se-Verbot, unterliegt aber der Pflicht zur Substantiierung gemäß österreichisches UWG (Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) und Anhang I Nr. 4a UCPD i.d.F. EmpCo. Eine pauschale Behauptung, „Kreislaufwirtschaft zu leben“, ist unzulässig. Es müssen konkrete, messbare Indikatoren für Kreislaufwirtschaftsprozesse nachgewiesen werden, wie beispielsweise die Rückführungsquote eines Take-back-Systems, der Anteil recycelter Materialien (nach ISO 14021) oder eine Cradle to Cradle Zertifizierung. Die EU-Taxonomie-Konformität (CE.7) kann als ergänzender Nachweis dienen, sollte aber stets mit der aktuellen Fassung der Taxonomie-Verordnung abgeglichen werden. Ohne diese Nachweise ist die Aussage irreführend und stellt eine unlautere Wettbewerbshandlung dar.
Typische Formulierungen
- „Wir leben Kreislaufwirtschaft"
- „Circular Economy Solutions"
- „Kreislaufwirtschaft als Kern unseres Geschäftsmodells"
Erforderliche Nachweise
- Cradle to Cradle Certified
- Take-back-System mit dokumentierter Rückführungsquote
- EU Ecolabel (für Produkte)
- ISO 14021 (Recyclinganteil)
Rechtliche Einordnung
Erklärbegriff — kein verbotener Begriff — Dies ist kein verbotener Begriff.
Dieser Eintrag erklärt einen Fachbegriff und enthält KEINEN eigenen Verbots- oder Nachweistatbestand. Die Zulässigkeit einer Werbeaussage richtet sich nach den allgemeinen Regeln.
Ausnahmen und zulässige Kontexte
- Kein Verbotstatbestand und keine eigene Nachweispflicht.
- Rechtsraum
- keine
- Fachlich geprüft am
- 26.7.2026
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